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PDF anzeigen[X.]/00vom19. September 2000in der Strafsachegegenwegengewerbsmäßiger Hehlerei u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. September 2000 be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2000 im [X.].In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-dere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Hehlerei in einem Fall so-wie gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer [X.] zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Alle Taten bezogen sich auf Gold,das der Mitangeklagte [X.]gestohlen hatte.Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.1. Die auf Grund der [X.] gebotene Überprüfung [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf [X.] des [X.] -2. [X.] kann dagegen nicht bestehen bleiben (§ 349Abs. 4 StPO).Die Strafkammer hat keinerlei Einfluß des Angeklagten auf das Verhal-ten [X.]s festgestellt. Sie betont aber, daß nur durch [X.] Kontakte des Angeklagten das gestohlene Gold abgesetzt werden undzudem nur dadurch ein guter Preis erzielt werden konnte. Daran knüpft sich diestrafschärfende Erwägung an, daß dies "den Anreiz für [X.] zu weiterenDiebstählen" erhöhte.Diese Erwägung beanstandet die Revision mit Recht. Die Strafkammerhat damit einen Gesichtspunkt strafschärfend berücksichtigt, der den [X.] dazu bestimmt hat, gewerbsmäßige Hehlerei unter erhöhte Strafandro-hung zu stellen. Diese erklärt sich daraus, daß der gewerbsmäßige Hehler demDieb immer wieder den notwendigen Rückhalt bietet ([X.], 2416m.w.Nachw.). Schon wegen des engen inneren Zusammenhangs war [X.] auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte in einem Fallwegen Hehlerei und nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt wordenwar.Der aufgezeigte [X.] berührt die dem Strafausspruch zu-grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht. Sie können bestehenbleiben, da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO).Soweit sich das [X.] hierauf bezieht, verweist der Senat aufdie Ausführungen des [X.].Damit bleiben die Feststellungen des Urteils insgesamt bestehen. [X.], hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben [X.]. Im übrigen bemerkt der Senat, daß [X.] um- 4 -so eingehender zu sein haben, je knapper die verhängte Strafe eine an [X.] Strafe übersteigt ([X.], 462, 463; [X.],[X.]. vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00; [X.], Praxis der Strafzumes-sung, 2. Aufl. [X.]. 618a m.w.[X.]Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
Meta
19.09.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 1 StR 392/00 (REWIS RS 2000, 1143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1143
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