Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 1 StR 392/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1143

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom19. September 2000in der Strafsachegegenwegengewerbsmäßiger Hehlerei u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. September 2000 be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2000 im [X.].In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-dere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Hehlerei in einem Fall so-wie gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer [X.] zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Alle Taten bezogen sich auf Gold,das der Mitangeklagte [X.]gestohlen hatte.Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.1. Die auf Grund der [X.] gebotene Überprüfung [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf [X.] des [X.] -2. [X.] kann dagegen nicht bestehen bleiben (§ 349Abs. 4 StPO).Die Strafkammer hat keinerlei Einfluß des Angeklagten auf das Verhal-ten [X.]s festgestellt. Sie betont aber, daß nur durch [X.] Kontakte des Angeklagten das gestohlene Gold abgesetzt werden undzudem nur dadurch ein guter Preis erzielt werden konnte. Daran knüpft sich diestrafschärfende Erwägung an, daß dies "den Anreiz für [X.] zu weiterenDiebstählen" erhöhte.Diese Erwägung beanstandet die Revision mit Recht. Die Strafkammerhat damit einen Gesichtspunkt strafschärfend berücksichtigt, der den [X.] dazu bestimmt hat, gewerbsmäßige Hehlerei unter erhöhte Strafandro-hung zu stellen. Diese erklärt sich daraus, daß der gewerbsmäßige Hehler demDieb immer wieder den notwendigen Rückhalt bietet ([X.], 2416m.w.Nachw.). Schon wegen des engen inneren Zusammenhangs war [X.] auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte in einem Fallwegen Hehlerei und nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt wordenwar.Der aufgezeigte [X.] berührt die dem Strafausspruch zu-grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht. Sie können bestehenbleiben, da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO).Soweit sich das [X.] hierauf bezieht, verweist der Senat aufdie Ausführungen des [X.].Damit bleiben die Feststellungen des Urteils insgesamt bestehen. [X.], hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben [X.]. Im übrigen bemerkt der Senat, daß [X.] um- 4 -so eingehender zu sein haben, je knapper die verhängte Strafe eine an [X.] Strafe übersteigt ([X.], 462, 463; [X.],[X.]. vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00; [X.], Praxis der Strafzumes-sung, 2. Aufl. [X.]. 618a m.w.[X.]Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 StR 392/00

19.09.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 1 StR 392/00 (REWIS RS 2000, 1143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1143

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.