Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. I ZR 197/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 664

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216UIZR197.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

15.
Dezember 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Bodendübel
[X.] aF § 4 Nr. 9;
[X.] § 4 Nr. 3
a)
Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Ei-genart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Er-zeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (Festhaltung [X.], 22.
Januar 2015
I
ZR
107/13, [X.], 909 -
Exzenterzähne).
b)
Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines kon-kreten [X.] vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines [X.] Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.
[X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15.
Dezember
2016
durch
den Vorsitzen[X.] Prof.
Dr.
Büscher,
die Richter
Prof.
Dr.
Schaffert,
Dr.
Löffler,
die Richterin Dr.
Schwonke
und [X.] Fed[X.]en

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Februar 2015 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin
stellt seit 1986 Bodendübel her, die sie unter der [X.] "W.

F.

" vertreibt. Der Dübel wird in den Boden eingeschla-
gen; anschließend können
darin Pfosten eingesteckt oder Stangen aufge-schraubt werden.

1
-
3
-

Der Dübel besteht aus einem glattwandigen zylindrischen Rohr, das als Hülse für den aufzunehmenden Pfosten dient. Am unteren
Ende des Zylinder-schafts befindet sich eine aus vier zusammenlaufenden Einfaltungen gebildete kreuzförmige Spitze, die das Einschlagen des Dübels in den Boden erleichtert. Am oberen Ende ist der Schaft mit einem
abgerundeten und axial abwärts ge-führten topfartigen Flansch versehen, dessen ringförmiger
geradkantiger
Rand der Stabilisierung des Dübels im Boden dient. Die runde Oberseite des [X.]
verfügt über
versetzt angeordnete
ovale Aussparungen, durch die Pflanzen hindurchwachsen und eine zusätzliche Verankerung des Dübels im Boden bewirken können. Die Gestaltung des Bodendübels
der Klägerin
ist aus den
nachfolgenden A[X.]ildungen
ersichtlich:

Der Bodendübel war bis Mai 2006 durch das europäische
Patent der Klägerin 0 243 376 als Vorrichtung zum Befestigen von stabförmigen Gegen-ständen, insbesondere Pfosten, im Erdreich geschützt.

Die Klägerin war außerdem Inhaberin der am 27.
September 2005 [X.] und am 4.
Oktober 2007 für Bodenanker aus Metall eingetragenen nachfolgend wiedergegebenen
dreidimensionalen
Gemeinschaftsmarke Nr.
004655163 (im Folgenden:
[X.]).

2
3
4
-
4
-

Die in [X.] geschäftsansässige [X.]

d.o.o. (im Folgenden:
[X.]

) stellt ebenfalls
Bodendübel her. Zu ihren Abnehmern gehört die
Beklagte, die im März 2012 Bodendübel für befestigte Oberflächen (Ausfüh-rungsform a) und mit flügelartigen Verdrehsicherungen für weiche Böden (Aus-führungsform b) an einen
Käufer lieferte. Die
nachfolgend abgebildeten
ein-schlagbaren Bodendübel bestehen jeweils aus einem
zylindrischen
Rohr, das am unteren Ende eine
vierfache
Kreuzfaltung sowie
am oberen Ende einen
topfförmigen Flansch mit
kreisförmigen Öffnungen in der runden Oberseite
und einer
ringförmigen geradkantigen Außenwand
aufweist:

Ausführungsform a:

5
-
5
-

Ausführungsform b:

Die Bodendübel werden mit auf den Flanschen zu befestigenden Spann-platten vertrieben, in die die Bezeichnung
"[X.]

" eingeprägt ist
und
die in [X.] verpackt sind, auf denen die Firma des [X.] Herstellers aufgedruckt ist.

Die Klägerin hält die von der [X.] vertriebenen Erzeugnisse für un-lautere Nachahmungen ihres Produkts. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung
der Bewerbung, des Angebots und des Inverkehrbringens der Bodendübel in beiden Ausführungsformen in Anspruch genommen. Ferner hat sie [X.]serteilung und Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verlangt sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] begehrt.
Für den Fall, dass die auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Klageanträge abgewiesen werden, hat die Klägerin geltend gemacht, die angegriffenen Bo-dendübel verletzten
die [X.].

Auf den Antrag der [X.]

hat das Harmonisierungsamt für den Bin-
nenmarkt
am 31.
März 2013 die [X.] für nichtig erklärt und die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde am 15.
Juli 2015 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg
geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zu-6
7
8
9
-
6
-

rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen
die Beklagte weder ein Anspruch auf Unterlassung des Angebots der Bodendübel gemäß
§§ 8, 3, 4 Nr.
9 [X.] noch aus Art.
9 Abs.
1
Satz
2
Buchst.
b, Art.
101 Abs.
1 GMV zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme
für die ehemals pa-tentgeschützten Erzeugnisse der Klägerin nicht in Betracht. Die Gestaltungs-merkmale, die zur Umsetzung der patentierten technischen Lehre
notwendig seien, dürften nach Ablauf des Patentschutzes als gemeinfreie technische Lö-sung verwertet
werden
und seien deshalb aus Rechtsgründen ungeeignet, eine wettbewerbliche Eigenart des
[X.]ses zu begründen. Hierzu gehör-ten die Ausgestaltung als zylindrischer Schaft mit einer aus vier Einfaltungen gebildeten einstückigen Spitze und einem runden Topf mit Löchern im Boden und geradkantigem
Rand. Diese Merkmale entsprächen der bevorzugten
Aus-führungsform des Patents
und hätten
deshalb die Vermutung der technischen Notwendigkeit der Merkmale für sich. Die zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart allein verbleibenden Öffnungen im Topfboden der Originalprodukte der Klägerin unterschieden sich deutlich von denjenigen der angegriffenen Produk-te. Es liege deshalb keine Nachahmung vor.

Selbst wenn man die Gestaltung der beanstandeten Produkte nur als technisch angemessene Lösung ansähe, wäre die Gefahr einer Herkunftstäu-schung nicht durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden. In der Patentschrift aufgezeigte
alternative
Gestaltungen des Topfes seien der [X.]

nicht
10
11
12
-
7
-

zumutbar. Die Übereinstimmungen bei den verbleibenden Merkmalen, bei de-nen Gestaltungsmöglichkeiten bestünden, seien nicht geeignet, die Gefahr [X.] Herkunftstäuschung hervorzurufen, wobei die auf der Grundlage des [X.] technisch notwendige Grundgestaltung außer Betracht zu bleiben habe. Eine unlautere Rufausnutzung komme ebenfalls nicht in Betracht.

Die angegriffenen Bodendübel verletzten nicht die Rechte der Klägerin aus der [X.].

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die in erster Linie geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Ersatz von Abmahnkosten aus wett-bewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach §
8 Abs.
1 und Abs.
3 Nr. 1, §
9 Satz
1, §§
3, 4 Nr. 9 Buchst. a und b [X.] aF,
§
9, §
12 Abs.
1
[X.] nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der [X.] sowohl nach dem zur [X.] der beanstandeten Hand-lung geltenden Recht als auch nach dem zur [X.] der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 28.
Januar 2016 -
I
ZR
36/14, [X.], 418 Rn.
13 = [X.], 463

[X.]; Urteil vom 4.
Februar 2016

I
ZR
194/14, [X.], 403 Rn. 9 = [X.], 450 -
Fressnapf; Urteil vom 21.
Juli 2016 -
I
ZR 26/15, [X.], 1076 Rn.
18 = [X.], 1221 -
LGA tested). Nach dem [X.]punkt der in Rede stehenden Zuwiderhandlung im März 2012 ist das Lauterkeitsrecht mit Wirkung ab dem 10.
Dezember 2015 durch das [X.] zur Änderung des [X.] (BGBl.
I 2015, S.
2158) novelliert worden. Der bisher in §
4 Nr.
9 Buchst.
a 13
14
15
-
8
-

bis [X.] aF geregelte wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des §
4 Nr.
3 Buchst.
a bis [X.] ([X.], Urteil vom 4.
Mai 2016 -
I
ZR
58/14, [X.], 79
Rn.
39 = [X.], 51
-
Segmentstruktur).

