Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 2/09 vom 18. März 2009 in der Familiensache
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. März 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: [X.] der Beklagten wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet. Der weitere Antrag der Nebenintervenientin, ihr im Rechtsbeschwer-deverfahren Rechtsanwalt S. als Verkehrsanwalt beizuordnen, wird abgewiesen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Beiordnung eines Verkehrsanwalts die notwendige Hilfe eines Dolmetschers nicht ersetzen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004 [X.] 6/04 Œ FamRZ 2004, 1633, 1634). [X.] [X.] [X.]
[X.]: [X.], Entscheidung vom 12.06.2008 - 300 F 2485/07 - [X.], Entscheidung vom 03.12.2008 - 21 WF 710/08 -
Meta
18.03.2009
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZA 2/09 (REWIS RS 2009, 4452)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4452
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.