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PDF anzeigen[X.][X.]/11 vom 14. April 2011 in der [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2011 durch [X.] [X.], [X.] und Dr. [X.] und die Richterinnen Dr. Brückner und [X.] beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasser-mann bewilligt. Die Vollziehung der mit Beschluss des [X.] vom 3. Februar 2011 angeordneten und mit Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 29. März 2011 auf-rechterhaltenen [X.] wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: [X.] Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, wurde am 16. November 2010 bei einer Polizeikontrolle in [X.] ohne Ausweispa-piere und ohne Aufenthaltstitel für das [X.] angetroffen und festge-nommen. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt, ihn nach [X.] abzuschieben. 1 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht [X.] mit [X.] vom 17. November 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 16. Februar 2011 angeordnet. 2 - 3 - Nach Abgabe des Verfahrens an das [X.] hat dieses auf weiteren Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 3. Februar 2011 die Abschiebungshaft bis zum 16. April 2011 verlängert, da die erforderlichen Er-satzpapiere noch nicht hatten beschafft werden können. 3 4 Die Beschwerde gegen die Haftverlängerung hat das [X.] zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der [X.] zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des [X.] beantragt. I[X.] 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - [X.] Rn. 8, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - [X.], [X.] 2010, 440). 5 2. Er ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, weil die Verlängerung der Haft auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] beruhen dürfte. Daher ist die weitere Vollstreckung der Haft-anordnung auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.] 2011, 25) 6 a) Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnis-mäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - [X.], NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verlänge-rung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die 7 - 4 - Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - [X.], NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - [X.], [X.], 235, 238 f. zu § 57 Abs. 2 AuslG). Dies erfordert eine Prognose, dass die [X.] innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - [X.], NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 - [X.], NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerung, hätte durchgeführt werden können ([X.], [X.] 2005, 83, 84 zu § 57 Abs. 2 AuslG). b) Diese Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegen-stehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - [X.], NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17). Hierzu sind [X.] Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden [X.], erforderlich (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - [X.], NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17). Hieran fehlt es. Das Beschwerdegericht hat schon nicht festgestellt, dass ein [X.] Staatsangehöriger üblicherweise innerhalb von drei Monaten (§ 62 Abs. 2 Satz 4 [X.]) abgeschoben wer-den kann, selbst wenn er Ausweispapiere seines [X.] besitzt. Nur dann aber könnte der Umstand von Bedeutung sein, dass für den Betroffenen [X.] beschafft werden mussten. Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der [X.], die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten [X.] können. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachzufragen (Senat, [X.] vom 6. Mai 2010 - [X.], [X.] 2010, 361, 363). Die [X.] - 5 - scheidung des [X.] wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Feststellungen zu der üblichen Dauer einer Abschiebung eines vietnamesi-schen Staatsangehörigen fehlen. [X.] Angaben hierzu lassen sich auch nicht dem Antrag der Beteiligten zu 2 vom 31. Januar 2011 entnehmen, soweit dort lediglich die pauschalen Angaben enthalten sind, der Inhaber eines gültigen Ausweispapiers könne direkt abgeschoben werden, ohne ein Rück-übernahmeverfahren zu durchlaufen, und dies sei von der Beteiligten zu 2 in Vergangenheit auch so praktiziert worden. [X.][X.][X.] Brückner [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.02.2011 - 110 [X.] - [X.], Entscheidung vom 29.03.2011 - 8 T 45/11 -
Meta
14.04.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. V ZB 76/11 (REWIS RS 2011, 7462)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7462
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