Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 5 StR 254/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7366

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260717B5STR254.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 254/17

vom
26. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Februar 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der [X.], dass eine nachträgliche Entscheidung über die Ge-samtstrafe mit der durch Urteil des [X.] vom 3. August 2016 im Verfahren 215 Ds 803 Js 25526/16 ver-hängten Strafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier [X.] und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1
-
3
-
1. Die vom [X.] vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbil-dung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da das Urteil hinsichtlich der einzube-ziehenden Strafe widersprüchlich ist.
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 3. August 2016 vom [X.] im Verfahren 215 Ds 803 Js 25526/16 wegen Diebstahls rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt ([X.] oben). Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass in Bezug auf die dort verhängte Strafe gemäß §§ 54, 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist. Bei seiner diesbezüglichen Entscheidung ist es [X.] von einer Freiheitsstrafe von acht Monaten als einzubeziehender Strafe ausgegangen und hat die von ihm verhängte [X.] von vier [X.] und vier Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten erhöht ([X.]).
Der [X.] kann in Ansehung allein der Urteilsgründe nicht ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Das im Nachverfahren nach den §§
460, 462 StPO zur Entscheidung berufene Gericht wird ausgehend von der zutreffend zu ermittelnden einzubeziehenden Strafe die nachträgliche Gesamt-strafenbildung vorzunehmen haben.
2. Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklag-ten allenfalls einen geringfügigen Teilerfolg haben kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Februar 2016

4 [X.]; vom 1. Juli 2010

1
StR 196/10 mwN).
Mutzbauer Sander Schneider

König Mosbacher
2
3
4
5

Meta

5 StR 254/17

26.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 5 StR 254/17 (REWIS RS 2017, 7366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7366

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