Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 3 StR 231/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2224

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[X.] vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der [X.] großen [X.] des [X.] in [X.] vom 4. März 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Seine Sachrüge führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils, soweit er verurteilt ist; eines [X.] auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht. 1. Das [X.] hat festgestellt, daß der Angeklagte in mehreren von ihm angemieteten (bzw. ausschließlich von ihm genutzten) [X.]n eine - unter anderem mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestattete - Kraftfahrzeugwerk-statt betrieb und daß bei einer Durchsuchung der [X.]n mehrere Personen-kraftwagen, ein Motorrad, Motoren und Autoradios gefunden wurden, die aus neun verschiedenen [X.] stammten. Zu näheren Feststellungen, wie der Angeklagte in den Besitz der Gegenstände gelangt ist und zu welchem - 3 - Zweck er ihn ausübte, hat sich die [X.] anscheinend nicht in der Lage gesehen. Zur Schilderung der abgeurteilten Tathandlungen hat sie der [X.] der Tatobjekte und der Darstellung der [X.], bei denen sie entwendet wurden, folgende allgemeine Feststellung vorangestellt: "Der Angeklagte hatte Kontakte zu Personen, die Kraftfahrzeuge entwendeten. Er entschloss sich, fortlaufend diese Kontakte auszunutzen, um sich gestohlene Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu beschaffen. ... Soweit erforderlich, baute er Fahrzeuge um, 'schlachtete' sie aus oder veränderte sie, um deren ursprüngli-che Herkunft zu verschleiern. Solchermaßen bearbeitete Fahrzeuge oder Fahr-zeugteile waren bestimmt, entweder vom Angeklagten selbst mit hohen Gewin-nen veräußert zu werden, oder der Angeklagte verfügte eine Zeitlang zur Durchführung der [X.] über die Fahrzeuge, ließ sich diese Arbeiten bezahlen und beabsichtigte, die Fahrzeuge oder Teile davon an Dritte zu deren gewinnorientierter Weiterveräußerung zu übergeben" ([X.]). 2. Diese variantenreichen Feststellungen lassen [X.] als möglich erscheinen, bei denen sich der Angeklagte nicht - wie vom [X.] für alle neun Fällen angenommen - wegen vollendeter Hehlerei in der Form des [X.] gestohlener Gegenstände schuldig gemacht hat und deshalb ein Schuldspruch wegen vollendeter Hehlerei ausscheidet. a) Ein Sich-Verschaffen (naheliegenderweise in der Form des gesetzlich benannten Unterfalls des "[X.]") wäre gegeben, wenn der Angeklagte die Sachen vom Vortäter in der Absicht erworben hätte, sie - ggf. nach Verän-derungen zur Verschleierung der Herkunft - selbst gewinnbringend [X.]. b) Soweit der Angeklagte über die gestohlenen Sachen aber - was nach den Feststellungen gleichermaßen möglich ist - nur "eine Zeitlang zur [X.] - führung von [X.] verfügte", die er sich bezahlen lassen [X.], liegt die Annahme eines tatbestandsmäßigen [X.] im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB eher fern. Diese Tatmodalität setzt voraus, daß der [X.] aufgrund einer Übertragungshandlung des [X.] eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt mit der Folge, daß der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzu-wirken (vgl. Ruß in [X.]. § 259 Rdn. 18 m. w. N.). In Betracht kommen könnte bei diesem Sachverhalt aber - abhängig da-von, ob der Angeklagte im Interesse des Vortäters handelte oder, was nach den Feststellungen ebenfalls möglich ist, eines [X.], etwa eines hehleri-schen Erwerbers oder eines Absetzers oder [X.] - eine täterschaftli-che Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder eine Beihilfe zur Hehlerei des Erwerbes ([X.], 285) bzw. [X.] ([X.] NStZ-RR 1999, 208) oder sonstigen [X.]. Dabei ist für die Variante der Tätigkeit im Interesse des Vortäters auch zu berücksichtigen, daß nicht jede Unterstützung, die diesem nach dem Diebstahl im Vorfeld von [X.] geleistet wird, unter den Hehlereitatbestand fällt. Je nach Lage kann es sich bei der Unterstützung des Vortäters um bloße Hilfe bei der Vorbereitung eines künftigen Absatzes handeln, die als solche nicht strafbar ist, oder um eine versuchte Absatzhilfe. Die unselbständige, dem Vortäter geleistete Hilfstätigkeit erfüllt für sich allein den Hehlereitatbestand nicht, wenn es - wie möglicherweise hier - zu [X.] überhaupt nicht gekommen ist (vgl. näher [X.] NJW 1989, 1490). 3. Das angefochtene Urteil, das im übrigen auch hinsichtlich der Be-weiswürdigung zur ausschließlichen Nutzung der von dem [X.]an-gemieteten [X.] Nr. 5 durch den Angeklagten (sowie zur Frage des gegen den - 5 - Zeugen bestehenden Verdachts) nicht frei von rechtlichen Bedenken ist, kann danach keinen Bestand haben. Angesichts der bisherigen Feststellungen zur Ausgestaltung des vom Angeklagten geführten Betriebs, zur Ausstattung seiner Werkstatt, zu den unterschiedlichen Sachen, die bei der Durchsuchung als Diebesgut sichergestellt wurden, sowie zu den an einigen Fahrzeugen bereits vorgenommenen Veränderungen liegt es nicht fern, daß der neue Tatrichter hinsichtlich der Tathandlungen des Angeklagten Feststellungen wird treffen können, die weniger vage sind als die des angefochtenen Urteils und Varianten ausschließen, bei denen der Angeklagte sich nicht wegen vollendeter Hehlerei strafbar gemacht hat. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Ent-scheidung. 4. Das aufgehobene Urteil gibt im übrigen zu folgenden Hinweisen An-laß: § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt die Darlegung der persönlichen [X.] des Angeklagten (vgl. Senat bei [X.] NStZ-RR 2004, 66; [X.]R StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10). - 6 - Bei einem der Hehlerei schuldigen Angeklagten läßt die strafschärfende Erwägung, daß er sich "bewußt war, diese rechtswidrigen Vermögenszustände aufrechtzuerhalten und damit eigene Geschäfte zu machen", einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. [X.] Miebach Pfister

[X.]

Hubert

Meta

3 StR 231/04

20.07.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 3 StR 231/04 (REWIS RS 2004, 2224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2224

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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