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PDF anzeigen [X.]/06 vom 6. Dezember 2006 in der [X.] gegen wegen Rechtsbeugung Antragsteller:
[X.].: 349 Js 11227/06 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 5500 [X.]/06 Generalstaatsanwaltschaft des [X.] [X.].: 1 Ws 118/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2006 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. November 2006 gegen die Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.] und [X.] am [X.] Dr. Bode und [X.] wird als unzulässig verworfen, weil der [X.] keinen Ablehnungsgrund vorgebracht hat (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit der Antragsteller auch die übrigen Mitglieder des Senats als befangen ablehnt, ist das Gesuch gegenstandslos, weil [X.] an der zu treffenden Entscheidung nicht mitwirken. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 31. August 2006 - [X.].: 1 Ws 118/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig [X.], weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde ange-fochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). [X.] Bode [X.]
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06.12.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2006, Az. 2 ARs 478/06 (REWIS RS 2006, 436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 436
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