2.
Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach §
4 Nr.
9 [X.] aF und §
4 Nr.
3 [X.] wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbe-werbliche Eigenart
aufweist und besondere Umstände -
wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst.
a)
oder eine unangemesse-ne Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst.
b)
-
hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei [X.] eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme
sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung be-gründen und umgekehrt ([X.], Urteil vom 28.
Mai 2009 -
I
ZR
124/06, [X.], 80 Rn.
23 = [X.], 94 -
LIKEaBIKE; Urteil vom 17.
Juli 2013

I
ZR
21/12, [X.], 1052 Rn.
18 = [X.], 1339

Einkaufswagen
III; Urteil vom 19.
November 2015 -
I
ZR
109/14, [X.], 720 Rn.
16 = [X.], 854 -
Hot [X.]; Urteil vom 2.
Dezember 2015

I
ZR
176/14, [X.], 730
Rn.
31 = [X.], 966
-
Herrnhuter Stern).

3.
Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], die Gestaltungsmerkmale des
von der Klägerin vertriebenen
Bo-dendübels
konnten eine wettbewerbliche Eigenart
überwiegend nicht begrün-den.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Ansatzpunkt für den wettbe-werbsrechtlichen Leistungsschutz könnten nur solche Merkmale sein, die von 16
17
18
-
9
-

der früher patentierten Lösung unabhängig seien, weil die in dem Bodendübel der Klägerin verkörperte technische Lehre mit Ablauf der Schutzdauer des [X.] der Klägerin im Mai 2006 gemeinfrei geworden sei. Die Grundgestaltung des Produkts
der Klägerin
aus einem Rohr, einem nach unten offenen Topf mit Löchern im Boden und einer aus zusammenlaufenden Einfaltungen gebildeten Spitze, mit der eine Herkunftsvorstellung verbunden sei, sei durch den [X.] vorgegeben
und
könne die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin nicht begründen. Seine konkrete Ausgestaltung stelle die bevorzugte Ausführungsform der patentierten technischen Lehre dar, die die Vermutung der technischen Notwendigkeit der Gestaltungsmerkmale für sich habe. Die im wettbewerblichen Umfeld zu findenden Erzeugnisse seien keine gleichartigen Erzeugnisse, weil sie nicht auf der technischen Lehre des Patents aufbauten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten [X.]skreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzu-weisen. Das gilt auch für technische Erzeugnisse
(vgl. [X.],
Urteil vom 2.
April 2009 -
I
ZR
199/06, [X.], 1073 Rn.
10 = [X.], 1372 -
Ausbein-messer; Urteil vom 15.
April 2010 -
I
ZR
145/08, [X.], 1125 Rn.
21 = [X.], 1465 -
Femur-Teil; Urteil vom 24.
Januar 2013 -
I
ZR
136/11, [X.], 951 Rn.
19 = [X.], 1188 -
Regalsystem; Urteil vom 22.
Ja-nuar 2015 -
I
ZR
107/13, [X.], 909 Rn.
10 = [X.], 1090 -
Exzen-terzähne).
Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamt-eindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Ge-staltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2012 -
I
ZR
21/11, [X.], 1155 Rn.
31 = [X.], 1379 -
Sandmalkasten; [X.], [X.], 951 Rn.
19 19
-
10
-

Regalsystem; [X.], 1052 Rn.
19 -
Einkaufswagen
III; [X.], 909 Rn.
20 -
Exzenterzähne; [X.], 730 Rn.
33 -
Herrnhuter Stern).
Tech-nisch notwendige Gestaltungsmerkmale -
also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen
-
können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter [X.] stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dage-gen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätsein-bußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. [X.],
Urteil vom 8.
Dezember 1999 -
I
ZR
101/97, [X.] 2000, 521, 523 = [X.], 493 -
Modulgerüst
I; [X.], [X.], 80 Rn.
27 -
LIKEaBIKE;
[X.], 1125 Rn.
22 -
Femur-Teil; [X.], 1155 Rn.
27 -
Sandmalkasten;
[X.], 951 Rn.
19

Regalsystem;
[X.], 1052 Rn.
18 -
Einkaufswagen
III; [X.], 909 Rn.
18 und 24 -
Exzenterzähne).

c) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass einem patentgeschützten Erzeugnis nach dem Auslaufen des [X.] wettbewerbliche Eigenart zukommen
kann (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Januar 1988 -
I [X.], [X.] 1988, 385, 386 f. = WRP 1988, 371 -
Wä-sche-Kennzeichnungsbänder). Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, im Hinblick darauf, dass der abgelaufene Patentschutz nicht über das Wettbewerbsrecht verlängert werden dürfe, könnten nur solche Merk-male eines derartigen Erzeugnisses einen wettbewerbsrechtlichen Leistungs-schutz begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig seien.
20
-
11
-

[X.]) Der Umstand, dass der nach Ablauf des Patentschutzes freie Stand der Technik für den Wettbewerb offenzuhalten ist, gebietet es
nicht, vom abge-laufenen Patentschutz erfassten technischen Merkmalen eines Erzeugnisses aus Rechtsgründen von vornherein die Eignung abzusprechen, auf die betrieb-liche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen ([X.], [X.],
909 Rn.
23 -
Exzenterzähne; zweifelnd [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
4 Rn.
3/16; [X.] in Fezer/Büscher/Obergfell, [X.], 3.
Aufl., §
4 Nr.
3 Rn.
50
f.; [X.], [X.] 9/2015 Anm.
3).
Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist
nach Schutzzweck, Voraus-setzungen und Rechtsfolgen an[X.] als der Patentschutz
ausgestaltet. [X.] aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden [X.] können unabhängig vom Bestehen von [X.]n aus einem Son[X.]chutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitum-stände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (zum Patent vgl. [X.], [X.], 909 Rn.
23 -
Exzenterzähne; zum Ge-schmacksmuster vgl. [X.], [X.], 80 Rn.
18 -
LIKEaBIKE; zum Urheber-recht vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2010 -
I
ZR
12/08, [X.] 2011, 134 Rn.
65 = [X.], 249 -
Perlentaucher; Urteil vom 12.
Mai 2011 -
I
ZR
53/10, [X.], 58 Rn.
41 -
Seilzirkus; [X.], [X.], 79
Rn.
37

Segmentstruktur; zum
Markenrecht
vgl. [X.], [X.], 951 Rn.
20

Regalsystem).

