Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. XI ZR 122/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14531

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150316U[X.]122.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

15. März 2016

Herrwerth

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB bei einem Schadensersatzanspruch, der darauf gestützt ist, dem Anleger sei von der ihn beratenden Bank nicht mitgeteilt worden, dass sie für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält.

[X.], Urteil vom 15. März 2016 -
XI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
März 2016
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Grüneberg und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.]n und die [X.] des [X.] gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] Ober-landesgerichts vom 29.
Januar
2014 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung seiner Beteili-gung an der

V.

2 GmbH & Co. KG (im [X.]: V
2) in Anspruch.
Der Kläger zeichnete am 20.
Dezember 2002, zurückdatiert auf den 13.
Dezember 2002, nach vorheriger Beratung durch einen Mitarbeiter der [X.], den Zeugen S.

, eine Beteiligung an V
2
im Nennwert von 180.000

zuzüglich eines [X.] in Höhe von 5.400

. Hiervon zahlte er letzt-1
2
-
3
-
endlich entsprechend dem Fondskonzept nur 55% der Nominaleinlage, d.h. 99.000

, und das Agio ein.
Mit der Vermittlung der Anlage war die V.

AG be-auftragt, die hierfür als Provision eine Vergütung von 8,9% der Zeichnungs-summe und das Agio von 3% erhielt.
Aufgrund einer gesonderten [X.] mit der V.

AG flossen
der [X.]n hiervon für die Vermittlung von Kunden 8,25% der Zeichnungssumme zu.
Dies ergab sich nicht aus dem Emissionsprospekt und wurde dem Kläger auch nicht von der [X.]n bei Vertragsschluss offengelegt.
Zu Beginn der Verhandlungen des [X.] mit der [X.]n war unbe-stimmt, ob der Kläger V
2
noch würde zeichnen können oder ob dieser bereits geschlossen war. Vorsorglich unterzeichnete der Kläger deshalb im Dezember 2002 seinen Beitritt zu dem von der [X.]n aufgelegten Filmfonds "

Zweite A.

GmbH & Co. KG" (nachfolgend: A.

II). Bei diesem Fonds stand der [X.]n nach dem Emissionsprospekt eine Provision von 8,5%
des gezeichneten [X.] zu. Die Beteiligung des [X.] an diesem Fonds ist nicht wirksam geworden.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der [X.]n
unter Berufung auf mehrere Aufklärungs-
und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Abgabe ei-nes Angebots auf Übertragung der Beteiligung an V
2, Rückzahlung des inves-tierten Kapitals in Höhe von 104.400

zuzüglich entgangenen Zinsgewinns und Prozesszinsen sowie die Freistellung
von einer Nachhaftung auf den noch nicht erbrachten Teil der Kommanditeinlage. Des Weiteren begehrt der Kläger die Feststellung, dass die [X.] verpflichtet ist, ihn
von [X.] aus der Beteiligung folgenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, sowie die 3
4
5
-
4
-
Feststellung des Annahmeverzugs der [X.]n hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung
an V
2.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht
unter Zurückweisung im Übrigen die Klage hinsichtlich des entgangenen Gewinns und
den Feststellungsantrag hinsichtlich aller weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen
Nachteile abgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die [X.] weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit der [X.] den vom Berufungsgericht abgewiesenen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
A. Revision der [X.]n
Die Revision der [X.]n ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
(BeckRS 2014, 03732), soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im [X.] ausgeführt:
Der Kläger könne von der [X.]n die Rückabwicklung
seines Beitritts zu V
2
verlangen, weil diese ihre beratungsvertragliche Pflicht zur
Aufklärung 6
7
8
9
10
-
5
-
über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision, bei der
es sich um eine auf-klärungspflichtige Rückvergütung gehandelt habe, schuldhaft verletzt habe.
Die insoweit darlegungs-
und beweispflichtige [X.] habe nicht zu beweisen vermocht, dass der Kläger die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklä-rung gezeichnet hätte.
Der Kläger habe in seiner Parteivernehmung ausgesagt, er sei davon ausgegangen, die [X.]
erhalte einen Teil des [X.] von 3%, da in der Druckereibranche, in der er tätig sei, Provisionen von 3%
bis 4%
ge-zahlt würden, während ihm eine Provision von 8,25%
verdächtig gewesen
wäre. In diesem Fall hätte er nach seiner Aussage das Vertrauen in eine
objektive anleger-
und anlagegerechte Beratung der [X.]n verloren und wäre dem Fonds nicht beigetreten.
Dem stehe nicht entgegen, dass der vom Kläger alter-nativ gezeichnete Fonds A.

