Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. 2 ARs 312/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1630

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[X.]/04 2 [X.] vom 15. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

[X.].: 21 Js 10643/01 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 2 Ds 21 Js 10643/01 - AK 602/02 [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. September 2004 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen.

Gründe: Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige [X.] ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem [X.] Gutachten des [X.] vom 13. Juli 2004 und dem Gutachten der Psychiatrischen Universitäts-klinik [X.] vom 1. Juli 2003 angesichts des beim Angeklagten vorliegenden Krankheitsbildes zu erwarten ist, daß er auch im Falle der Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit nicht ohne weiteres in der Lage sein wird, die Bahnfahrt von [X.] nach [X.] zu bewältigen. [X.] Otten

Rothfuß

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 ARs 312/04

15.09.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. 2 ARs 312/04 (REWIS RS 2004, 1630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1630

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