[X.]) Die Annahme, dass vormals unter Patentschutz stehende technische Merkmale eines Erzeugnisses seine wettbewerbliche Eigenart
begründen [X.], führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zur Verlängerung des während des Patentschutzes bestehenden Verwertungsmonopols. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz darf keinen in zeitlicher Hinsicht unbe-grenzten Schutz vor Nachahmungen für eine Innovation gewähren. Ein solcher Schutz stünde im Gegensatz zu der gesetzlichen Befristung des Innovations-21
22
-
12
-

schutzes im Patentrecht (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2004 -
I
ZR
30/02, [X.]Z 161, 204, 213 -
Klemmbausteine
III; hierzu auch [X.], [X.], 79 Rn.
96
Segmentstruktur). Die Nachahmung eines nicht oder nicht mehr unter Patentschutz stehenden Erzeugnisses ist jedoch nur bei Hinzutreten [X.] Umstände -
wie einer
vermeidbaren
betrieblichen
Herkunftstäuschung (§
4 Nr.
3 Buchst.
a [X.])
oder einer
unangemessenen
Rufausnutzung

4 Nr.
3 Buchst.
b [X.])
-
unlauter. Die Beurteilung der Unlauterkeit erfordert eine ein-zelfallbezogene Gesamtwürdigung unter Abwägung aller betroffenen Interes-sen. Dazu gehört auch das Interesse der Mitbewerber, sich einer zum freien Stand der Technik gehörigen
technischen Lösung zu bedienen.
Danach besteht kein sachlicher Grund, einem Erzeugnis
im Hinblick auf den früheren Patent-schutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart von vornherein zu versa-gen
und es dadurch schlechter zu stellen
als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (vgl. Thiering, [X.]-Prax 2013, 301; [X.], [X.], 914, 915).

cc)
Die rechtliche Beurteilung, dass technisch bedingte Gestaltungs-merkmale einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen können, steht nicht im Wi[X.]pruch zu den Anforderungen an die Begründung von Marken-schutz durch technische Merkmale einer Warenform.

(1) Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen sind [X.] zum Marken-recht zu vermeiden (zu §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 und Abs.
2 [X.] vgl. [X.], Ur-teil vom 15.
August 2013 -
I
ZR
188/11, [X.]Z 198, 159 Rn.
64 -
Hard Rock Café; Urteil vom 23.
Juni 2016 -
I
ZR
241/14, [X.], 965 Rn.
23 = [X.], 1236 -
Baumann
II).

[X.] Nach Art.
7 Abs.
1 Buchst.
e
Ziffer
ii der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, die durch die am 23. März 2016 in 23
24
25
-
13
-

Kraft getretene Verordnung ([X.]) 2015/2424 novelliert und in "Unions-markenverordnung" umbenannt worden ist, sind von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn alle wesentlichen Merkmale der Warenform einer technischen Funktion dienen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese
Form als einzige die Erreichung der technischen
Wirkung erlaubt
(zu Art.
3 Abs.
1 Buchst.
e 2.
Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/[X.] vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juni 2002 -
C-299/99, [X.]. 2002, [X.] = [X.] 2002, 804 Rn.
83

[X.]/[X.]; zu Art.
7 Abs.
1 Buchst.
e
Ziffer
ii der Verordnung [[X.]] Nr.
40/94 vgl. [X.], Urteil vom 14.
September 2010 -
C-48/09, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 1008 Rn.
51
ff.
-
Lego).
Danach
sind nicht nur technisch notwendige, sondern auch technisch bedingte Merkmale einer Warenform zur Begründung von Markenschutz unge-eignet (zu §
3 Abs.
2 Nr.
2 [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2009

I
ZB
53/07, [X.]Z 182, 325 Rn.
34 -
Legostein). Dadurch
soll verhindert wer-den, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein zeitlich unbegrenz-tes Monopol für technische Lösungen und Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird, die nach dem System der gewerblichen Schutzrechte nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig sind (zu Art.
7 Abs.
1 Buchst.
e Ziffer
ii der Verordnung [[X.]] Nr.
40/94 vgl. [X.], [X.], 1008 Rn.
43, 45
und 56
-
Lego; zu Art.
3 Abs.
1 Buchst.
e der Richtlinie 2008/95/[X.]
vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2015 -
C-215/14, [X.], 1198 Rn.
44
f. = [X.], 1455 -
Nestlé/Cadbury).

(3) Das [X.] hat in seiner die [X.] für nichtig erklärenden Entscheidung angenommen, die
-
den [X.] der Klägerin wiedergebende
-
[X.] sei nach Art.
7 Abs.
1 Buchst.
e
Ziffer
ii der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 von der Eintragung ausge-schlossen. Aus Sicht des [X.] seien sämtliche
Gestal-tungsmerkmale des Zeichens
erforderlich, um den technischen Zweck des [X.]
-
14
-

denankers
möglichst gut zu erfüllen, ein Erzeugnis im Boden zu befestigen. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht
in Betracht gezogen, dass ein weit ver-standener wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz dem hinter dem Eintra-gungshindernis des Art.
7
Abs.
1 Buchst.
e
Ziffer
ii der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009
stehenden Zweck zuwiderliefe. Dem
kann unabhängig davon nicht zugestimmt werden, ob das Harmonisierungsamt die technischen Gege-benheiten zutreffend beurteilt hat.

(4) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen
allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern
dient der Absicherung
eines konkreten [X.] vor [X.], die im Einzelfall aufgrund
eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind (vgl. [X.], [X.], 79
Rn.
96 -
Segmentstruktur). [X.] können die formgebenden technischen Merkmale
eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind
(vgl. [X.], [X.],
1008 Rn.
61 -
Lego; [X.], [X.], 951 Rn.
20 -
Regalsystem; Münch-Komm.[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
9 Rn.
39; [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 34.
Aufl., §
4 Rn.
3.10
und 3.22;
[X.] in [X.]/[X.]
[X.]O §
4 Rn.
3/19; aA
GroßKomm.[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
9 Rn.
102; [X.] in Fezer/Büscher/Obergfell [X.]O
§
4 Nr.
3 Rn.
48
und 51; jurisPK-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
4 Nr.
3 Rn.
22 und 95
[Stand: 22.
September 2016]; [X.]., Festschrift für Fezer, 2016, S.
195, 201; [X.], [X.] 2015, 1, 5
f.).

dd) Die Annahme, dass im Streitfall auf wettbewerbsrechtlichen Leis-tungsschutz gestützte Ansprüche der Klägerin in Betracht kommen, steht mit dem primären Unionsrecht im Einklang. Ein auf wettbewerbsrechtlichen Leis-tungsschutz gestütztes Verbot, die aus [X.] eingeführten
Bodendübel der [X.]

im Inland zu vertreiben, verstößt nicht gegen die durch Art.
34
A[X.]V gewährleistete Freiheit des Warenverkehrs. Ein nationales Verbot der 27
28
-
15
-

fast identischen, Verwechslungen hervorrufenden Nachahmung eines Erzeug-nisses ohne technische, wirtschaftliche oder kommerzielle Notwendigkeit ist nach Art.
36 A[X.]V gerechtfertigt, weil sie erforderlich ist, um zwingenden [X.] und des Verbraucherschutzes gerecht zu werden (vgl. [X.], Urteil vom 2.
März 1982 -
Rs.
6/81, [X.]. 1982, 707 = [X.] Int. 1982, 439 Rn.
7
ff. -
Multi Cable Transit). Das gilt auch im Fall der technischen Bedingtheit der Merkmale des nachgeahmten [X.]s. Aus dem Umstand, dass nach Art.
7 Abs.
1 Buchst.
e
Ziffer
ii der [X.] ([X.]) Nr. 207/2009
eine technisch bedingte Warenform nicht als Marke schutzfähig ist, folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht, dass die vermeidbare Täuschung über die betriebliche Her-kunft einer technisch bedingten Warenform oder die unangemessene Ausnut-zung ihres Rufs im Interesse des freien Handelsverkehrs ohne weiteres zuläs-sig ist (vgl. [X.], [X.], 80 Rn.
61 -
Lego).
Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit Art.
10bis
Abs.
2 und 3 Nr.
1 [X.]. Nach Art.
10bis
Abs.
2 [X.] ist unlauterer Wettbewerb jede Wettbewerbshandlung, die den anständi-gen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft. Gemäß Art.
10bis
Abs.
3 Nr.
1 [X.] sind alle Handlungen zu untersagen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit den Erzeugnissen eines Wettbewer-bers hervorzurufen.

d) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Merkmale
des Produkts der [X.], die mit denjenigen des Bodendübels der Klägerin übereinstimm-ten, stellten ausnahmslos technisch notwendige Gestaltungsmerkmale dar, die eine wettbewerbliche Eigenart nicht begründen könnten. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.

