Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. 2 StR 468/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1034

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 468/13

vom
19. November 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. November 2013
gemäß § 349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2013, soweit eine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass die gerichtliche Entschei-dung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-weit es sich gegen den Schuldspruch und die verhängte [X.] richtet. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung [X.] unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit der Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 14. November 2012 -
881 Js 16193/12 43 Ds
-
eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist.
1
2
-
3
-
Das [X.] hat zwar nicht verkannt, dass die Voraussetzungen ei-ner Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB hier "grundsätzlich"
gegeben sind; es hat allerdings weder eine Gesamtstrafe gebildet noch eine Entschei-dung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB getroffen, weil es -
rechtsfehlerhaft -
ange-nommen
hat, dass die Geldstrafe "im Wege
der Verbüßung von [X.] vollständig erledigt"
(UA S. 17)
sei. Die [X.] hat deshalb einen (unbezifferten) [X.] vorgenommen. Zum -
insoweit allein maßgeben-den (vgl.
nur Senatsbeschluss vom 14. April 2010 -
2 [X.] mwN)
-
Zeit-punkt des angefochtenen Urteils am 3.
Mai 2013 dauerte indes die Vollstre-ckung der Ersatzfreiheitsstrafe, die der Angeklagte nach den landgerichtlichen Feststellungen bis zum 7. Mai 2013 verbüßt
hat, noch an.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach §
354 Abs.
1b StPO zu entscheiden.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten-entscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vor-zubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, allenfalls einen geringfügigen 3
4
5
-
4
-
Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß §
473 Abs. 1
und Abs. 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24.
Juni 2009
-
2
StR 51/09 mwN).
Appl Krehl Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 468/13

19.11.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. 2 StR 468/13 (REWIS RS 2013, 1034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1034

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