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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 28. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten
B. wird das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Land-gerichts zurückverwiesen. [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf [X.] und drei Monaten verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum [X.]; zum Schuldspruch ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 2 Bei der Strafzumessung hat die [X.] zu Lasten des Angeklag-ten berücksichtigt, —dass er bereits mehrfach strafrechtlich, wenn auch nicht einschlägig, in Erscheinung getreten istfi ([X.]). Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat am 2. Juli 2007 sein 24. Lebensjahr voll-3 - 3 - endet. Unter diesen Umständen durften die Eintragungen im Erziehungsre-gister nach § 63 Abs. 1, Abs. 4, § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr verwertet wer-den. Der [X.] kann trotz der [X.] auch im Vergleich zur Höhe der verhängten Strafen bei den Mitangeklagten [X.] bei dem gegebenen [X.] nicht übermä-ßig hohen Strafe letztlich nicht ausschließen, dass bei einer nicht vorhande-nen Vorbelastung der Angeklagte zu einer geringeren Strafe verurteilt [X.] wäre. Bei dem gegebenen [X.] bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen; das neue Tatgericht hat ihn als unbelastet bei Tatbege-hung zu behandeln. Neue Feststellungen, die den bisherigen nicht wider-sprechen, sind möglich. Der [X.] hat von der Möglichkeit Gebrauch [X.], bei dem erwachsenen Angeklagten die Sache an eine Schwurge-richtskammer zurückzuverweisen (BGHSt 35, 267). 4 [X.] [X.]
Meta
28.01.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. 5 StR 606/08 (REWIS RS 2009, 5419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5419
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