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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS 2 [X.]/05
vom 2 [X.]/05
23. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einreise in die [X.]
[X.].: 2620 Js 37509/03 - 9 [X.] [X.].: 2 Ss 144/05 [X.]
Der 2. Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2005 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2005 - [X.].: 2 Ss 144/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). 2. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil diese für ein unzulässiges Rechtsmittel nicht bewilligt werden kann.
[X.] [X.]
Meta
23.08.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2005, Az. 2 ARs 268/05 (REWIS RS 2005, 2118)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2118
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