Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. IX ZR 16/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4157

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 16/01
Verkündet am: 11. März 2004 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Neıkovi

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2000 aufgeho-ben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der [X.] Zahlung von 500.000 [X.] nebst Zinsen aus zweifachem Rechtsgrund. Streitgegenstand in der Revisionsinstanz ist nur derjenige wegen Gläubigeranfechtung.

Am 12. September 1985 unterzeichneten die Klägerin und der Ehemann der [X.] (im folgenden: [X.]uldner) eine Vereinbarung, nach welcher der [X.]uldner versprach, der Klägerin persönlich für die Verbindlichkeiten der [X.] einzustehen. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei [X.] 3 - ser Einstandspflicht des [X.]uldners samtverbindlich beigetreten. Die Klägerin hat die [X.], den [X.]uldner und die Beklagte vor dem [X.] gerichtlich in Anspruch genommen und gegen die GmbH und den [X.]uldner einen Teilbetrag von 871.786,32 [X.] zugesprochen erhalten. Gegenüber der [X.] erging ein klagabweisendes Prozeßurteil. Dieser Rechtsstreit wurde am 26. März 1998 durch einen Prozeßvergleich vor dem [X.] beendet, in welchem sich die [X.] und der [X.]uldner verpflichteten, der Klägerin einen Betrag von 400.000 [X.] in monatlichen Raten von 8.000 [X.] verzinslich mit 5 % im Jahr zu zahlen. Weiter heißt es in dem Vergleich:
Die [X.] zu 1 und 2 übergeben der ... (Klägerin) ... zur Absi-cherung der Forderung gem. Ziff. 1 bis zum 1.5.1998
die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Inland als [X.] und [X.] (zu)gelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse
über 400.000 [X.].
Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt. ... Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden zurückge-nommen, sobald die Bankbürgschaft gem. Ziff. 2 an Rechtsanwalt [X.]übergeben ist.

Wird die Bankbürgschaft gem. Ziff. 2 nicht bis zum [X.], beträgt der von den [X.] zu 1 und 2 an die ... ([X.]) ... zu zahlende Vergleichsbetrag [X.] 500.000 zuzüglich 8 % Zinsen p.a. und ist in diesem Fall sofort fällig. [X.] Vollstre-ckungssicherheiten sind in diesem Fall erst mit Zahlung des voll-ständigen Vergleichsbetrages freizugeben. - 4 - Die Klägerin hat die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil fort-gesetzt und vor dem 1. Mai 1998 auf den Grundbesitz des [X.]uldners in [X.]. Sicherungshypotheken in Höhe von 400.000 [X.] erwirkt. Die im Vergleich vorgesehene Bankbürgschaft wurde nicht übergeben.

Bereits am 20. Januar 1998 hatte der [X.]uldner an die Beklagte seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück E.

straße 16, eingetra-gen im Grundbuch von [X.]. 1308 des Amtsgerichts [X.], für 30.000 [X.] verkauft.

Am 4. Mai 1998 schlossen die Beklagte und der [X.]uldner in notarieller Urkunde den Versorgungsausgleich für ihre Ehe aus, und der [X.]uldner über-trug der [X.] zur Altersabsicherung das Grundstück [X.]

131, eingetragen im Grundbuch von [X.] Bl. 2137 des [X.]

, wobei die Vertragsteile außerdem auf eine Vereinbarung vom 15. August 1997 Bezug nahmen. [X.] wurde nach der Urkunde die vollstreckbare Eigentümerbriefgrundschuld über 500.000 [X.] mit 15 % Zinsen jährlich seit dem 14. August 1997, eingetragen in Abteilung [X.] unter lfd. Nr. 27 des Grund-buchs von [X.] Bl. 2137. Die Beklagte hat behauptet, dieses Recht sei ihr bereits nach der Vereinbarung vom 15. August 1997 abgetreten gewesen, was die Klägerin bestreitet.

Die Beklagte übernahm in der Urkunde vom 4. Mai 1998 außerdem die persönlichen Verpflichtungen aus den auf dem Grundstück L.

