Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. 5 StR 250/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2491

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5 StR 250/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Juli 2004in der [X.] versuchten Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juli 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sein Opfer für totoder unrettbar tödlich verletzt gehalten, als er die Tat offenbarte, unterliegtkeinen durchgreifenden Bedenken. Danach schied ein strafbefreienderRücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, zweite Alternati-ve) mangels Vereitelungswillens aus (vgl. Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl.§ 24 Rdn. 29). Der objektiv verursachten [X.] mit Zubilligung der Strafrahmenverschiebung nach § 23Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und Festsetzung einer Freiheitsstrafe von zehn- 3 -Jahren, welche die Obergrenze des [X.] nach § 224 Abs. 1StGB Œ und des § 213 StGB Œ nicht überschreitet, letztlich ausreichendRechnung getragen.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 250/04

06.07.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. 5 StR 250/04 (REWIS RS 2004, 2491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2491

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