[X.]) Das Berufungsgericht
ist davon ausgegangen, die Frage, ob es sich um technisch notwendige oder um technisch bedingte Merkmale handele, sei auf die konkret umgesetzte technische Lösung bezogen. Das wettbewerbliche 29
30
-
16
-

Umfeld für andere Gestaltungsmöglichkeiten sei nur relevant, soweit es sich um Erzeugnisse handele, die auf der Lehre des Patents aufbauten. Nur solche Produkte könnten eine gestalterische Alternative aufweisen, die zur [X.] des konkret erstrebten Erfolgs technisch gleichwertig seien. Keines der Konkurrenzprodukte baue auf der
das Produkt der Klägerin betreffenden pa-tentgemäßen Lehre auf, und keines verfüge über die Kombination eines Rohrs mit einem nach unten offenen Topf. Eine Gleichwertigkeit der im Patent aufge-zeigten anderen Ausführungen sei nicht festzustellen. Dies hält einer revisions-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[X.]) Ein Gestaltungsmerkmal
ist
technisch notwendig, wenn ein bestimm-ter technischer Erfolg nur mithilfe dieses Merkmals und nicht auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. [X.], [X.] 2000, 521,
523 -
Modulgerüst
I; [X.], Urteil vom 21.
September 2006 -
I
ZR
270/03, [X.] 2007, 339 Rn.
27 = [X.], 313 -
Stufenleitern; Urteil vom 24.
Mai 2007 -
I
ZR
104/04, [X.] 2007, 984 Rn.
20 = [X.], 1455 -
Gartenliege; [X.], [X.], 909 Rn.
24 -
Exzenterzähne). Der technische Erfolg beurteilt sich nach der techni-schen
Funktion des Erzeugnisses im Hinblick
auf den konkreten Gebrauchs-zweck
(vgl. [X.], [X.] 2000, 521, 523
f. -
Modulgerüst
I; [X.], Urteil vom 24.
März 2005 -
I
ZR
131/02, [X.] 2005, 600, 602
= WRP 2005, 878

-
Handtuchklemmen; [X.], [X.] 2007, 984
Rn.
20
-
Gartenliege; [X.], 1073 Rn.
13
f.

Ausbeinmesser; [X.], 80 Rn.
28 -
LIKEaBIKE; [X.], 909 Rn.
24
ff.
-
Exzenterzähne; [X.], 720 Rn.
24 -
Hot [X.]). Technisch nicht notwendige, sondern technisch lediglich bedingte, aber ohne Qualitätseinbußen frei austauschbare Gestaltungsmerkmale können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unterneh-men Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet ([X.], [X.], 909 Rn.
26 -
Exzenterzähne). Der
Vergleich mit anderen [X.], denselben technischen Zweck erfüllenden
Produkten kann zeigen, 31
-
17
-

dass die Ausgestaltung der technischen Merkmale für sich genommen oder zumindest in ihrer Kombination nicht technisch notwendig ist (vgl. [X.], [X.] 2000, 521, 524 -
Modulgerüst
I; [X.], 1125 Rn.
23 -
Femur-Teil; [X.], 951 Rn.
21 und 24

Regalsystem; [X.], 1052 Rn.
21 -
Einkaufswagen
III; [X.], 909 Rn.
24 -
Exzenterzähne).

cc) Für ein ehemals patentgeschütztes Produkt kann nichts anderes [X.]. Bei der Frage, ob Gestaltungsmerkmale technisch notwendig oder lediglich technisch bedingt sind, ist auf andere Produkte abzustellen, die denselben technischen Zweck erfüllen. Dabei kann entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts der in einen Vergleich einzubeziehende Markt nicht derart verengt wer-den, dass nur solche Produkte in die Betrachtung einbezogen werden, die auf
der Lehre des Patents aufbauen. Entscheidend ist im Streitfall vielmehr, welche Produkte der angesprochene Verkehr als funktionell vergleichbar ansieht.

(1) Der Bodendübel der Klägerin hat den technischen Zweck, eine [X.] eines Pfostens im Boden zu ermöglichen, indem der Pfosten in eine im Boden versenkte Halterung eingesteckt wird. Charakteristisch ist zum einen, dass der Boden für die Einbringung des Dübels nicht aufgegraben werden muss. Zum anderen
ragt der Dübel nicht aus dem Erdreich heraus, sondern schließt insgesamt mit der Erdoberfläche ab. Er ist damit
nach seiner Einbrin-gung im Erdreich
bis auf die Einführöffnung und -
wie im Fall der Produkte der Parteien -
bis auf den Flansch nicht sichtbar. Auf den Dübel kann zusätzlich eine Platte verschraubt werden, die den Pfosten im Dübel fixieren soll
und die geringfügig über dem Erdboden abschließt.

[X.] Es kann nach dem Vortrag der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass dieser
technische Zweck nur durch Bodendübel in der Gestaltung
der Produkte der Parteien erreicht werden kann, insbesondere
dass die
[X.]
zwingend über einen durchgehend zylinderförmigen glattwandigen 32
33
34
-
18
-

Schaft, einen
topfartigen Flansch mit rundem Boden und geradkantigem Rand
sowie
eine vierfache Kreuzfaltung an der Spitze verfügen müssen.
Die Revision rügt mit Erfolg, dass sich das Berufungsgericht mit diesen Vortrag der Klägerin rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt hat.

(3) Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auf andere einschlagbare Bodendübel verwiesen, die nicht topf-, sondern tellerartig ausgestaltete Stabili-sierungsringe aufweisen oder bei denen die Oberfläche oder die Umrandung des [X.] nicht rund, sondern eckig oder gezackt ausgeformt ist. Zudem sind nach Darstellung der Klägerin die Schäfte der einschlagbaren Bodendübel von Mitbewerbern teilweise nur im Bereich der den Pfosten aufnehmenden Hül-se zylinderförmig ausgeformt oder nicht durchgehend glattwandig. Ferner ver-fügen nicht alle einschlagbaren Bodendübel über eine vierfach gefaltete Spitze. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, ohne einen Stabilisierungsring an der Oberseite, einen Zylin[X.]chaft und eine kreuzgefaltete Bodenspitze büße ein einschlagbarer Bodendübel wesentlich an Qualität ein, zeigt sie nicht auf, dass die Merkmale für sich genommen oder in ihrer Kombination wie bei dem [X.] ausgestaltet sein müssen, um die Aufnahme eines Pfos-tens sowie das Einschlagen und die Verankerung des Dübels im Boden zu er-möglichen.

Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin kann der technische Erfolg, ei-nen Pfosten im Boden zu befestigen, außerdem dadurch erreicht werden, dass der Dübel mithilfe eines Außengewindes an seinem Schaft in den Boden ge-dreht wird. Auch bei dieser Variante muss der Erdboden für die Einbringung des Dübels nicht aufgegraben werden. Ein solcher Schraubdübel kann ebenfalls so gestaltet sein, dass er mit der Erdoberfläche abschließt und nicht darüber [X.]. Die Klägerin hat vorgebracht, derartige Bodenschrauben seien eben-falls für Asphalt und [X.] vorgesehen und würden als Konkurrenzpro-dukte zu ihren einschlagbaren Bodendübeln angeboten. Sofern sie im Marken-35
36
-
19
-

anmeldeverfahren gegenüber dem [X.] angeführt hat, an[X.] als ihre
vorrangig [X.] angebotenen
einschlagba-ren Bodendübel würden [X.] vornehmlich von Privatpersonen eingesetzt, hat sie daran im vorliegenden Rechtsstreit nicht festgehalten. Im Revisionsverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-richts daher zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass es sich bei [X.] um gleichartige Erzeugnisse handelt, die im Wege einer anderen technischen Lösung den gleichen technischen Erfolg wie einschlagbare [X.] erzielen.

e) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Gestal-tungsmerkmale des Bodendübels der Klägerin seien zur Begründung seiner wettbewerblichen Eigenart ungeeignet, weil sie
vollständig im technisch-funktionalen Rahmen blieben, ohne dass der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die betriebliche Herkunft des Produkts
Wert lege.

[X.]) Einem Erzeugnis
fehlt die wettbewerbliche Eigenart, wenn der [X.] bei ihm keinen Wert auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen legt. Das kann
bei "Allerweltserzeugnissen"
oder "[X.]" der Fall sein
(vgl. [X.], Urteil vom 3.
Mai 1968 -
I
ZR
66/66, [X.]Z 50, 125, 130

Pulver-behälter; [X.], [X.] 2007, 339 Rn.
26 -
Stufenleitern; [X.], 1073 Rn.
10 -
Ausbeinmesser; [X.], 1179 Rn.
34 -
Sandmalkasten; [X.], 730 Rn.
40 -
Herrnhuter Stern).

[X.])
Die Klägerin hat vorgebracht, sie verkaufe ihre Bodendübel vorwie-gend an [X.].
Da es den für den Einkauf zuständigen Personen im [X.] um
Einsparmöglichkeiten, die ökologische Wiederverwendbarkeit und die einfache Entsorgung
gehe,
achteten sie nicht auf Details in der Aufma-chung der
Produkte.
Vielmehr bleibe ihnen der Gesamteindruck in Erinnerung.
Dieser Vortrag lässt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung
nicht den 37
38
39
-
20
-

Schluss zu, dass die betriebliche Herkunft des
Erzeugnisses
der Klägerin
für den
Verkehr ohne Bedeutung ist.
Das Berufungsgericht
ist
davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr mit der
Gestaltung des Bodendübels
der Klä-gerin tatsächlich eine Herkunftsvorstellung verbindet. Da es sich um [X.] handelt, die im kommunalen Bereich vornehmlich die Standsicherheit von Straßen-
und Verkehrsschildern gewährleisten sollen
und eine fehlende [X.] für diesen Zweck ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen würde, gibt es keinen Anhaltspunkt
dafür,
dass es den [X.] gleichgültig ist, von wel-chem Unternehmen die Bodendübel stammen. Gegenteiliges hat auch das Be-rufungsgericht nicht festgestellt.

f) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, der wettbewerbli-chen
Eigenart des Bodendübels der Klägerin stehe
entgegen, dass dieser
Bo-dendübel
von der Fr.

GmbH unter der Kennzeichnung "Ö.

" ver-
trieben werde.

[X.]) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende
Gestaltungsmerkmale aufgrund der Markt-verhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller
oder einem mit diesem durch einen Lizenz-
oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen [X.] (vgl. [X.], [X.] 2007, 984 Rn.
23, 25
und 32 -
Gartenliege; [X.], 909 Rn.
11 -
Exzenterzähne; [X.], 720 Rn.
16
-
Hot [X.]; [X.], 79
Rn.
52 -
Segmentstruktur). Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen
liefert, die es
in großem Umfang unter eigenen
Kennzeichnungen
vertreiben
(vgl. [X.], [X.] 2007, 984 Rn.
26
-
Gartenliege; [X.], 909 Rn.
14 -
Exzenterzähne; [X.], 720 Rn.
28 -
Hot [X.]).
Voraussetzung ist, dass der
Verkehr die weiteren Kenn-zeichnungen
als Herstellerangaben
und nicht als Handelsmarken
ansieht (vgl. [X.], [X.] 2007, 984 Rn.
26 -
Gartenliege; [X.], Urteil vom 2.
April 2009

I
ZR
144/06, [X.], 1069 Rn.
16 bis 18 =
[X.], 1509

Knob-40
41
-
21
-

lauchwürste; [X.], [X.], 909 Rn.
14

Exzenterzähne; [X.],
720 Rn.
26
f.
-
Hot [X.]).

[X.]) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Ö.

" als Herstellerangabe
oder als Handelsmarke auffassen. Ebenso wenig hat es festgestellt,
in welchem Umfang der Bodendübel "Ö.

" gegenüber den (potentiellen)
Abnehmern des
Bodendübels "W.

F.

" beworben, angeboten oder vertrieben
worden ist.
Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass der Vertrieb des Produkts der Klägerin unter der Marke "Ö.

" in einer Weise erfolgt ist, die die Eignung
des Originalprodukts
nicht
beeinträchtigt, dem angesprochenen Verkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen.

g) Zum Grad der wettbewerblichen Eigenart des [X.]s hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Der Grad der wettbewerbli-chen Eigenart eines
Erzeugnisses
kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. [X.], [X.], 1125 Rn.
24 -
Femur-Teil; [X.], 1052 Rn.
24 -
Einkaufswagen
III; [X.], 909 Rn.
28

Exzenterzähne). Das gilt auch für ein vormals patentgeschütztes Produkt, dessen
Verkehrsbekanntheit nicht nur
Folge der durch das Patent gewährten Monopolstellung
ist, sondern auf den
Marketing-
oder Vertriebsaktivitäten des früheren Patentinhabers beruht
(vgl. [X.], [X.], 914, 915; [X.], [X.], 1160, 1164
f.).
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von der Klägerin gehaltenen Vortrags zu der langjährigen Marktpräsenz, der umfangreichen Bewerbung, den zahlreichen Prämierungen und den
seit der Markteinführung -
auch noch nach Ablauf des Patentschutzes
-
gesteigerten Absatzzahlen
ihres Bodendübels
unterstellt, dass das [X.] bekannt und seine wettbewerbliche Eigenart dadurch gesteigert ist. In der Revisions-42
43
-
22
-

instanz ist deshalb
davon auszugehen, dass der Bodendübel der Klägerin über hohe wettbewerbliche Eigenart verfügt.