Bl. 2137 lastenden Grundpfandrechten in Abteilung [X.] lfd. [X.]. 22 bis 26 des [X.] mit der Maßgabe, den [X.]uldner auf dessen Anforderung - 5 - hin auch im Außenverhältnis den Grundpfandgläubigern gegenüber freizustel-len.

Die Beklagte wurde am 30. Juni 1998 als Eigentümerin des Grundstücks [X.] Bl. 2137 und Gläubigerin der mitabgetretenen [X.] im Grundbuch eingetragen. Am 8. März 2000 wurde das Grundstück [X.] Bl. 2137 auf spätere Erwerber umgeschrieben, die es am 25. Mai 1999 zum Preis von 1.300.000 [X.] von der [X.] gekauft hatten. Die vor-genannten Rechte aus Abteilung [X.] lfd. [X.]. 22 bis 27 des Grundbuchs gelang-ten zur Löschung.

Das Recht aus Abteilung [X.] lfd. Nr. 22 - nominal 160.000 [X.] - valutierte am 4. Mai und 30. Juni 1998 noch mit rd. 80.000 [X.]. Das Recht aus Abtei-lung [X.] lfd. Nr. 26 - nominal 300.000 [X.] - valutierte am 4. Mai 1998 nicht mehr. Die Grundschulden in Abteilung [X.] lfd. [X.]. 23 bis 25 mit Beträgen von 250.000 [X.], 150.000 [X.] und 300.000 [X.] sicherten eine Darlehensrückzah-lungsforderung der E.

Bank in [X.] ([X.]: [X.]) von 600.000 [X.]. Diese Forderung sollte nach Nr. 4 des Darlehensvertrages vom 1./20. September 1993 bei Fälligkeit aus einer Kapi-tallebensversicherung des [X.]uldners getilgt werden, die im voraus gesondert an die Darlehensgeberin abgetreten worden war.

Die [X.] kündigte die Lebensversicherung des [X.]uldners zum 30. Juni 1999 und erhielt aus dem Guthaben nach Abzug von Steuern 483.588,54 [X.] ausbezahlt. Die Beklagte leistete der E.

Bank [X.] zur Ablösung der Grundschuld in Abteilung [X.] lfd. Nr. 23 des Grundbuchs von [X.] Bl. 2137. Die Beklagte hat behauptet, sie habe - 6 - nach Abrechnung des [X.] an den [X.]uldner am [X.] 1999 noch 522.693,74 [X.], den Bruttobetrag der Lebensversicherung, aus dem Verkaufserlös gezahlt.

Die Klägerin sieht in den [X.] an die Beklagte gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.]. 1, 2 und 4 [X.] a.F. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkt des Wertersatzes infolge Gläubigeranfechtung stattgegeben. Die Beklagte beantragt mit ihrer Revision, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin dürfe gegen den [X.]uldner aus dem Prozeßvergleich vom 26. März 1998 vollstrecken. Die Be-dingung der Straf- und Verfallklausel unter Nr. 6 dieses Vergleiches sei einge-treten, weil der [X.]uldner die vorgesehene Bankbürgschaft nicht fristgerecht gestellt habe. Die Beklagte habe dagegen nicht substantiiert vorgetragen, daß die [X.] vor den weiteren Vollstreckungsmaßnahmen der [X.] bereit gewesen wäre, dem [X.]uldner die benötigte Bürgschaft zur Verfü-gung zu stellen. Der Verhandlungsstand vor dem 29. April 1998, als die [X.] 7 - gung der Zwangshypotheken auf dem Grundstück [X.].

bekannt [X.], sei von der [X.] nicht dargelegt worden. Die Beklagte habe das streit-gegenständliche Grundstück [X.] Bl. 2137 in anfechtbarer Weise erlangt und schulde deswegen der Klägerin nach Weiterveräußerung Werter-satz. Das Grundstück sei einschließlich der Ansprüche auf Rückgewähr der eingetragenen werthaltigen Fremdgrundschulden im wesentlichen unentgeltlich übertragen worden, so daß der Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] a.F. bestehe. Sei anders als angenommen jedoch von einem entgeltlichen Ver-trag des [X.]uldners und der [X.] auszugehen, so sei die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. begründet. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

I[X.]

