Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2021, Az. V ZR 45/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8453

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssache: Auslegung eines Schuldnerantrags als Erinnerung gegen den Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung bei Bestimmung des Beschwerdewerts


Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des [X.] mit Kostenrechnung vom 3. November 2020, [X.] 780020145626, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Antrag der Klägerin, Gerichtskosten für das [X.] nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim [X.] nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der [X.] nicht abgeholfen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 2018 - [X.]/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. März 2019 - [X.], juris m.w.N.).

2

2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt voraus, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1294). Das ist nicht der Fall; ein Verfahrensfehler ist dem Senat nicht unterlaufen. Die Klägerin verkennt, dass die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwer und der Gebührenstreitwert generell nicht gleichgesetzt werden, sondern auseinanderfallen können (vgl. MüKoZPO/[X.], 8. Aufl., § 542 Rn. 20); dazu kommt es u.a. dann, wenn der Gebührenstreitwert aufgrund gesetzlicher Anordnung nicht (nur) nach dem für die Beschwer maßgeblichen (einfachen) klägerischen Interesse bemessen wird, sondern weitere Faktoren einzubeziehen sind. Eine solche gesetzliche Vorgabe enthält der hier anwendbare § 49a GKG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung für das Wohnungseigentumsrecht.

[X.]

Meta

V ZR 45/20

24.02.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 1. Oktober 2020, Az: V ZR 45/20, Beschluss

§ 21 Abs 1 S 1 GKG, § 49a GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2021, Az. V ZR 45/20 (REWIS RS 2021, 8453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8453


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 45/20

Bundesgerichtshof, V ZR 45/20, 24.02.2021.

Bundesgerichtshof, V ZR 45/20, 01.10.2020.


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