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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 17/11
vom
28. Juni
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
erpresserischen Menschenraubes u.a.
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
Juni 2011 gemäß §
349 Abs. 2,
§
354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Muhammed Y.
und Yunus Y.
gegen das Urteil des [X.] vom 20.
September 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Die Revision des Angeklagten [X.] Ö.
gegen das Urteil des [X.] vom 20.
September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der [X.] Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate vor der [X.] zu vollziehen sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat bei seiner Entscheidung über die Dauer des [X.] bei dem Angeklagten Ö.
§
67 Abs. 2 StGB Rechnung tragen wollen. Daraus folgt jedoch, dass zunächst ein Jahr und drei Monate der [X.] Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Erst danach ist bei einer zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahren der Halbstrafen-zeitpunkt von drei Jahren und drei Monaten erreicht (§
67 Abs. 2 Satz 3 StGB). 1
-
3
-
Eine Kürzung der Dauer des angeordneten [X.] um die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft ist dabei nicht zulässig ([X.], Beschluss vom 19.
Januar 2010 -
4 [X.], [X.], 171, 172; Beschluss vom 25.
Februar 2009 -
5 StR 22/09, BeckRS 2009, 8265). Da die sachverständig beratene Kammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die [X.] voraussichtlich zwei Jahre dauern wird, konnte der Senat analog §
354 Abs.
1 StPO die Dauer des [X.] selbst festlegen. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert ([X.], Beschluss vom 9.
August 2007 -
4 [X.], [X.], 371, 372).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
[X.] Roggenbuck Franke
Bender Quentin
Meta
28.06.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 4 StR 17/11 (REWIS RS 2011, 5450)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5450
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