Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. II E 6/10

2. Senat | REWIS RS 2010, 2610

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Gegenstand

Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung


Leitsatz

1. NV: Der nach Zugang einer Kostenrechnung gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen.

2. NV: Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten ist ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen.

Tatbestand

1

I. Der [X.] ([X.]) hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 [X.]/10 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] ([X.]) vom 19. Februar 2010  3 K 293/09 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des [X.] durch Kostenrechnung vom 21. Juli 2010 Gerichtskosten in Höhe von 178 € gegen den Kostenschuldner angesetzt.

2

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner. Er beantragt, die Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung nicht zu erheben.

3

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

II. 1. Der nach Zugang der Kostenrechnung vom 21. Juli 2010 gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.] vom 25. März 2008 VIII E 1/08, [X.], 1185; Beschluss des [X.] --BGH-- vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, [X.] --[X.]-- 2004, 175, m.w.N.). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

5

2. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (vgl. [X.] vom 19. Oktober 2009 [X.], [X.], 225; BGH-Beschluss in [X.] 2004, 175). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die vom Kostenschuldner erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachte Divergenz liegt schon deshalb nicht vor, weil --wie im [X.] vom 23. Juni 2010 [X.]/10 ausgeführt-- das [X.] vom 11. Dezember 1981 [X.] ([X.], 354) zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. Diese Entscheidung betraf die Qualifizierung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts auf Lebenszeit (vgl. [X.] in [X.], 354, unter [X.]), während im Streitfall die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts i.S. des § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beurteilen war. Für ein dingliches Wohnrecht gelten nach § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB andere Regelungen als für ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht, das auf einem Leihvertrag nach § 598 BGB beruht. Dem [X.] in [X.], 354 kann nicht entnommen werden, dass die Ausführungen zur möglichen Dauer des (schuldrechtlichen) Leihvertrags auch ein dingliches Wohnrecht betreffen.

6

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

II E 6/10

07.10.2010

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

§ 21 Abs 1 GKG, § 66 Abs 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. II E 6/10 (REWIS RS 2010, 2610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2610

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