Der anfechtungsrechtliche Wertersatzanspruch der Klägerin kann nur durchdringen, wenn ihr die fällige Forderung aus der Straf- und Verfallklausel unter Nr. 6 des [X.] vom 26. März 1998 zusteht. Die Einwendung der [X.], die Klägerin habe durch Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des [X.]s Braunschweig vom 17. Juli 1997 die in dem Vergleich vorgesehene Stellung einer Bankbürgschaft bis zum 1. Mai 1998 vereitelt und damit die Bedingung der Straf- und [X.] wider [X.] und Glauben herbeigeführt, ist nach § 162 Abs. 2 BGB er-heblich. Denn die Klägerin müßte sich danach so stellen lassen, als sei die Forderung aus der Straf- und Verfallklausel des Vergleiches nicht fällig und berechtige nach § 2 [X.] a.F. nicht zur Anfechtung.
- 8 - Der Prozeßvergleich vom 26. März 1998 beseitigte die vorläufige Voll-streckbarkeit des landgerichtlichen Urteils gegen den [X.]uldner zumindest in-soweit, als es der Klägerin Ansprüche zuerkannte, die über den Verpflich-tungsumfang des Vergleiches hinausgingen. Zwar mußten die ausgebrachten Pfändungen danach nicht sofort zurückgenommen werden, sondern aufgrund besonderer Vereinbarung erst nach Übergabe der vorgesehenen Bankbürg-schaft an die Klägerin. Der Inhalt des Vergleiches war aber nach den unange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dahin auszulegen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vom 17. Juli 1997 [X.] nicht fortgesetzt werden durfte, solange die Frist für den [X.]uldner zur Stellung einer Bankbürgschaft noch lief. Gegen diese Pflicht hat die Klägerin in vorwerfbarer Weise verstoßen.

Die Einwendung der [X.] aus § 162 Abs. 2 BGB kann auch mit der bisherigen Begründung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Die Revision rügt dagegen zu Recht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts § 286 ZPO verletze. Der Vortrag der [X.] genügt den rechtlichen Anfor-derungen. Denn es ist nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, daß die [X.] - wie behauptet - trotz anderweitiger Möglichkeiten des [X.]uldners, den [X.] dinglich abzusichern, nur wegen der Unsi-cherheit der Lage nach fortgesetzter Zwangsvollstreckung ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Bürgschaft für den [X.]uldner zurückgezogen hat. Das [X.] hätte daher die Zeugen [X.]und [X.]zu dieser Be-hauptung der [X.] vernehmen müssen. Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler und kann allein deshalb keinen Bestand ha-ben.
- 9 - [X.].

Die Revision kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat auf sich beruhen lassen, ob die Beklagte der Klägerin aus der vom [X.]uldner unterzeichneten Vereinbarung vom 12. Dezember 1985 gesamtschuldnerisch mitverpflichtet ist. Auf diesen selb-ständigen [X.] hat sich die Klägerin auch im zweiten Rechtszug des vor-liegenden Verfahrens noch berufen. Das [X.] hat den am 26. März 1998 vor dem [X.] geschlossenen Prozeß-vergleich, der auch die genannte Verpflichtung der [X.] betraf, so ausge-legt, daß er die Ansprüche der Klägerin gegenüber der [X.] insoweit er-ledige. Feststellungen des [X.] dazu fehlen. Die Auslegung des [X.]s läßt nach den Umständen keine Rechtsfehler erkennen. Wäre sie unrichtig, hätte die Klägerin den Rechtsstreit auch nur vor dem [X.] fortsetzen können.

Da weitere Feststellungen zu treffen sind, kommt eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Revisionsgericht nicht in Frage (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

[X.] - 10 - Beweist die Beklagte im zweiten Berufungsdurchgang ihre Einwendung gegen den Titel der Klägerin nicht, bedürfen die geltend gemachten Anfech-tungsgründe einer erneuten Prüfung.

1. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die bisherige Annahme, daß die Beklagte aufgrund des [X.] das Grundstück [X.] Bl. 2137 unentgeltlich erworben habe. Entgelt kann auch die Ver-pflichtung des Grundstückserwerbers sein, den Veräußerer von den persönli-chen Verbindlichkeiten freizustellen, für die das übernommene Grundstück dinglich haftet (vgl. [X.], 380, 383; [X.], Anfechtungsgesetz 9. Aufl. § 4 Rn. 24).

a) Die Revision rügt insoweit zunächst die [X.]lußfolgerung des [X.]s, eine Verpflichtung, die gesamte Darlehensschuld des [X.]uld-ners bei der [X.] abzulösen, habe die Beklagte nicht übernom-men. Diese Rüge greift durch.

Der Wortlaut der notariellen Urkunde vom 4. Mai 1998 ergibt keinen An-halt dafür, daß die Beklagte den [X.]uldner gegenüber der [X.] nur in dem Umfang freizuhalten hatte, in dem die Darlehensgeberin aus der nach Nr. 4 des Darlehensvertrages vom 1./20. September 1993 [X.] abgetretenen Lebensversicherung keine Befriedigung erlangen konnte. Über den im Wortlaut einer - zumal notariell abgefaßten - Erklärung ausge-drückten Parteiwillen kann die Auslegung des Tatrichters nach § 133 BGB nicht ohne stärkere Argumente hinweggehen (vgl. [X.], 13, 16; [X.], Urt. v. 23. April 2002 - [X.], [X.], 1186, 1188 m.w.[X.]). Wann die Löschungsbewilligungen der [X.] vom 6. November 1997 (zu den - 11 - Grundschulden in Abteilung [X.] lfd. [X.]. 24 und 25) dem [X.]uldner ausgehän-digt und an die Beklagte weitergegeben worden sind, ist nicht festgestellt [X.], obwohl das Berufungsgericht insoweit gegen die Beklagte den Vorwurf erhebt, "massiv gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen" zu haben. Der abgetretene Auszahlungsanspruch gegen den Lebensversicherer ist nach Kündigung erst im Juli 1999 abgerechnet worden, so daß die Beklagte im Mai 1998 das offene Darlehen jedenfalls noch in voller Höhe ablösen konnte. Im Ergebnis wäre damit die abgetretene Lebensversicherung des [X.]uldners ent-haftet worden.

Zutreffend beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht das nachträgliche Verhalten der [X.] und des [X.]uldners als Ausle-gungstatsache hätte berücksichtigen müssen (vgl. [X.], Urt. v. 16. Oktober 1997 - [X.] ZR 164/96, [X.], 2305, 2306 m.w.[X.]; v. 25. Oktober 2001 - [X.] ZR 427/98, [X.], 29, 31). Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Bruttowert der gekündigten Lebensversicherung dem [X.]uldner aus dem aus-gekehrten Verkaufserlös des Grundstücks ersetzt, als die übernommene Frei-stellung von der Darlehensrückzahlung infolge Kündigung und Einziehung der Lebensversicherung durch die [X.] unmöglich geworden sei. Feststellungen zu diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Aber auch wenn die Beklagte diese [X.]adensersatzzahlung an den [X.]uldner ihrer Behauptung zuwider nicht erbracht haben sollte, ergäbe sich daraus kein zwingender Rückschluß darauf, daß sie von vornherein nicht ver-pflichtet war, den [X.]uldner von seiner Darlehensrückzahlungspflicht gegen-über der [X.] freizuhalten. Sollte der [X.]uldner freilich der [X.] sogleich die Löschungsbewilligungen der E.

Bank ausge-händigt haben, so läge darin ein starkes Indiz für eine unterbliebene [X.] 12 - lungsübernahme. Dazu fehlen jedoch - wie angeführt - bisher Feststellungen und Vortrag. Rechtlich ohne Belang ist es, ob ein Anspruch des [X.]uldners auf Rückgewähr eines Teils der dinglichen Sicherheiten wegen Übersicherung der [X.] trotz ihres Wahlrechts gemäß Nr. 6.3 des Darlehensvertra-ges vom 1./20. September 1993 schon am 4. Mai 1998 oder bei Eintragung der [X.] in das Grundbuch bestanden hat.

