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PDF anzeigen[X.] vom 30. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. März 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2006 wird mit der [X.], dass der Angeklagte - aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 5. März 2007 dargelegten Gründen - der Untreue in 299 Fällen sowie der Bestechlichkeit in 476 (statt 477) Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: [X.] sind auch hin-sichtlich der 299 Fälle der Untreue zum Nachteil der Stadt K. frei von [X.]. Ein Mitverschulden der Dienstherrin des [X.] ist nach den Feststellungen des [X.] nicht ersicht-lich. Die Stadt durfte sich auf ihren langjährigen Mitarbeiter [X.]. Bereits 1978 war er als Elektriker in ihre Dienste getreten. Nach dem Verpflichtungsgesetz war er auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der [X.] Verwaltung verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen bei Verstößen hingewiesen worden. Später wurde er ins [X.] 3 - tenverhältnis übernommen. Schließlich erhielt er die Stelle eines Sachbearbeiters im Bereich Sicherheitstechnik und dann in den neunziger Jahren auch das [X.] pro Einzelauftrag bis maximal 10.000,-- DM, ab 5.000,-- DM nach Rücksprache mit dem Vergabebüro des Hochbauamts, und die Befugnis, Rechnungen bis zu diesem Betrag bei Eingang als sachlich und rechnerisch richtig abzuzeichnen. Dieses [X.] lag im Hinblick auf den jährli-chen sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand einer [X.] im untersten Bereich. Insoweit muss sich eine Stadt zur Gewährleistung einer effektiven Verwaltung auf bewährte und [X.] verpflichtete Mitarbeiter uneingeschränkt verlassen dürfen. Diese Vertrauensstellung und die damit - wie mit jedem Vertrauens-vorschuss - verbundene Schwachstelle hat der Angeklagte in den letzten Jahren dann geschickt und mit einem hohen Maß an [X.] zu seinem Vorteil missbraucht. Dies ist straferschwerend. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
30.03.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2007, Az. 1 StR 70/07 (REWIS RS 2007, 4427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4427
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