Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. XII ZB 120/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 109

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[X.] ZB 120/03vom18. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-schluß des 2. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 27. Mai 2003 aufgehoben und die [X.] weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dermonatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Juli 2001, nicht183,27 !e-schwerde zurückgewiesen.Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerde- und [X.].[X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 14. Juli 1981 geheiratet. Der Scheidungsantragder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. September 1954) ist dem [X.] (Antragsgegner; geboren am 12. Januar 1957) am 22. August 2001 zu-- 3 -gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die [X.] (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abge-trennt worden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleichdurch Beschluß dahin gehend geregelt, daß es vom [X.] [X.] bei der [X.] ([X.]; [X.] Beteiligte zu 2) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das[X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] dergesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 183,27 den 31. Juli 2001, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Aus-künften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juli 1981 bis31. Juli 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin beimLandesamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; [X.] zu 1) unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehalts-satzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 349,60 [X.] bei der [X.] in Höhe von monatlich 716,14 31. Juli 2001, ausgegangen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.]hat das [X.] die Entscheidung dahingehend abgeändert, [X.] in Höhe von monatlich 182,74 [X.], übertragen werden; die weitergehende Beschwerde hat das Oberlan-desgericht zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben sich [X.] nicht [X.] -I[X.] nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit 543Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - zur [X.] be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der [X.]weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der [X.] nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später imschuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einerweiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-- 5 -rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbeschlußvom 26. November 2003 - [X.]/03).Die Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende [X.] nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die auf die [X.] das Splitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzesvon 71,75 % - übertragen werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin inder gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist [X.] durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der [X.] einerseits und der Beamtenversorgung anderer-seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß seitensder Antragstellerin unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Sollten wegen dersystembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden- was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsi-cherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. derAbänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz- 6 -über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 Œ in Verbindung mit Artikel 3 des [X.] Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in [X.] vom29. Oktober 2003 - GBl. [X.], 695. Zur Anwendung des jeweils zur [X.] derEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 120/03

18.12.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. XII ZB 120/03 (REWIS RS 2003, 109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 109

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