b) Die Beklagte will bereits am 15. August 1997 die [X.] des [X.]uldners in Abteilung [X.] Nr. 27 des Grundbuchs von [X.] Bl. 2137 abgetreten erhalten haben, und zwar zur Sicherung ver-zinslicher abstrakter [X.]uldanerkenntnisse aus den Jahren 1988 bis 1991. Spätestens ist diese Abtretung mit der Urkunde vom 4. Mai 1998 erfolgt und am 30. Juni 1998 in das Grundbuch eingetragen worden. Nach der streitigen Sicherungsvereinbarung vom 15. August 1997 valutierte diese Grundschuld. Zutreffend will daher die Revision den Wert dieser Belastung aus der revisions-rechtlichen Prüfung, welches Entgelt für das insoweit nicht [X.] erbracht worden und ob danach vorwiegend Freigiebigkeit des [X.]uld-ners anzunehmen ist, ausschalten. Valutierte die abgetretene Eigentümer-grundschuld entsprechend der streitigen Behauptung der [X.] einschließ-lich Zinsen mit 755.000 [X.], so blieb ein abzugeltender freier Grundstückswert - ohne die weiteren übernommenen Belastungen - von nur 545.000 [X.] (1.300.000 [X.] - 755.000 [X.] = 545.000 [X.]). Dafür kann die Erfüllung persön-licher Verbindlichkeiten des [X.]uldners in Höhe von 680.000 [X.] übernommen worden sein, die noch von den Grundschulden in Abteilung [X.] lfd. [X.]. 22 bis 25 im Grundbuch von [X.] Bl. 2137 gesichert waren. Gegenteilige Feststellungen sind vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht getroffen [X.]. Dieses Austauschverhältnis reicht für die Annahme einer unentgeltlichen - 13 - Verfügung des [X.]uldners daher vorläufig nicht aus. Der Anfechtungsanspruch ist nach gegenwärtigem Sachstand mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] a.F. nicht zu be-gründen.

2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht ferner, die Anfechtung der Klägerin habe jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. Erfolg, sofern entge-gen seiner Ansicht doch von einem entgeltlichen Vertrag zwischen dem [X.]uldner und der [X.] auszugehen sei.

Das Berufungsgericht hat die Abreden der Ehegatten in der notariellen Urkunde vom 4. Mai 1998, die sich auf das Grundstück L.

Bl. 2137 und seine Belastungen bezogen, anfechtungsrechtlich als Einheit behandelt. Das genügt nicht, wenn der Anfechtungstatbestand - wie die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. - die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraussetzt (vgl. dazu [X.]Z 128, 184, 187, 189; siehe auch [X.]/[X.], Anfechtungsge-setz 8. Aufl. § 3 [X.]. I[X.], 4.). Durch den Abschluß des Vertrages wurden die Gläubiger nur dann unmittelbar benachteiligt, wenn schon der gesamte rechts-geschäftliche Vorgang deren Zugriffsmöglichkeiten verschlechtert hatte. Das war nicht der Fall, wenn der [X.]uldner eine gleichwertige Gegenleistung erhal-ten hat (vgl. [X.]Z aaO, 187 m.w.[X.]).

Das Grundstück [X.] Bl. 2137 war bei Abschluß des [X.] und bei Umschreibung auf die Beklagte am 30. Juni 1998 mit Grundpfandrechten im Gesamtbetrag von nominal 1,66 Mio. [X.] ohne Zinsen (Einträge in Abteilung [X.] lfd. [X.]. 22 bis 27) wertausschöpfend belastet; denn der 1999 im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielte Veräußerungserlös be-trug nur 1,3 Mio. [X.]. Raum für eine unmittelbar wirkende objektive [X.] 14 - benachteiligung war danach nur, sofern der [X.]uldner im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung der [X.] auch die Eigentümergrundschuld, eingetragen in Abteilung [X.] unter lfd. Nr. 27 des Grundbuchs, und die [X.] auf Rückgewähr der Grundschulden, die in Abteilung [X.] lfd. [X.]. 22 bis 26 eingetragen waren, an die Beklagte abgetreten hat (vgl. [X.]Z 104, 355, 357). So hat das Berufungsgericht die Vereinbarungen der Ehegatten in der Urkunde vom 4. Mai 1998 auch verstanden. Als unmittelbare Gläubigerbenachteiligung hätten diese Abtretungen jedoch gesondert angefochten werden müssen. Denn mit den Abtretungen hatte sich der Wert der erst später gelöschten [X.]sbelastungen noch nicht in das nach § 7 [X.] a.F. zur Zwangsvollstre-ckung bereitzustellende Grundstück [X.]. [X.] die Beklagte die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück [X.]

