Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. 2 StR 112/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1141

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 112/11

vom
23.
November 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Betruges
-
2 -
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23.
November 2011 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
August 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das [X.] habe die
§§
249 Abs. 2, 250, 251 Abs. 1 [X.] durch [X.] von [X.] diverser Zeugen verletzt, weil die Verteidigerin des Angeklagten K.

ihr ursprüngliches Einverständnis nach der Anordnung der Beweiserhebung durch den Vorsitzenden, aber vor der Verlesung widerrufen hatte, ist unbegründet. Sie geht hinsichtlich der Mehrzahl der betreffenden Zeugen, die das [X.] zusätzlich in der Hauptverhandlung vernommen hat, bereits ins Leere, da deren Vernehmung nicht durch die Verlesung einer Niederschrift im Sinne von §
251 Abs. 1 [X.] "ersetzt"
wurde. Soweit einzelne Vernehmungsprotokolle verlesen wurden, ohne dass das Gericht die Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen hat, kann dahinstehen, ob ein Widerruf des Einverständnisses -
wie die Revision meint
-
bis zur Verlesung der Niederschrift noch möglich ist, oder ob -
wie der Gene-ralbundesanwalt geltend macht
-
eine Bindung an diese Prozesshandlung bereits mit der Anordnung der Beweisverwendung nach §
251 Abs. 4 [X.] eintritt. Denn das [X.] hat die Niederschriften dieser Vernehmungen im Urteil nicht verwertet, so dass der Senat jedenfalls ausschließen kann, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht.

-
3 -

Im Übrigen erscheint das Vorgehen des [X.]s, die zwar der [X.], nicht aber dem erkennenden Spruchkörper angehörende Richterin "zur Entlastung"
des Berichterstatters "ebenfalls mitschreiben"
zu lassen, unter dem Blickwinkel eines möglichen -
hier von den Revisionen nicht gerügten
-
Verstoßes gegen §
261 [X.] nicht unbedenklich. Anders als Ton-
und Filmaufnahmen, die als Gedächtnisstütze des Gerichts grundsätzlich zulässig sind (vgl. Meyer-Goßner [X.] 54.
Aufl. 2011 §
169 GVG Rn.
11), sind Auswahl und Inhalt der Mitschrift von Vorgängen in der Hauptverhandlung von den subjektiven Wahrnehmungen und Bewertungen des be-treffenden Richters geprägt. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Akt, der den "Inbegriff der Verhandlung"
aufbereitet und konkretisiert und die Grundlage für die Beratung und Urteilsfassung bildet. In dieser Funktion obliegt die Anfertigung von Mitschriften
gemäß §
261 [X.] allein den Mitgliedern des erkennenden Gerichts und kann nicht auf Dritte delegiert werden.

Fischer

Appl

Schmitt

Berger

Eschelbach

Meta

2 StR 112/11

23.11.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. 2 StR 112/11 (REWIS RS 2011, 1141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1141

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 112/11 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Mitschrift von Vorgängen in der Hauptverhandlung durch das Gericht


4 StR 345/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 604/05 (Bundesgerichtshof)


3 StR 272/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 64/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Vorliegen einer Inlandstat


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 112/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.