Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.02.2014, Az. II B 125/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 7561

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Gegenstand

Abziehbarkeit von Pflegeaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit


Leitsatz

NV: Aufwendungen des Erben für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen sind als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nur abziehbar, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Schuldverhältnis bestanden hatte, aufgrund dessen dem Erben gegen den Erblasser ein Anspruch auf Vergütung für die Erbringung von Pflegeleistungen zustand.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt.

3

a) Die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hat der [X.] ([X.]) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden, weshalb gleichwohl weiterhin ein Klärungsbedarf besteht. Insbesondere ist darzustellen, welche neuen und gewichtigen, vom [X.] noch nicht geprüften Argumente in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des [X.] vorgebracht worden sind (vgl. [X.]-Beschluss vom 22. Juni 2012 II B 45/11, [X.]/NV 2012, 1827, m.w.N.).

4

b) Der Kläger sieht sinngemäß die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam an, ob Aufwendungen des Erben für Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser auch dann als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 des [X.] ([X.]) erwerbsmindernd abziehbar sind, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben kein dienstvertragliches Schuldverhältnis bestanden hat. In der Beschwerdebegründung setzt sich der Kläger jedoch weder mit der zu dieser Rechtsfrage bereits ergangenen Rechtsprechung auseinander noch trägt er neue Gesichtspunkte vor, die eine erneute Entscheidung des [X.] erfordern würden.

5

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 [X.] sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Dies sind nur die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden ([X.]-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85, [X.], 380, [X.] 1988, 1006). Hierunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind ([X.]-Urteil vom 9. November 1994 II R 111/91, [X.]/NV 1995, 598). Ein Abzug von Aufwendungen des Erben für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten kommt daher nur in Betracht, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Schuldverhältnis bestanden hatte, aufgrund dessen dem Erben gegen den Erblasser ein Anspruch auf Vergütung für die Erbringung von Pflegeleistungen zustand (vgl. [X.]-Urteil in [X.]/NV 1995, 598).

6

Mangelt es an einer --und sei es auch unwirksamen-- Dienstleistungsvereinbarung für die vom Erben erbrachten Pflegeleistungen, kommt auch ein Anspruch des Erben auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht in Betracht (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 380, [X.] 1988, 1006). Denn § 612 BGB ersetzt nicht die Dienstleistungsvereinbarung, sondern, falls die Leistungen nicht unentgeltlich erbracht werden sollten, die fehlende, rechtlich bindende Einigung über die Vergütung ([X.]-Urteil vom 9. November 1994 II R 110/91, [X.]E 176, 48, [X.] 1995, 62). Der Abzug einer angemessenen Vergütung als Erblasserschuld setzt daher voraus, dass aus den Umständen ein eindeutiger vertraglicher Bindungswille zur entgeltlichen Erbringung der Pflegeleistungen erkennbar wird (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 176, 48, [X.] 1995, 62, und vom 28. Juni 1995 II R 80/94, [X.]E 178, 218, [X.] 1995, 784). Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 [X.] als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar ([X.]-Urteile in [X.], 380, [X.] 1988, 1006, und in [X.]/NV 1995, 598; [X.]-Beschluss vom 29. Juni 2009 II B 149/08, [X.]/NV 2009, 1655).

7

Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts beruht auf dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.

8

2. Mit der Rüge, die Vorentscheidung sei fehlerhaft, macht der Kläger ebenfalls keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend (vgl. [X.]-Beschluss vom 7. März 2012 II B 90/11, [X.]/NV 2012, 998).

9

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

4. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.

Meta

II B 125/13

26.02.2014

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 24. Oktober 2013, Az: 3 K 370/12 Erb, Urteil

§ 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 ErbStG, § 612 Abs 1 BGB, § 612 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.02.2014, Az. II B 125/13 (REWIS RS 2014, 7561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7561

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