4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die angegriffenen
Bodendübel stellten keine Nachahmungen des Bodendübels der Klägerin dar, hält der revi-sionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

a) Eine Nachahmung setzt voraus, dass das angegriffene Produkt
dem Originalprodukt
so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2015 -
I
ZR
105/14, [X.], 1214
Rn.
78 = [X.], 1477 -
Goldbären; [X.], [X.], 79
Rn.
64 -
Segmentstruk-tur). Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Dabei müssen gerade die übernommenen Ge-staltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des [X.]s
ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Ja-nuar 2007 -
I
ZR
198/04, [X.] 2007, 795 Rn.
32 = [X.], 1076 -
Hand-taschen; [X.], [X.], 1125 Rn.
25 -
Femur-Teil; [X.],
730
Rn.
47 -
Herrnhuter Stern).

b) Das Berufungsgericht
hat angenommen, die angesprochenen [X.]skreise sähen
in den angegriffenen
Bodendübeln keine Nachahmung des Erzeugnisses
der Klägerin. Soweit die
von der [X.] vertriebenen Produkte hinsichtlich des Zylin[X.]chafts, des [X.]
mit rundem
Boden und geradkanti-gem
Rand und der aus vier Einfaltungen gebildeten Spitze mit dem Bodendübel der Klägerin übereinstimmten, hätten diese Merkmale als technisch notwendig außer Betracht zu bleiben.
Der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse werde demnach
durch den (identischen) Topfdurchmesser, die (geringfügig voneinander abweichende) Randhöhe, die (übereinstimmende) Anzahl der Einfaltungen an der Spitze und die (verschiedene) Form der [X.] im Topfboden bestimmt. Dabei dominierten beim Bodendübel der 44
45
46
-
23
-

Klägerin die markanten länglichen Öffnungen mit abgerundeten Ecken, die nach dem Einschlagen sichtbar blieben und dem Dübel insbesondere in der Draufsicht eine individuelle Note gäben. In diesem Merkmal unterschieden sich die runden Öffnungen der beanstandeten Bodendübel so deutlich, dass die Abweichungen der Annahme einer Ähnlichkeit entgegenstünden.

c) Mit Erfolg rügt die Revision, die Beurteilung des Berufungsgerichts be-ruhe
auf der rechtsfehlerhaften Annahme, die die Grundgestaltung
des [X.]s der Klägerin vorgebenden Merkmale seien technisch notwendig, weil sie der in der Patentschrift offenbarten Lehre zum technischen Handeln entsprä-chen, und dürften bei der Beurteilung der
übereinstimmenden Gesamtwirkung
aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden. Werden diese vom Berufungs-gericht aus Rechtsgründen außer Betracht gelassenen Merkmale in die Prüfung einbezogen, ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten weitgehenden Übereinstimmungen der Produkte der Parteien im [X.] davon auszugehen, dass die angegriffenen Bodendübel nur geringfügig vom
Bodendübel der Klägerin abweichen
und nach ihrem Gesamteindruck na-hezu identische Nachahmungen des [X.]s
darstellen (vgl. [X.], [X.] 2000, 521, 524 -
Modulgerüst
I; [X.], 1125 Rn.
25 -
Femur-Teil;
[X.], 909 Rn.
29 -
Exzenterzähne). Das gilt auch für die angegriffenen Bodendübel, die mit flügelartigen Verdrehsicherungen ausgestattet
sind. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Verstärkungen zwischen Flansch und Schaft den Gesamteindruck dieser Ausführungsform maßgeblich prägen und zu einer vom [X.]
deutlich abweichenden Gesamtwir-kung führen.

5. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gestaltung der angegriffenen Produkte riefen keine vermeidbare Herkunftstäuschung (§
4 Nr.
9 Buchst.
a [X.] aF und §
4 Nr.
3 Buchst.
a [X.]) hervor, kann ebenfalls keinen Bestand haben.
47
48
-
24
-

a) Nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann eine Herkunftstäuschung nicht ausgeschlossen werden.

[X.]) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat
bei der Prüfung, ob durch die angegriffenen Produkte eine Herkunftstäuschung hervorgerufen wird, die auf der Grundlage des Patents technisch notwendige Grundgestaltung, die
aus dem Rohr, dem nach unten offenen Topf mit Löchern im Boden und der durch Einfaltungen gebildeten Spitze
besteht, außer Betracht zu bleiben. Das hält [X.] revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[X.]) Das Berufungsgericht hat die übereinstimmende Grundgestaltung der sich gegenüberstehenden Bodendübel aus einem Zylin[X.]chaft, einem topfartigen
Flansch mit Öffnungen im Boden und einer aus Einfaltungen gebil-deten Spitze in seine Erwägungen nicht einbezogen, weil
es sie rechtsfehlerhaft als technisch notwendig und deshalb nicht berücksichtigungsfähig erachtet hat. Mit Blick auf die im Revisionsverfahren zu unterstellende hohe wettbewerbliche Eigenart und nahezu identische Nachahmung des Produkts der Klägerin ist zu-gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass der Vertrieb der angegriffenen Bodendübel zu einer betrieblichen Herkunftstäuschung führt.

b) Im vorliegenden Revisionsverfahren kann
weiter
nicht davon [X.] werden, dass eine durch die
Produkte der [X.] hervorgerufene Herkunftstäuschung nicht durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden
ist.

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein gewisser Gestaltungs-spielraum bestehe nach der Patentschrift bei der Ausgestaltung des [X.] und der Spitze. Die in der Patentschrift aufgezeigten Topfgestaltungen mit einem wellenförmigen Boden oder mit einer sägezahnartigen Randstruktur seien der [X.]

jedoch nicht zuzumuten. Sie erforderten wegen der zu schaffenden
49
50
51
52
53
-
25
-

speziellen Formungswerkzeuge einen höheren Fertigungsaufwand; zudem [X.] sie die durch die Erfindung ermöglichte einfache und sichere Handhabung. Entscheidend sei jedoch, dass diese Topfgestaltungen nicht zu der geradlinigen und minimalistischen Formensprache des patentgemäßen Bo-dendübels passten. Ein solcher Bruch in der Formensprache nehme dem [X.] die ihm eigene Ästhetik und vermindere wegen seiner gestalterischen Un-ansehnlichkeit seine Verkäuflichkeit. Die verbleibenden Merkmale, bei denen Gestaltungsspielräume bestünden, wie der Durchmesser des Topfes, die Höhe seines Randes und die Gestaltung der Spitze, seien für die Herkunftsfunktion im Hinblick auf die markanten Öffnungen im Topfboden, die nach dem [X.] sichtbar blieben, irrelevant und daher nicht geeignet, einer Herkunfts-täuschung entgegenzuwirken. Dem kann nicht zugestimmt werden.

