Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2023, Az. 1 StR 201/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 401

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Gegenstand

Beweiswürdigung bei Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Rechtsfehlerhafte Berechnung der Beitragsanteile zur gesetzlichen Pflegeversicherung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Soweit die Revision zutreffend beanstandet, das [X.] habe entgegen seinen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung die Beitragsanteile zur gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 1 [X.] in der jeweils geltenden Fassung für alle – nach den Urteilsfeststellungen nicht bekannten – Arbeitnehmer rechtsfehlerhaft unter Hinzurechnung des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 [X.]) ermittelt, wirkt sich dies nachfolgend nicht aus. Die daraus folgende Erhöhung sowohl des Beitragsschadens als auch des Hochrechnungsfaktors lässt in Anbetracht des nur geringfügigen Multiplikators (0,25 % im Tatzeitraum), der allein den Arbeitnehmerbeitrag betrifft, den für die Taten nach § 266a StGB zu bestimmenden Schuldumfang regelmäßig unberührt.

So verhält es sich hier. Der [X.] kann ausschließen, dass die erkannten Einzelstrafen darauf beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).

Jäger     

  

Wimmer     

  

Leplow

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 201/22

24.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 18. Januar 2022, Az: 10 KLs 2050 Js 50728/19

§ 266a StGB, § 55 Abs 1 SGB 11, § 55 Abs 3 SGB 11, § 58 Abs 1 SGB 11, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2023, Az. 1 StR 201/22 (REWIS RS 2023, 401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 401

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