Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2005, Az. 2 ARs 268/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2118

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[X.] BESCHLUSS 2 [X.]/05

vom 2 [X.]/05

23. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einreise in die [X.]
[X.].: 2620 Js 37509/03 - 9 [X.] [X.].: 2 Ss 144/05 [X.]

Der 2. Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2005 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2005 - [X.].: 2 Ss 144/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). 2. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil diese für ein unzulässiges Rechtsmittel nicht bewilligt werden kann.

[X.] [X.]

Meta

2 ARs 268/05

23.08.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2005, Az. 2 ARs 268/05 (REWIS RS 2005, 2118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2118

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