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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:160317BIIIZA6.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 6/17
vom
16. März 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. März 2017 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für eine [X.] nach §§ 198 ff [X.]. §
128b [X.] wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte [X.] bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird angemessen entschädigt, wer infol-ge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs.
6 Nr. 1 [X.] als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Behördliche Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen, zählen nicht zum Gerichtsverfahren. §
128b [X.] bestimmt deshalb, dass die Vorschriften der §§
198 ff [X.] (nur) auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesge-richtshof entsprechend anzuwenden sind. Daraus folgt, dass die Entschädi-gungsregelung das Patenterteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt (§§ 34 ff [X.]) nicht erfasst, weil es insoweit an einem Gerichtsver-fahren gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6
Nr. 1 [X.] fehlt.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, das [X.] habe über seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom 4. August 2016 für eine Be-schwerde wegen Untätigkeit des [X.] nicht entschieden, übersieht er, dass nach § 73 Abs. 1 [X.] die Beschwerde nur gegen Beschlüsse der Prü-fungsstellen und [X.] stattfindet. Wegen angeblicher Untätigkeit des [X.] besteht grundsätzlich keine förmliche Beschwerdemöglichkeit (B[X.], Beschluss vom 21. April 2005 -
10 W (pat) 47/04, BeckRS 2011, 27730). Der Betroffene muss daher den Weg der (form-
und fristlosen) Dienst-aufsichtsbeschwerde beschreiten. Dementsprechend ist der Antragsteller vom [X.] unter dem 8. August 2016 darauf hingewiesen worden, dass durch sein Faxschreiben vom 4. August 2016 kein Verfahren in [X.] worden sei und Verfahrenskostenhilfe (nur) für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des [X.] gewährt werden könne. Unabhängig davon ist nach dem Vorbringen des Antragstellers derzeit
auch keine unangemessene Verfahrensdauer ersichtlich, weil er lediglich geltend macht, dass seit seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde mehr als zwei Monate vergangen seien und er deshalb die Befürchtung habe, dass keine Bearbeitung stattfinde.
[X.]
[X.]
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Meta
16.03.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. III ZA 6/17 (REWIS RS 2017, 13956)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13956
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