II für die Vermittlung der [X.]n eine Provision von 8,5%
der Zeichnungssumme vorgesehen habe. Entgegen der Ansicht der [X.]n folge daraus nicht, dass der Kläger auch eine Provision von 8,25%
bei V
2
akzeptiert hätte. Es könne dahinstehen, ob der Kläger den Emissionsprospekt zu A.

II erhalten und
gelesen habe, denn die [X.] der [X.]n bei den beiden Fonds sei ganz unterschiedlich. Die [X.] habe den Fonds A.

II selbst aufgelegt und die Nominaleinlage durch [X.] gesichert. Für die Eigenkapitalvermittlung und Platzie-rungsgarantie habe sie eine Vergütung von 8,5%
des gezeichneten Komman-ditkapitals erhalten. Bei V
2
habe sie für ein Beratungsgespräch innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung eine nahezu gleich hohe Provision von 8,25%
erhalten sollen, ohne dass sie Sicherheiten für das investierte Kapital übernommen und für den Fonds als Initiatorin "gerade gestanden"
habe.
Der Schadensersatzanspruch des [X.] sei nicht gemäß §§
195, 199 Abs.
1 BGB verjährt. Von einer Kenntnis des Gläubigers gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB sei nicht schon
deshalb
auszugehen, weil er

wie hier der Kläger

11
12
-
6
-
annehme, die vermittelnde Bank werde eine Provision erhalten, dies aber nicht sicher wisse. Ebenso wenig sei von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszu-gehen, wenn kein Anlass für eine Nachfrage bestehe. Abgesehen davon sei nicht nur auf die Kenntnis darüber, ob überhaupt eine Rückvergütung fließe, abzustellen, sondern auch auf die Kenntnis von deren Höhe. Der Kläger sei stillschweigend von einer für ihn üblichen Provision von 3%
ausgegangen und habe der Empfehlung der [X.]n vertraut, während er bei einer Provision von 8,25%
misstrauisch gewesen
wäre
und die Angaben der [X.]n kritisch überprüft
hätte. Davon habe ihn die [X.] durch ihre unterlassene
Aufklä-rung abgehalten.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Rechtsfehlerfrei
und von der Revision unangegriffen
ist das [X.] davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist
und dass die [X.] ihre aus diesem
Vertrag folgende Pflicht, über erhaltene Rückvergütungen aufzuklä-ren, schuldhaft verletzt hat. Die [X.] hat nach den unangegriffenen [X.] des Berufungsgerichts unstreitig eine umsatzabhängige Provision aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten bzw. dem Agio erhalten. Bei dieser Provision handelte es sich, wie der [X.] auch für den hier in Rede stehenden Fonds V
2
bereits entschieden hat, um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung (vgl. [X.]sbeschluss vom 9.
März 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 925 Rn.
26 sowie [X.]surteile vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
18 und vom 23.
September 2014

XI
ZR 215/13, [X.], 339 13
14
-
7
-
Rn.
15). Über diese Rückvergütung hat die [X.] den Kläger, wie das [X.] ebenfalls unangegriffen festgestellt hat, weder mündlich noch durch den Emissionsprospekt aufgeklärt.
2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung auch stand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der [X.] für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Kläger bejaht hat.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] die Darlegungs-
und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Kläger hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist derjenige, der vertragliche oder
vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweis-pflichtig dafür, dass der Schaden auch
eingetreten wäre, wenn er sich [X.] verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder
Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen
Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs-
und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbeson-dere
auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um
eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung ([X.]surteile
vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
28
f. [X.], vom 15.
Juli 2014

