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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 171/09 vom 28. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die umfassende Prüfung der ausgeführten Sachrüge durch den Senat hat zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Hebenstreit Elf [X.]
Meta
28.04.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2009, Az. 1 StR 171/09 (REWIS RS 2009, 3820)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3820
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