Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZB 199/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 733

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/05 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja § 93 [X.]; [X.] § 17 Abs. 1 Satz 1; HGB § 160 Abs. 3 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommandit-gesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgläubigern gegen Gesell-schafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbe-schränkten Haftung in Anspruch genommen werden. [X.], [X.]uss vom 20. November 2008 - [X.]/05 - [X.] a.M.

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 20. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 25. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 6. Juli 2005 wird auf Kosten des [X.] zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 521.585 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Kläger haben von der [X.] zu 1 - einer GmbH & Co. [X.] - Werklohn verlangt und nehmen zugleich die [X.] zu 2 und 3 wegen dieser Forderung als ehemals unbeschränkt haftende [X.]er in Anspruch. Bei Abschluss des Werkvertrages war die Beklagte zu 1 eine offene Handelsgesell-schaft. Später wurden die [X.] zu 2 und 3 Kommanditisten; die gegenwär-tige Komplementärin trat in die [X.] ein. Die Klage ist am 10. Oktober 2000 eingereicht und den [X.] demnächst zugestellt worden. Durch [X.] vom 26. Januar 2005 stellte das [X.] die Unterbrechung des 1 - 3 - Verfahrens gegenüber allen [X.] fest, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] zu 1 am 30. Dezember 2004 eröffnet worden war. Dagegen wendet sich der Kläger zu 1 mit der Rechtsbehauptung, eine Un-terbrechung des Verfahrens gegenüber den [X.] zu 2 und 3 sei nicht ein-getreten. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des [X.] zu 1 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 I[X.] Das Beschwerdegericht hat die Feststellung des [X.]s bestätigt, weil das Verfahren im Hinblick auf § 93 [X.] durch die [X.]sinsolvenz auch gegenüber den [X.]ern unterbrochen sei. Zur Verfolgung von Nachhaftungsansprüchen gegen [X.]er, um die es hier gehe, sei der Insolvenzverwalter nach § 93 [X.] gleichfalls ausschließlich ermächtigt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter Nachhaftungsansprüche für weitere Altgläubiger nicht mehr innerhalb der von § 160 Abs. 1 HGB bestimm-ten Frist erheben könne. Ob die Sperrwirkung des § 93 [X.] selbst dann ein-greife, wenn außer den Klägern kein weiterer Nachhaftungsgläubiger gegen die früher unbeschränkt haftenden Kommanditisten vorgehen könne, brauche nicht geprüft zu werden, weil die [X.] zu 2 und 3 rechtzeitig noch von zwei an-deren Altgläubigern der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen worden seien. 3 - 4 - II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. Die Kläger sind als [X.]er der inzwischen aufgelösten Arbeits-gemeinschaft als frühere [X.] gemäß § 432 BGB notwendige Streitgenossen. Das Rechtsmittel des [X.] zu 1 wirkt daher für und gegen die Klägerin zu 2. Es wirkt auch für die aus den Klägern bestehende Gesell-schaft, sollte diese, was näher liegt, weiterhin [X.] sein. 5 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Rechtsstreit gegen [X.]er einer Personenhandelsgesellschaft mit Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser [X.] entspre-chend § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterbrochen ist ([X.], [X.]. v. 14. November 2002 - [X.] ZR 236/99, [X.], 590 f). Das gilt auch für solche [X.]er, die Kommanditisten geworden sind und - wie die [X.] zu 2 und 3 - gemäß § 160 Abs. 3, § 128 HGB befristet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der [X.] weiter haften (vgl. [X.], Die Stellung des haftenden Gesell-schafters in der Insolvenz der Personengesellschaft nach geltendem und künf-tigem Recht, 1996 S. 150; [X.], [X.], 1999 S. 141 Rn. 259; [X.] ZIP 2000, 2181, 2182 f; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 93 Rn. 20; HmbKomm-[X.]/Pohlmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 21; [X.]/ [X.], Insolvenzordnung 12. Aufl. § 93 Rn. 10; [X.], [X.] Stand 10/02 § 93 Rn. 25). Denn der Zweck der Vorschrift, den Gläubigerwettlauf um die [X.]erhaftung während der [X.]sinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung anzuhalten ([X.] 151, 245, 248; [X.], [X.]. v. 9. Oktober 2008 - [X.] ZR 138/06, z.[X.]. in [X.]; vgl. zu § 171 Abs. 2 HGB auch bereits [X.] 27, 51, 55), kann sich hier gleichfalls erfüllen. Anfechtungen durch den 6 - 5 - Insolvenzverwalter entsprechend § 16 Abs. 2 [X.], § 130 [X.] oder §§ 93, 131 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Oktober 2008, aaO) werden dadurch zurückgedrängt. Diese Rechtsfrage hat der Senat in [X.] 151, 245, 250 mit dem [X.] auf die §§ 128 ff, 161 ff HGB entgegen der von der Rechtsbeschwerde eingenommenen Sichtweise nicht abweichend entschieden. Auch in den Fällen des § 160 Abs. 3, § 128 HGB handelt es sich um die gesetzlich akzessorische (Nach-)Haftung des [X.]ers und keine anderweitige Sonderverbindung, wie sie in jenem Entscheidungssachverhalt aus dem eigenständigen steuer-rechtlichen [X.] der §§ 34, 69 AO vorlag. 