Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZA 2/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4452

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 2/09 vom 18. März 2009 in der Familiensache

Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. März 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: [X.] der Beklagten wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet. Der weitere Antrag der Nebenintervenientin, ihr im Rechtsbeschwer-deverfahren Rechtsanwalt S. als Verkehrsanwalt beizuordnen, wird abgewiesen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Beiordnung eines Verkehrsanwalts die notwendige Hilfe eines Dolmetschers nicht ersetzen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004 [X.] 6/04 Œ FamRZ 2004, 1633, 1634). [X.] [X.] [X.]
[X.]: [X.], Entscheidung vom 12.06.2008 - 300 F 2485/07 - [X.], Entscheidung vom 03.12.2008 - 21 WF 710/08 -

Meta

XII ZA 2/09

18.03.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZA 2/09 (REWIS RS 2009, 4452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4452

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