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PDF anzeigen[X.]/00vom17. Mai 2000in der [X.].: 320 (360) BRs 52/96 [X.].: 542 [X.] [X.] BerlinAz.: [X.] Generalstaatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 17. Mai 2000 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die im [X.] Amtsgerichts [X.] vom 11. Juni 1996 [X.] zur Bewährung beziehen, ist die [X.] des [X.]s Berlin zuständig.Gründe:Für die Entscheidung über den Widerruf der mit dem Urteil des Amtsge-richts [X.] vom 11. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung ist mit derAufnahme des Verurteilten in die [X.] zur Verbü-ßung einer anderen Strafe ab dem 31. März 1999 die [X.] des [X.]s Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO);daran ändert es nichts, daß vor diesem Zeitpunkt schon das Amtsgericht [X.] als Gericht des ersten [X.] mit der Widerrufsfrage befaßt- 3 -war: gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs hat die [X.], sobald eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, stets den Vorrang(BGHR StPO § 462 a Abs. 1 [X.] 2 m.w.[X.] [X.]Rothfuß
Meta
17.05.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. 2 ARs 120/00 (REWIS RS 2000, 2243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2243
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