Bl. 2137 dul-den, hätte die Klägerin noch kein Recht auf den Vollstreckungserlös erworben gehabt, der auf die Rechte in Abteilung [X.] [X.]. 22 bis 27 des Grundbuchs zu-geteilt werden konnte. Die Klägerin hätte damit auch nicht gegen die Gläubiger der Fremdgrundschulden vorgehen können oder die Beklagte zu zwingen ver-mocht, zu ihren Gunsten von erteilten Löschungsbewilligungen der Grund-schuldgläubiger Gebrauch zu machen.

Nach Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte und Löschung der Belastungen hat die Klägerin ihren Antrag zwar auf ein Zahlungsbegehren - Wertersatz nach § 7 [X.] a.F. (vgl. dazu [X.], Urt. v. 27. September 1990 - [X.] ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1423 m.w.[X.]) - umgestellt. Diese Antragsände-rung richtete sich jedoch nicht erkennbar auf einen Wertersatz für die gelösch-ten Grundpfandrechte, sondern nur für das später lastenfrei gewordene [X.] selbst. So gesehen bezieht sich der geänderte Antrag hier nur auf die Rückgewähr einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Die Abtretung der - 15 - Eigentümergrundschuld an die Beklagte ist, worauf die Revision zutreffend hin-weist, bisher nicht angefochten worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das auch nicht durch zulässige Erhebung einer Anfechtungseinrede gemäß § 5 [X.] a.F. erfolgt. Nicht angefochten ist ferner die Abtretung sicherungsvertrag-licher Ansprüche auf Grundschuldrückgewähr an die Beklagte.

Eine unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger durch Abschluß des [X.] kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte sich verpflichtet hatte, einzelne Gläubiger des [X.]uldners zu be-friedigen. Denn diese Verpflichtung in der Urkunde bezog sich nur auf die Er-füllung von persönlichen Verbindlichkeiten des [X.]uldners, für die das über-tragene Grundstück in vollem Umfang dinglich haftete.

3. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Wertersatzanspruch der Klägerin teilweise infolge der ebenfalls streitgegenständlichen Anfechtung des Bruchteilverkaufs vom 20. Januar 1998 betreffend das im Grundbuch von [X.]. 1308 eingetragene Grundstück gerechtfertigt war. Insoweit hat die Beklagte behauptet, der [X.]uldner habe für den erworbenen Bruchteil mit 30.000 [X.] eine vollwertige Gegenleistung erhalten. Das schließt bei einem - wie hier - entgeltlichen Vertrag die zur Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. notwendige unmittelbare Gläubigerbenachteiligung aus.

4. Sollte die Anfechtungsklage nicht schon aus anderen Gründen durch-greifen, würde sich das Berufungsgericht mit den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. zu befassen haben. Feststellungen zur Benachteili-gungsabsicht hat es bisher in keinem der streitgegenständlichen Fälle getrof-fen. Für den Tatbestand der Absichtsanfechtung genügt die mittelbare [X.] - teiligung der Gläubiger durch die Grundstücksübertragung. Sie ergibt sich hier aus der unstreitigen Löschung der nicht mehr valutierenden und durch - 17 - spätere Einziehung der Lebensversicherung des [X.]uldners sowie durch [X.] der [X.] freigewordenen Grundpfandrechte, welche die Beklagte mit dem Grundstück [X.] Bl. 2137 zunächst übernommen hatte, in der [X.] vom 16. Dezember 1998 bis 18. Mai 2000.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

Neıkovi

Meta

IX ZR 16/01

11.03.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. IX ZR 16/01 (REWIS RS 2004, 4157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4157

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.