Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZR 110/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9513

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 110/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2010 um einen Ausspruch über die Kosten der [X.] werden abgelehnt. Gründe: 1. Eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2010 nach der Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. 1 Nach dieser Regelung kann eine Entscheidung von Amts wegen bei [X.] Unrichtigkeit korrigiert werden, wenn die nach außen verlautbarte ge-richtliche Entscheidung von dem Inhalt abweicht, welcher dieser nach dem Wil-len des Gerichts beigemessen werden sollte ([X.], Urteil vom 12. Januar 1984 - [X.], NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - [X.], [X.]Z 106, 370, 373; [X.], ZPO, 22. Aufl. § 319 Rn. 7 f; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 319 Rn. 4; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 4; [X.], 4. Aufl., § 319 Rn. 4). Enthält eine Entscheidung keinen Ausspruch über die Kosten, so kann dieser folglich nach der Vorschrift des § 319 ZPO nachgeholt werden, wenn das Fehlen der Kostenentscheidung 2 - 3 - auf einem offenkundigen Versehen beruht ([X.], Beschluss vom [X.], [X.]. 2010, 68; [X.], NJW-RR 1986, 1444). Ebenso ist eine Ergänzung um einen Ausspruch über die Kosten der [X.] möglich, wenn das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe hierüber entscheiden wollte, der Ausspruch im Tenor aber versehentlich unter-blieben ist ([X.], Beschluss vom 17. April 2008 - 2 [X.]/07; [X.], 2009, 74; [X.] 2009, 504, 505; [X.]/Vollkommer, aaO, § 319 Rn. 10, 15). Eine solche Ergänzung der Kostenentscheidung kann hingegen nicht stattfinden, wenn der Ausspruch über die Kosten der [X.] bewusst unterblieben ist ([X.], NJW-RR 2003, 1440; [X.], 2007, 116 f; [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 U 1575/07). Vorliegend hat der Senat in der Entscheidung vom 1. Juli 2010 auf einen Ausspruch der Kosten der [X.] verzichtet, weil sich die Streithel-fer am Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beteiligt haben und [X.] nicht ersichtlich war, dass in diesem Verfahrensstadium Kosten der [X.] entstanden sind. Damit liegt keine Abweichung der [X.] des Beschlusses von deren beabsichtigtem Inhalt vor, so dass eine Be-richtigung nach § 319 ZPO ausscheidet. 3 2. Beruht der fehlende Ausspruch über die Kosten der [X.] nicht auf einer nach § 319 ZPO von Amts wegen korrigierbaren Unrichtigkeit, so kann dieser Ausspruch auf Antrag des Nebenintervenienten im Urteilsergän-zungsverfahren nach § 321 ZPO nachgeholt werden. Dabei beginnt die zwei-wöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des Urteils an den Ne-benintervenienten zu laufen ([X.], Urteil vom 7. November 1974 - [X.], 132/72, NJW 1975, 218; Ergänzungsurteil vom 2. Dezember 2004 - [X.] ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295). Auf Beschlüsse ist die Vorschrift des § 321 ZPO 4 - 4 - entsprechend anwendbar (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; [X.]/Vollkommer, aaO, § 321 Rn. 1). Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auf Ergänzung der Kostenentschei-dung sind daher statthaft, jedoch unabhängig von der möglicherweise nicht ge-wahrten [X.] unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. MünchKomm-ZPO/[X.], aaO, § 321 Rn. 10; Zöl-ler/Vollkommer, aaO, § 321 Rn. 9). 3. Die Anträge können auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 321a ZPO gestützt werden. Eine Anhörungsrüge kommt schon wegen der Möglich-keit der Entscheidungsergänzung entsprechend § 321 ZPO nicht in Betracht (§ 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und würde überdies ebenfalls die Vertretung durch
5 - 5 - einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. [X.], [X.] vom 18. Mai 2005 - [X.], [X.], 2017) sowie die Wahrung einer zweiwöchigen Frist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) voraussetzen. [X.] Raebel Gehrlein

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2008 - 30 O 329/03 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2009 - 18 U 37/08 -

Meta

IX ZR 110/09

10.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZR 110/09 (REWIS RS 2011, 9513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9513

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18 U 37/08

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