[X.]) Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Ob und welche Maßnah-men dem Wettbewerber zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurtei-len. Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des [X.] an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Inter-esse des
Wettbewerbers an der Nutzung nicht unter [X.] ste-hender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis-
und Leistungswettbewerb zwischen den unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.] 2000, 521, 525 -
Modulgerüst
I; [X.], 951 Rn.
35
f. -
Regalsystem; [X.], 909 Rn.
33 -
Exzenterzähne; [X.], 730 Rn.
68 -
Herrnhuter Stern). Einem Wettbewerber ist es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische Lösung zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausnutzung zu vermeiden (vgl. [X.], [X.] 2000, 521, 525 -
Modulgerüst
I; [X.] 2005, 600, 603

Handtuchklemmen; [X.] 2007, 984 Rn.
35 -
Gartenliege; [X.], 58 Rn.
46 -
Seilzirkus; [X.], 951 Rn.
36 -
Regalsystem; [X.], 909 54
-
26
-

Rn.
35 und 41 -
Exzenterzähne). Bei einer (nahezu) identischen Nachahmung gilt allerdings im Hinblick auf die Zulässigkeit der Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, ein strengerer Maßstab als bei einem gerin-geren Grad der Übernahme (vgl. [X.], [X.], 1155 Rn. 39 -
Sandmal-kasten; [X.], 909 Rn.
36 -
Exzenterzähne). Bei einer (nahezu) identi-schen Übernahme kann sich der Nachahmer grundsätzlich nicht darauf beru-fen, er habe lediglich eine nicht unter [X.] stehende angemes-sene technische Lösung übernommen. Führt die Übernahme solcher Merkmale zu einer (nahezu) identischen Nachahmung, ist es einem Wettbewerber regel-mäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszu-weichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht auf andere Weise

etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte
-
entge-genwirken kann
([X.], [X.], 909 Rn.
36 -
Exzenterzähne).

cc) Nach diesen Maßstäben kann im Streitfall nicht angenommen wer-den, eine Herkunftstäuschung sei unvermeidbar.

(1) Dies gilt schon deshalb, weil das Berufungsgericht in rechtsfehlerhaf-ter Weise seine Überlegungen in diesem Zusammenhang auf abweichende Gestaltungen im Rahmen der Umsetzung der in der Patentschrift offenbarten Lehre zum technischen Handeln beschränkt und sonstige technisch angemes-sene Lösungen in Form anderer auf dem Markt vorzufindender einschlagbarer oder eindrehbarer Bodendübel in seine Überlegungen nicht einbezogen
hat.

[X.] Soweit das Berufungsgericht eine abweichende Gestaltung aus äs-thetischen Gründen für nicht zumutbar gehalten hat, begegnen seine Überle-gungen ebenfalls durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken.

55
56
57
-
27
-

Die Beurteilung, ob eine abweichende Gestaltung der Bodendübel aus ästhetischen Gründen mit
Blick auf ihre Verkäuflichkeit zumutbar ist, konnte das Berufungsgericht allerdings aus eigener Sachkunde treffen. Auch wenn der Tatrichter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, kann er die Sichtweise der angesprochenen Fachkreise aufgrund eigenen Erfahrungswis-sens beurteilen, wenn dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2001 -
I
ZR
261/98, [X.]
2002, 77, 79 = [X.], 85 -
Rechenzentrum; Urteil vom 2.
Oktober 2003

I
ZR
150/01, [X.]Z 156, 250, 255 -
Marktführerschaft; [X.], [X.], 1052 Rn.
29
Einkaufswagen
III).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch nicht wi[X.]pruchs-frei.
Das Berufungsgericht hat angenommen, aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise werde das [X.] vor allem durch die markanten [X.] im Topfboden geprägt, weil diese nach dem Einschlagen des Dübels in den Boden -
an[X.] als der Schaft und die
Spitze
-
sichtbar blieben. Damit ist seine Überlegung nicht in Einklang zu bringen, die angesprochenen [X.] richteten ihre Kaufentscheidung an einer einheitlichen Gesamtästhetik des Bodendübels und damit an Merkmalen aus, die nach dem Einschlagen des Dübels in den Boden nicht mehr sichtbar sind.

c) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt
wird die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem von der [X.] gehaltenen Vortrag die angegriffenen Bodendübel anhand von [X.] der [X.]

bestellt und mit Spannplatten
vertrieben werden, die mit der Kennzeichnung "[X.]

" versehen und in
[X.] verpackt sind, auf denen die Unternehmensbezeichnung des
sloweni-schen Herstellers
aufgedruckt ist.

58
59
60
-
28
-

[X.]) Eine Herkunftstäuschung kann durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt
unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausge-räumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese
einem bestimm-ten Unternehmen nicht
allein anhand ihrer
Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung,
den Angebotsunter-lagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientie-ren (vgl. [X.], [X.] 2000, 521, 524 -
Modulgerüst
I; [X.], 1125 Rn.
28 -
Femur-Teil; [X.], 951 Rn.
32 -
Regalsystem; [X.], 1052 Rn.
38 -
Einkaufswagen
III; [X.], 909 Rn.
37 -
Exzenterzähne).

[X.]) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die angegriffenen Bodendübel regelmäßig anhand von Katalogen der [X.]

anbietet. Ebenso wenig hat es festgestellt, ob die auf den Spann-
platten angebrachte Kennzeichnung in der maßgeblichen Erwerbssituation (vgl. [X.], [X.], 1125 Rn.
34
f. -
Femur-Teil; [X.], 951 Rn.
32

Regalsystem) für die angesprochenen Verkehrskreise gut sichtbar ist und auf den Bodendübel bezogen wird. Zudem fehlen Feststellungen des Berufungsge-richts
dazu, ob der angesprochene Verkehr die Angabe "[X.]

" als
Hinweis auf einen Hersteller auffasst, der mit dem Hersteller des [X.]s nicht in lizenz-
oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen steht.

d) Das Berufungsgericht hat im Übrigen keine Feststellungen dazu ge-troffen, ob einer Herkunftstäuschung -
sofern sie durch die Kennzeichnungen in den Katalogen sowie auf den Spannplatten und ihren Verpackungen nicht aus-geräumt wird
-
dadurch wirksam begegnet werden kann, dass die angegriffenen Bodendübel selbst mit einer beim Erwerb deutlich sichtbaren unterscheidenden Kennzeichnung versehen werden.

6. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine un-angemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Er-61
62
63
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-
29
-

zeugnisse der Klägerin (§
4 Nr.
9 Buchst.
b
[X.] aF und §
4 Nr.
3 Buchst.
b [X.])
ebenfalls nicht verneint werden.

a) Das Berufungsgericht hat eine Rufausbeutung oder Rufbeeinträchti-gung mit der Begründung verneint, der gute Ruf des [X.]ses und die mit ihm einhergehende Qualitätsvorstellung seien nicht mit der genauen Ausge-staltung der
Spitze als Vierfachfaltung oder mit dem exakten Durchmesser des [X.] verbunden. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass das angegriffene Er-zeugnis qualitativ minderwertig sei.
Diese Beurteilung ist nicht rechtsfehlerfrei.

b) Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachah-mung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfor-dert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], [X.], 1052 Rn. 38 -
Einkaufswagen III, [X.]; [X.], 909 Rn.
40 -
Exzenterzähne).
Die Übernahme von Merkmalen, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann zwar unter dem Gesichtspunkt der Rufausnutzung grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angese-hen werden. Auch insoweit gilt jedoch bei einer (nahezu) identischen Nachah-mung ein strenger Maßstab. Würde die Übernahme solcher Merkmale zu einer (nahezu) identischen Nachahmung führen, ist es einem Wettbewerber regel-mäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszu-weichen, wenn er einer Rufausnutzung nicht auf andere Weise entgegenwirken kann. So kann ein Wettbewerber, der nach Ablauf eines Patentschutzes des Originalherstellers in dessen Markt eindringt, eine Rufausbeutung etwa dadurch 65
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-
30
-

vermeiden, dass er die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegenüber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung unmissverständlich darüber in-formiert, dass es sich um ein anderes Erzeugnis als das Originalprodukt handelt (vgl. [X.], [X.], 1052 Rn. 38 -
Einkaufswagen III, [X.]; [X.], 909 Rn.
41 -
Exzenterzähne).

c) Nach diesen Maßstäben kann die Beurteilung durch das Berufungsge-richt schon deshalb keinen Bestand haben, weil es in [X.] Weise angenommen hat, die Grundgestaltung,
bestehend aus dem Rohr, dem nach unten offenen Topf mit Löchern im Boden und der durch Einfaltungen gebilde-ten Spitze,
sei auf der Grundlage des Patents technisch notwendig und habe bei der Prüfung einer Rufausnutzung außer Betracht zu bleiben, so dass allein die genaue Ausgestaltung der Spitze und der
Durchmesser des Topfes in den Blick genommen werden müsse.