XI
ZR 418/13, [X.], 1670 Rn.
26
und vom 23.
September 2014

XI
ZR 215/13, [X.], 339 Rn.
17). Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender [X.] ein, ohne dass es darauf
ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklä-rung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte ([X.]sur-teile
vom 8.
Mai 2012, aaO,
Rn.
30
ff. [X.], vom 15.
Juli 2014, aaO, Rn.
26 und vom 23.
September 2014, aaO, Rn.
17).
15
16
17
-
8
-
b) Von diesen Maßgaben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat aufgrund der von ihm
durchgeführten Vernehmung des [X.] als [X.], dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung das Anlagegeschäft nicht abgeschlossen hätte.
aa) Diese tatrichterliche Würdigung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des §
286 ZPO mit dem Streit-stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinan-dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 19.
Juli 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 1506 Rn.
9 und Urteil vom 15.
Juli 2014

XI
ZR 418/13, [X.], 1670 Rn.
28, jeweils [X.]).
[X.]) Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.
Das Berufungsgericht hat nicht nur die Angaben des [X.] in seiner Vernehmung, sondern darüber hinaus berücksichtigt, dass sich relevante Indi-zien für die fehlende Kausalität sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben können. [X.] die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren [X.] erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte ([X.]surteile vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
50, vom 26.
Februar 2013

XI
ZR 345/10, [X.], 283 Rn.
29 und vom 24.
September 2013

XI
ZR 204/12, [X.], 2065 Rn.
39).

Davon ausgehend hat das Berufungsgericht geprüft, ob sich aus der [X.], dass der Zedent im Dezember 2002 auch noch den Filmfonds 18
19
20
21
22
-
9
-
A.

II vorsorglich gezeichnet hat, bei dem die [X.] eine im Fondsprospekt genannte Rückvergütung in Höhe von
8,5% des Zeichnungska-pitals erhielt, ein Indiz dafür ergibt, dass er sich auch bei Kenntnis der Rückver-gütung bei V
2
nicht von einer Beteiligung hätte abhalten lassen.
Dies hat das Berufungsgericht
aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls
ver-neint, die sich wesentlich von der Würdigung in dem Urteil des [X.] vom 9. März 2011 (4 [X.], juris Rn. 83), das eine andere nach Beratung durch die [X.] erworbene Fondsbeteiligung des [X.] und seiner Mutter betraf und auf die sich das [X.]surteil vom 4. Juni 2013 ([X.], juris
Rn. 28
ff.) bezieht, unterscheidet.
Ohne Erfolg wendet die Revision
gegen die hier vorgenommene Würdi-gung
ein,
das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang in rechtsfeh-lerhafter Weise darauf abgestellt, ob die [X.] als beratende Bank davon habe ausgehen können, dass
der Kläger V
2
auch in Kenntnis der Rückvergü-tung gezeichnet hätte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Würdigung durch
das Berufungsgericht geht hervor, dass dieses nicht auf die Sicht der Beklag-ten, sondern auf die Sicht des [X.] abgestellt und geprüft hat, wie dieser sich im Fall der Kenntnis der Rückvergütung entschieden hätte.
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, die Annahme des Be-rufungsgerichts, die [X.] habe die Provision
bei A.

II und V
2
jeweils für ganz unterschiedliche Dienstleistungen erhalten,
treffe nicht zu. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts
zu den von der [X.]n bei dem jewei-ligen Fonds erbrachten Dienstleistungen handelt es sich um tatbestandliche Feststellungen nach §
314 ZPO, ungeachtet dessen, dass sie sich in den [X.] befinden (vgl. [X.], Urteile vom 29.
April 1993

IX
ZR 215/92, NJW 1993, 1851, 1852 [insoweit nicht in [X.]Z 122, 297 abgedruckt], vom 18.
September 2012

XI
ZR 344/11, [X.]Z 195, 1 Rn.
40 und vom 23
24
-
10
-
1.
Oktober 2013

XI
ZR 28/12, [X.], 2121 Rn.
44).
Diese Feststellungen können nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]
nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn -
wie hier -
nicht zuvor ein Antrag auf [X.] nach §
320 ZPO gestellt worden ist ([X.]surteile vom 18.
September 2012

XI
ZR 344/11, [X.]Z 195, 1 Rn.
40 [X.],
vom 28.
Mai 2013

XI
ZR 6/12, [X.], 1314 Rn.
18
und vom 1.
Oktober 2013

XI
ZR 28/12, [X.], 2121 Rn.
44).

