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PDF anzeigen[X.]/06 2 [X.]/06 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen [X.] gemäß § 13 a StPO Az.: 823 Ds 236 Js 233729/05 [X.] Az.: 3 [X.]/213/06 [X.].: 3089 [X.] 53274/05 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. November 2007 beschlossen: Der Antrag auf [X.] gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen. Gründe: Hinsichtlich des Verfahrens 823 Ds 236 Js 233729/05 (Amtsgericht Mün-chen) wurde der Antrag auf [X.] gemäß § 13 a StPO be-reits durch Beschluss des Senats vom 30. August 2006 (2 [X.]) [X.]. 1 Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass es auch [X.] keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat in einem der vom Antragsteller angeführten Verfahren [X.] wäre. 2 [X.] Fischer Appl
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14.11.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. 2 ARs 297/06 (REWIS RS 2007, 881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 881
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