7 3. Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde, Ansätze für eine ein-schränkende Auslegung von § 93 [X.] ins Feld zu führen. 8 a) Es kommt nach dem Gesetzeszweck nicht darauf an, ob der [X.] für alle Insolvenzgläubiger noch selbst weitere [X.] gegen die ausgeschiedenen oder inzwischen nach § 171 HGB in ihrer Haftung beschränkten [X.]er erheben kann. Der Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung hat zwar in seiner Begründung zu § 105, der § 93 [X.] entspricht, den [X.] damit gerechtfertigt, die persönliche Haf-tung der [X.]er solle während des Insolvenzverfahrens über das Ge-sellschaftsvermögen der Gesamtheit der [X.]sgläubiger zugute [X.] (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Durch dieses Motiv ist aber der Norminhalt nicht begrenzt. Denn die Gläubigergesamtheit kann durch die ausschließliche Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters im strengen Wortsinn schon dann nicht mehr begünstigt werden, wenn nur ein Gläubiger - etwa wegen eines Haftungsverzichts - einen [X.]er persönlich nicht in Anspruch nehmen kann. Eine streng an der Entwurfsbegründung ausgerichtete Auslegung von 9 - 6 - § 93 [X.] wäre danach nicht sinnvoll. Vielmehr ist, wenn und soweit der Ge-sellschafter [X.], sondern nur einem Teil der [X.]sgläubiger per-sönlich haftet, aus den von dem [X.]er über § 93 [X.] erlangten [X.] eine Sondermasse zu bilden (vgl. [X.], aaO S. 46 ff Rn. 91 ff; [X.], aaO S. 2187; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 56; HmbKomm-[X.]/ Pohlmann, aaO Rn. 75 ff; [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO; zu § 171 Abs. 2 HGB vgl. bereits auch [X.] 27, 51, 56 f; 71, 296, 305). Die Zügelung des Gläubigerwettlaufs um die [X.]erhaftung kann hier aber auch im Interesse der Masse geboten sein. Denn es ist zumindest nicht auszuschließen, dass die [X.] zu 2 und 3 der Insolvenzmasse ge-mäß § 105 Abs. 3 HGB, §§ 739, 740 BGB zu Nachschüssen für die Beglei-chung der [X.]sschulden verpflichtet sind, soweit entstandene Verluste ihrer Nachhaftung entsprechen und aus der Insolvenzmasse nicht gedeckt wer-den können. 10 b) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob die Kläger und die anderen Nachhaftungsgläubiger der [X.] zu 2 und 3 die entsprechenden Verbindlichkeiten der [X.] zu 1 zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Für Fälle, an denen die Altgläubiger am Insolvenzverfahren nicht beteiligt sind, hat der [X.] § 171 Abs. 2 HGB, dem § 93 [X.] verallgemeinernd nachgebildet worden ist, in seiner älteren Rechtsprechung einschränkend [X.]. Die Legitimation des Insolvenzverwalters soll nach dieser Bestimmung - entsprechend ihrem Zweck - dann fehlen, wenn sich ein einziger Altgläubiger, der den Kommanditisten in Anspruch nimmt, wegen seiner entsprechenden Forderung an dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] nicht betei-ligt ([X.], [X.]. v. 19. Mai 1958 - [X.], [X.], 758 f; vgl. dazu auch [X.], [X.] § 172 Nr. 1). [X.] (MünchKomm-[X.], 2. Aufl., 11 - 7 - § 93 Rn. 14 bei [X.]. 35) will diesen Gedanken auf die Auslegung von § 93 [X.] übertragen. Ob dies gerechtfertigt ist, kann für die [X.]. Bereits zu § 171 Abs. 2 HGB war in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass der Rechtsstreit um die Kommanditistenhaftung ent-sprechend § 13 des alten [X.] mit der Eröffnung des [X.] über das Vermögen der [X.] unterbrochen ist ([X.] 82, 209, 218). Jedenfalls diese prozessuale Wirkung konnte infolgedessen nicht davon [X.], ob im eröffneten [X.]skonkurs Gläubiger ihre gegen Komman-ditisten verfolgten Ansprüche als Verbindlichkeiten der Konkursschuldnerin auch zur Tabelle anmelden würden. Diese prozessuale Wirkung der Insolvenz-eröffnung ist auf den Anwendungsbereich des § 93 [X.] zu übertragen. Sollte dem Insolvenzverwalter der [X.] später die Legitimation zur Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten gegen [X.]er fehlen, weil entsprechende Insol-venzforderungen von den klagenden Altgläubigern zur Tabelle nicht angemeldet worden sind, bliebe die Aufnahme der unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten ge-gen die haftenden [X.]er entsprechend § 85 Abs. 2 [X.] für jede 12 - 8 - Partei möglich. Darüber ist im gegenwärtigen Rechtsbeschwerdeverfahren in-des nicht zu befinden. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 26.01.2005 - 11 O 4225/00 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 06.07.2005 - 25 W 17/05 -

Meta

IX ZB 199/05

20.11.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZB 199/05 (REWIS RS 2008, 733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 733

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 138/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 236/99 (Bundesgerichtshof)


II ZR 10/19 (Bundesgerichtshof)

Auszahlung des Abfindungsguthabens an aus GmbH & Co. KG ausscheidenden Kommanditisten keine einfache Insolvenzforderung


IX ZR 265/01 (Bundesgerichtshof)


II ZR 150/20 (Bundesgerichtshof)

Kommanditbeteiligung an einem Containerschiff: Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten bei Herabsetzung der Haftsumme; zeitliche Begrenzung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.