Die tatrichterliche Würdigung weist auch nicht deshalb einen revisions-rechtlich relevanten Fehler auf, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob
der Kläger erkannt hat, dass die [X.] bei V
2
eine fast gleich hohe Provision für erheblich geringere Dienstleistungen erhält.
Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts
zu der im Prospekt von A.

II angegebenen
Rückvergütung betreffen nur die Frage, ob diese Angabe ein In-diz dafür ist, dass der Kläger entgegen seiner Aussage in seiner Vernehmung die Fondsbeteiligung auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Die Eignung
als ein solches Indiz
konnte im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung bereits
aufgrund der festgestellten objektiven Unterschiede zwischen den bei-den
Fonds verneint werden.
Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch gegen §
286 ZPO oder Art.
103 Abs.
1 GG verstoßen, dass es im Berufungsurteil nicht ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen S.

einge-gangen ist, nach dessen Eindruck eine Provision von 8,5% für die Anlageent-scheidung des [X.] nicht ausschlaggebend gewesen wäre.
Der Tatrichter braucht
im Urteil
nicht auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen und jede Erwägung darzustellen, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend war
([X.], Urteile vom 18.
Juni 1998

IX
ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2971, vom 16.
Dezember 1999

III
ZR 295/98, [X.], 424, 426 und vom 13.
März 25
26
-
11
-
2003

X
ZR 100/00, [X.], 507, 508). Dies gilt insbesondere für eine erkennbar unergiebige Zeugenaussage, wie sie hier in Rede steht. Denn der Zeuge hat weder nach der Revisionsbegründung noch nach dem [X.] Angaben zu äußeren Umständen gemacht, die einen
Rückschluss auf den zu [X.] inneren Vorgang

die hypothetische Entscheidung des [X.] über den Erwerb der Fondsbeteiligung in Kenntnis der Rückvergütung

zulassen
(vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
44 und Beschluss vom 3.
Juni 2014

XI
ZR 435/12, [X.], 430 Rn.
17), sondern nur seinen persönlichen Eindruck wiedergegeben, ohne zu erläutern, worauf er diesen gestützt hat.
3. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht mit seiner Haupt-begründung die Verjährung des Klageanspruchs
nach §§
195, 199
Abs.
1 BGB verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt die nach
§
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begrün-denden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist [X.], dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen [X.] führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt ([X.]surteile vom 27
28
-
12
-
26.
Februar 2013
-
XI
ZR 498/11, [X.]Z 196, 233 Rn.
27 [X.] und vom 8.
April 2014

XI
ZR 341/12, [X.], 1036 Rn.
27). In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt ([X.]surteile vom 26.
Februar 2013
-
XI
ZR 498/11, [X.]Z 196, 233 Rn.
28 [X.] und vom 8.
April 2014

XI
ZR 341/12, [X.], 1036 Rn.
27).
b) Nach diesen Maßgaben weist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe keine positive Kenntnis von dem Zufluss von Rückvergütungen an die [X.] gehabt, keinen durchgreifenden Rechts-
oder Verfahrensfehler
auf.
aa) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimm-ten Umständen hatte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur [X.] eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann le-diglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze
und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurtei-lung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht ge-lassen hat ([X.]surteile vom 23.
September 2008

XI
ZR 262/07, [X.], 2155 Rn.
17, vom 15.
Juni 2010

XI
ZR 309/09, [X.], 1399 Rn.
13 und vom 26.
Februar 2013

XI
ZR 498/11, [X.]Z 196, 233 Rn.
32 [X.]).
[X.]) Das Berufungsgericht hat aufgrund der Vernehmung des [X.] als Partei
nicht
festgestellt, dieser habe gewusst, dass die [X.] als [X.] eine Provision erhalten werde. Diese
Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass 29
30
31
-
13
-
von einer Kenntnis nicht auszugehen ist, wenn der Anleger
nur
"angenommen" oder sich "gedacht" hat, dass die [X.] eine
Provision erhält
(vgl. [X.], Urteil vom 26.
Februar 2013

