Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. 4 StR 466/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2043

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:221116B4STR466.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]/16

vom
22. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
November
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23.
Mai 2016, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufge-hoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für
das Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zu-ständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei [X.] verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung insoweit nicht stand, als das [X.] von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe abge-sehen hat.
Die abgeurteilte Tat wurde am 8.
Juli 2015 und damit zeitlich vor dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 15.
Oktober 2015 be-gangen, durch das der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist.
Die [X.] hat sich an der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gehindert gesehen, weil die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 15.
Oktober 2015 und die zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 14.
Januar 2015 an sich untereinander gesamtstrafenfähig seien und das Urteil vom 14.
Januar 2015 daher Zäsurwirkung entfalte. Dabei hat das [X.] über-sehen, dass nur solchen Urteilen Zäsurwirkung zukommt, auf die §
55 StGB Anwendung findet und mit deren Strafen eine Gesamtstrafe gebildet werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26.
Juli 2007

4
StR
204/07, [X.], 424; vom 7.
Mai 2006

5
StR
58/06, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Zäsurwir-kung
17; [X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], StGB, 3.
Aufl., §
55 Rn.
12). Dies ist bei einer Verurteilung zu Jugendstrafe wegen der bei [X.] rechtlich ausgeschlossenen Gesamtstrafenbildung nach §
55 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Oktober 1989

4
StR
445/89, [X.]St 36, 270) nicht der Fall.
Der Senat macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zu-2
3
4
-
4
-
ständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Paul

Meta

4 StR 466/16

22.11.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. 4 StR 466/16 (REWIS RS 2016, 2043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2043

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4 StR 466/16

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