Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2007, Az. 1 StR 70/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4427

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 30. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. März 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2006 wird mit der [X.], dass der Angeklagte - aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 5. März 2007 dargelegten Gründen - der Untreue in 299 Fällen sowie der Bestechlichkeit in 476 (statt 477) Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: [X.] sind auch hin-sichtlich der 299 Fälle der Untreue zum Nachteil der Stadt K. frei von [X.]. Ein Mitverschulden der Dienstherrin des [X.] ist nach den Feststellungen des [X.] nicht ersicht-lich. Die Stadt durfte sich auf ihren langjährigen Mitarbeiter [X.]. Bereits 1978 war er als Elektriker in ihre Dienste getreten. Nach dem Verpflichtungsgesetz war er auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der [X.] Verwaltung verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen bei Verstößen hingewiesen worden. Später wurde er ins [X.] 3 - tenverhältnis übernommen. Schließlich erhielt er die Stelle eines Sachbearbeiters im Bereich Sicherheitstechnik und dann in den neunziger Jahren auch das [X.] pro Einzelauftrag bis maximal 10.000,-- DM, ab 5.000,-- DM nach Rücksprache mit dem Vergabebüro des Hochbauamts, und die Befugnis, Rechnungen bis zu diesem Betrag bei Eingang als sachlich und rechnerisch richtig abzuzeichnen. Dieses [X.] lag im Hinblick auf den jährli-chen sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand einer [X.] im untersten Bereich. Insoweit muss sich eine Stadt zur Gewährleistung einer effektiven Verwaltung auf bewährte und [X.] verpflichtete Mitarbeiter uneingeschränkt verlassen dürfen. Diese Vertrauensstellung und die damit - wie mit jedem Vertrauens-vorschuss - verbundene Schwachstelle hat der Angeklagte in den letzten Jahren dann geschickt und mit einem hohen Maß an [X.] zu seinem Vorteil missbraucht. Dies ist straferschwerend. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 70/07

30.03.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2007, Az. 1 StR 70/07 (REWIS RS 2007, 4427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4427

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 506/06 (Bundesgerichtshof)


5 StR 181/14 (Bundesgerichtshof)


5 StR 181/14 (Bundesgerichtshof)

Untreue: Einspeisen einer "schwarzen Kasse" mit überschießenden Geldbeträgen


2 StR 339/08 (Bundesgerichtshof)


2 StR 155/20 (Bundesgerichtshof)

Untreue im geschäftlichen Verkehr: Vorliegen eines Vermögensnachteils bei Provisionszahlungen durch einen Dritten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.