XI
ZR 498/11,
[X.]Z 196, 233 Rn.
33 und [X.] vom 14.
Mai 2013

XI
ZR 274/12, juris Rn.
6 und 21).
Des Weiteren ist das Berufungsgericht zu
Recht
davon ausgegangen, dass die beklagte Bank die Darlegungs-
und Beweislast für die erforderliche Kenntnis des Anlegers
trägt. Es oblag daher der [X.]n darzulegen, dass der Kläger Kenntnis von ihrem Provisionsinteresse aus anderen Quellen, wie zum Beispiel aus allgemein zugänglichem Informationsmaterial zu der betroffe-nen Kapitalanlage
oder aus Berichten
von anderen Erwerbern dieser Anlage, hatte.
Die Revision macht nicht geltend, dass die [X.] in den Vorinstanzen solche Umstände dargelegt
habe, die das
Berufungsgericht übergangen habe.
c) Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei eine grob fahrläs-sige Unkenntnis des [X.] von den den geltend gemachten Schadensersatz-anspruch begründenden Umständen verneint.
[X.]e Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor-derlichen Sorgfalt voraus. [X.] fahrlässige Unkenntnis im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall
jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss [X.] ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände
förmlich auf-gedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. [X.], Urteile vom 8.
Juli 2010

III
ZR 249/09, [X.]Z 186, 152 Rn.
28, vom 13.
Januar 32
33
34
-
14
-
2015

XI
ZR 182/13, juris Rn.
28 und vom 2.
Juli 2015

III
ZR 149/14, [X.], 1413 Rn.
11,
jeweils [X.]).
Hierbei trifft den Gläubiger aber generell [X.] Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können
([X.], Urteile vom 8.
Juli 2010

III
ZR 249/09, [X.]Z 186, 152 Rn.
28,
vom 22.
September 2011

III
ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn.
8
und vom 13.
Januar 2015

XI
ZR 182/13, juris Rn.
28, jeweils [X.]).
Vertraut daher ein Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters und unterlässt er deshalb eine "[X.]" des Beraters durch Lektüre des Prospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. [X.], Urteile vom 8.
Juli 2010

III
ZR 249/09, [X.]Z 186, 152 Rn.
33 und vom 22.
September 2011

III
ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn.
10 [X.]).
Demgemäß
liegt auch kein "Verschulden gegen sich selbst" vor, wenn ein Anleger, der die Zahlung von Provisionen an die beratende Bank für [X.] hält oder vermutet, diesbezüglich nicht nachfragt, da der Bankberater [X.] über das Ob und die Höhe von Rückvergütungen aufklären muss (vgl. Se-natsbeschluss vom 19.
Juli 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 1506 Rn.
9)
und der Anleger nicht verpflichtet ist, im Hinblick auf einen möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist zu kontrollieren, ob der Berater dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
Die Revision macht nicht geltend, dass vorliegend andere Hinweise für den Empfang von Rückvergütungen durch die [X.]
bestan-35
36
-
15
-
den, die den Kläger zu einer diesbezüglichen Nachfrage hätten veranlassen müssen.
4. Schließlich ist der Kläger nicht nach [X.] und Glauben (§
242 BGB) gehindert, sich auf die [X.] der [X.]n zu berufen.
Aufgrund eines [X.] hat eine Bank die Pflicht, den Anleger ungefragt nicht nur über das Ob, sondern auch über die Höhe einer von ihr er-haltenen Rückvergütung aufzuklären und es ist entgegen der Ansicht der Revi-sion nicht treuwidrig, wenn der Anleger, der
diesbezüglich
nicht nachgefragt hat, sich später auf die [X.] beruft ([X.]sbeschluss vom 19.
Juli 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 1506 Rn.
9). Ein solches Anleger-verhalten ist nicht vergleichbar mit dem
Fall, dass ein Anlageinteressent im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision fragt und trotz ausdrücklicher Erklärung des Anlageberaters der Bank, ihm diese
Höhe nicht mitzuteilen, das Anlagegeschäft gleichwohl abschließt, später jedoch von der Bank Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung verlangt (vgl. [X.]surteil vom 8.
April 2014

XI
ZR 341/12, [X.], 1036 Rn.
18).