II[X.] Das angegriffene Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann in
der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).

1. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht unter Einbeziehung der vormals patentierten Gestaltungsmerkmale des Klage-erzeugnisses
und seines Vertriebs unter verschiedenen Kennzeichen die not-wendigen Feststellungen zum Vorliegen und gegebenenfalls zum Grad der wettbewerblichen Eigenart zu treffen und dabei in seine Betrachtung andere Produkte einzubeziehen haben, die denselben technischen Zweck erfüllen wie das Produkt der Klägerin.

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69
-
31
-

Sollte das Berufungsgericht dabei erwägen, ein Gestaltungsmerkmal als technisch notwendig und deshalb nicht als zur Begründung wettbewerblicher Eigenart geeignet anzusehen, wird es seine Sachkunde hierzu darzulegen ha-ben, wenn es ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheidet.
Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe sich über den Vortrag der Klägerin zur technischen und funktionalen Gleichwertigkeit der anderen in der Patentschrift dargestellten Ausführungsformen hinweggesetzt, ohne dass seine überlegene Sachkunde ersichtlich sei. Hat der Tatrichter eine technische Gegebenheit ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe beantwortet, ob-wohl er selbst nicht hinreichend sachkundig ist, oder hat er eine mögliche, aber keineswegs selbstverständliche eigene Sachkunde nicht hinreichend dargelegt, liegt ein Verfahrensfehler nach §
286 ZPO vor, der im Revisionsverfahren un-eingeschränkt gerügt werden kann (vgl. [X.]Z 156, 250, 254

Markt-führerschaft; [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2015
VI
ZR
204/14, NJW 2015, 1311 Rn.
5; Urteil vom 16.
April 2015 -
I
ZR
225/12, [X.], 1189 Rn.
60 = [X.], 1507 -
Goldrapper). Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände sich das Berufungsgericht für hinreichend sach-kundig gehalten hat, die technischen und funktionalen Nachteile der weiteren patentgemäßen Ausführungsformen selbst beurteilen zu können. Dass seine Mitglieder mit technischen Schutzrechten
befasst sind und
über eine hinrei-chende Sachkunde für die Beurteilung der technischen Gegebenheiten verfü-gen, kann nicht ohne weiteres angenommen werden (vgl. [X.], Urteil vom 21.
März 2000 -
VI
ZR
158/99, [X.], 1946, 1947).

2. Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass das Produkt der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt, wird es zu prüfen haben, in welcher In-tensität durch die angegriffenen Bodendübel das [X.]
nachgeahmt wird
und ob die angesprochenen Verkehrskreise deshalb -
unbeschadet einer anderweitigen
Kennzeichnung
-
einer Herkunftstäuschung unterliegen oder ihre Wertschätzung des [X.]ses
auf die angegriffenen Produkte übertra-70
71
-
32
-

gen. In diesem Fall wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob der Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung durch die Anbringung einer Kennzeichnung auf den angegriffenen Bodendübeln oder durch deren geänderte, die
technische Funktionalität wahrende Gestaltung entgegenzuwir-ken
ist.

3. Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die ange-griffenen
Bodendübel
wettbewerbswidrige
Nachahmungen des
Klageerzeug-nisses darstellen, sind
neben dem von der Klägerin verfolgten
Unterlassungs-anspruch (§
8 Abs.
1 Satz
1 [X.])
auch die geltend gemachten [X.] aus §
9 Satz
1, §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.], §
242 BGB weitgehend gegeben.

a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann eine Schadens-ersatzpflicht der [X.] nicht mit der Begründung verneint werden, sie treffe kein Verschulden, weil sie mit der Unzulässigkeit des Vertriebs der [X.] nicht habe rechnen müssen. Für die Annahme eines zumin-dest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, dass sich der Verletzer erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Mai 1999

I
ZR
199/96, [X.]Z 141, 329, 345 -
Tele-Info-CD; Urteil vom 19.
Februar 2009

I
ZR
135/06, [X.], 685 Rn.
34 =
[X.], 803

ahd.de; Urteil vom 24.
September 2013 -
I
ZR
187/12, [X.] 2014, 479 Rn.
19 = [X.], 568

Verrechnung von Musik in Werbefilmen).
Die Revisionserwiderung führt ver-geblich an, in Rechtsprechung und Literatur sei vor der [X.]sentscheidung
"Exzenterzähne" einhellig vertreten worden, wettbewerbsrechtlicher Leistungs-schutz komme nur für solche Merkmale in Betracht, die von
einer
vormals pa-tentierten technischen Lösung unabhängig seien. Der [X.] hat bereits in früheren Urteilen ausgeführt, dass Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Son-72
73
-
33
-

[X.]chutzrecht gegeben sein können, wenn besondere Begleitumstände vorlie-gen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. [X.], [X.], 80 Rn.
18 -
LIKEaBIKE; [X.] 2011, 134 Rn.
65 -
Perlentaucher; [X.], 58 Rn.
41 -
Seilzirkus). Er hat deshalb die Beurteilung, ob ein Ge-staltungsmerkmal technisch notwendig ist, unabhängig von der in einem frühe-ren Patent offenbarten Lehre zum technischen Handeln vorgenommen (vgl. [X.], [X.], 1125 Rn.
22
f. -
Femur-Teil).

b) Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch ist [X.] unbegründet, soweit sie wegen wettbewerbswidriger Nachahmung ihres Bodendübels Auskunft über die Hersteller sowie deren
Namen und Anschriften begehrt. Da Schutzgegenstand des wettbewerbsrechtlichen [X.] nicht das [X.] als solches, sondern nur die unlautere Art und Weise seiner Benutzung ist, kann regelmäßig nur gegen die Art und Weise der Benutzung vorgegangen werden. Die Unterlassung der Herstellung einer Nach-ahmung kann dagegen weder nach §
4 Nr.
9 [X.] aF noch nach §
4 Nr.
3 [X.] verlangt werden (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 1999 -
I
ZR
203/96, [X.] 1999, 751, 754 = [X.], 816

Güllepumpen; [X.], [X.], 730 Rn.
75 -
Herrnhuter Stern).
Insoweit steht der Klägerin kein [X.] aus §
9 Satz
1 [X.] zu, dessen Vorbereitung die begehrte [X.] dienen könnte.

74
-
34
-

4. Sollten die in erster Linie aufgrund wettbewerbsrechtlichen Leistungs-schutzes verfolgten Ansprüche nicht gegeben sein, käme es auf die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche an. Diese sind unbegründet, nachdem die Marke während des Revisionsverfahrens [X.] für nichtig erklärt worden ist.

Büscher
Schaffert
Löffler

Schwonke
Fed[X.]en
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2013 -
4c O 5/12 -

O[X.], Entscheidung vom 24.02.2015 -
I-20 [X.] -

75

Meta

I ZR 197/15

15.12.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. I ZR 197/15 (REWIS RS 2016, 664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 664

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 91/16 (Bundesgerichtshof)


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I ZR 197/15

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