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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.]/10vom 7. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet [X.], dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen beson-ders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung in zwei Fällen und im Fall 3 der Urteilsgründe wegen beson-ders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung in zwei Fällen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.]
Meta
07.07.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. 2 StR 233/10 (REWIS RS 2010, 5099)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5099
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