B. [X.] des [X.]
Die zulässige [X.] des [X.] ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat -
soweit für die [X.] von [X.] -
im Wesentlichen ausgeführt:
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-
16
-
Für den Antrag auf Freistellung von [X.] steuerlichen und wirtschaftli-chen Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Kommanditbeteiligung entstehen, fehle das Feststellungsinteresse. Steuerliche Nachteile, die aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistung resultierten, seien bereits ab-schließend im Rahmen der Bemessung der Ersatzleistung aufgrund pauschali-sierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor-
und Nachteile berücksichtigt worden. Weitergehende mögliche wirtschaftliche und steuerliche Nachteile, die ein Feststellungsinteresse rechtfertigten, habe der Kläger nicht dargetan. Auch in seiner Parteivernehmung habe er keine weiteren denkbaren Nachteile ange-ben können.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. [X.] hat das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse des [X.] ver-neint.
1.
Die Feststellung
der Schadensersatzpflicht setzt die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen,
hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus jedoch
von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf
die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab ([X.]surteile
vom 24.
Januar 2006

XI
ZR 384/03, [X.]Z 166, 84 Rn.
27 [X.], vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
73 und vom 26.
Februar 2013

XI
ZR 445/10, [X.], 506 Rn.
31).
2.
Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht die Möglichkeit von über den zuerkannten Schadensersatzanspruch hinausge-41
42
43
44
-
17
-
henden
steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen dargelegt, ist nichts zu [X.]. Jedenfalls ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit solcher Schäden nicht substantiiert dargelegt.
Soweit die [X.] auf den Vortrag aus der Klageschrift
ver-weist, es könne zur Ermöglichung der Übertragung des Fondsanteils gemäß dem Gesellschaftsvertrag nötig werden, dass der Kläger den Fonds von etwai-gen Gewerbesteuerschäden durch den Gesellschafterwechsel freistelle, fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass bzw. aus welchen Gründen eine
solche
Freistel-lung im vorliegenden Fall wahrscheinlich notwendig sein werde.
Der
weitere von der [X.] in Bezug genommene Vortrag
in der Klageschrift, es sei absehbar, dass es nicht nur zu
Steuerrückforderungen kommen werde, sondern die Anleger
weitere steuerliche Schäden, zum Beispiel in Form von [X.], erleiden würden, beschränkt sich ebenfalls auf diese allgemeine
Behauptung, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, dass solche weiteren steuerlichen Schäden im konkreten Fall wahrscheinlich seien.
Auch soweit der Kläger in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, die Liquidation der [X.] sei abgebrochen worden und es solle wieder in das Filmgeschäft eingestiegen werden, fehlen jegliche
Ausführungen dazu, dass bzw. warum dieser
Umstand wahrscheinlich zu Änderungen bezüg-lich der in der Vergangenheit erfolgten Verlustzuweisungen führen werde. Im Übrigen hat die [X.] nicht mit einer Verfahrensrüge geltend
ge-macht, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den neuen
Vortrag gemäß §
296a Satz 2 i.V.m.
§
156 ZPO gehalten gewesen wäre, die mündliche [X.] wiederzueröffnen.

45
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-
18
-
Schließlich kommt es entgegen der [X.] nicht darauf an, ob Gegenstand der Vernehmung des [X.] als Partei durch das Berufungsge-richt ausschließlich die Kausalität der [X.], nicht aber mögliche weitere [X.] gewesen seien. Denn es fehlt schon an der substantiierten Darlegung der Wahrscheinlichkeit solcher Nachteile.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1, §
92 Abs.
2 Nr.
1 ZPO.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

[X.]

Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2012 -
5 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.01.2014 -
7 [X.]/12 -

47
48

Meta

XI ZR 122/14

15.03.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. XI ZR 122/14 (REWIS RS 2016, 14531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14531

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XI ZR 122/14

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