Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. XI ZR 132/19

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11481

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[X.]:[X.]:BGH:2020:300620BXIZR132.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 132/19

vom

30. Juni 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juni 2020 durch den
Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Februar 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache [X.] grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Re-vision geprüft und verneint ([X.]K 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475).
Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Urteile vom 5.
November 2019 (XI
ZR 650/18, [X.], 2353, zur Veröffent-lichung in [X.] vorgesehen, und XI
ZR 11/19, juris) sowie seine Beschlüsse vom 11.
Februar 2020 (XI
ZR 648/18, juris) und vom 31.
März 2020 (XI
ZR 198/19, [X.], 838). Sofern der
Europä-ische Gerichtshof mit Urteil vom 26.
März 2020 ([X.]/19, [X.], 688

"[X.]") entschieden hat, Art.
10 Abs.
2 Buchst.
p der Richtlinie 2008/48/EG des [X.] und des Rates
vom 23.
April 2008 über Verbraucherkre-ditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Ra-tes ([X.]. 2008, L
133, S.
66, berichtigt in [X.]. 2009, L
207, S.
14, [X.]. 2010, L
199, S.
40, und [X.]. 2011, L
234, S.
46, künftig: [X.]) sei dahin auszulegen, dass er dem entge--
3
-
genstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art.
10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift ver-weise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise, kann sich die Beklagte auf die Gesetz-lichkeitsfiktion des Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13.
Juni 2014 bis zum 20.
März 2016 gelten-den Fassung (im Folgenden: aF) berufen. Die in den [X.] enthaltene [X.] setzt sich durch eine graue Unterlegung sowie durch ihre Überschrift vom übrigen Ver-tragstext ab und ist mittels weiterer, in Fettdruck gehaltener [X.] deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der [X.] durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR 482/15, [X.] 212, 207 Rn.
26), dem gesetzlichen Muster in Anlage
7 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EGBGB aF. Dass die Beklagte den [X.] direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten Sternchenfußnote zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem [X.] um verbundene Verträge nach §
358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der [X.] nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage
7 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EGBGB aF entbehrlich war. Der Senat hat mit Beschluss vom 31.
März 2020 (XI
ZR 198/19, aaO) im Einzelnen begründet, dass und [X.] es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung -
4
-
des Gesetzgebers in Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum ([X.]sbeschluss vom 31.
März 2020, aaO Rn.
10
ff.; vgl. dazu auch [X.], [X.], 506 Rn.
114
ff.). Für den Erhalt der Gesetz-lichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte in der [X.] den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit "0,00
Euro" angegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 31.
März 2020, aaO Rn.
9) und an anderer Stelle in den Vertragsunterlagen die [X.] und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers eingeschränkt hat (vgl. Senatsurteil vom 26.
November 2019

XI
ZR 307/18, [X.], 87 Rn.
22 mwN). Der Hinweis der Beschwerde auf die Schlussanträge des [X.] in der Rechtssache [X.]/18 (BeckRS 2019, 32179 Rn.
72 und 74 mit Fn.
27) ist nicht einschlägig. Darin ging es um die

hier sich nicht stellende und vom Europäischen
Gerichtshof mit Urteil vom 26.
März 2020 ([X.]/18, NJW 2020, 1349

"Mikrokasa S.A.") verneinte

Frage, ob eine nationale Regelung über die Verbraucherkreditrichtlinie hinaus dem Kreditgeber zu-sätzliche Informationspflichten auferlegen darf. Darum geht es hier nicht.
Die [X.] des Landge-richts Ravensburg (Beschlüsse vom 7.
Januar 2020

2
O 315/19, [X.], 151, vom 5.
März 2020
2
O 328/19, 2
O 280/19, 2
O 334/19, juris und vom 31.
März 2020

2
O 294/19, 2 O 249/19, [X.]) vermögen eine Aussetzung analog §
148 ZPO nicht zu [X.], weil die von dem Einzelrichter in seinen [X.] aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbrau--
5
-
cherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
16 -
"C.I.L.F.I.T."; [X.]. 2005, [X.] Rn.
33

"[X.]"; [X.], [X.], 525, 526; Senatsur-teile vom 12.
September 2017
XI
ZR 590/15, [X.] 215, 359 Rn.
36 und vom 18.
Juni 2019
XI
ZR 768/17, [X.] 222, 240
Rn.
69).
Soweit sich die Beschwerde auf den Vorlagebeschluss des VII.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Mai 2020 (VII
ZR 174/19) bezieht, ist dieser nicht einschlägig. Im Bereich des [X.]kreditrechts hat der [X.] ausdrück-lich aufgegeben, das nationale Recht bis zur Grenze des contra legem richtlinienkonform auszulegen (vgl. [X.], [X.], 1919 Rn.
37
f. mwN

"Romano"; siehe auch [X.], [X.], 688 Rn.
31

"[X.]"). Eine

ohnehin nur in [X.] Ausnahmefällen judizierte

direkte Anwendung der Richtlinie contra legem hat der [X.] daher offensichtlich ausgeschlossen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
6
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu

Ellenberger
Joeres
Grüneberg

Menges
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2018 -
35 O 5385/18 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.02.2019 -
19 U 4374/18 -

Meta

XI ZR 132/19

30.06.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. XI ZR 132/19 (REWIS RS 2020, 11481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11481

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19 U 4374/18

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