Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. November 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. November 2003beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] betreffend seine Revision gegen das [X.] [X.] vom 11. April 2003 [X.] unbegründet verworfen.[X.]n d eZur Begründung wird auf die Stellungnahme des [X.] vom 24. September 2003 Bezug genommen. Ergänzend weist der [X.] darauf hin, daß die am 10. November 2003, also nach Ablauf der Revisi-onsbegründungsfrist eingegangene Revisionsbegründung auch bei rechtzei-tigem Eingang der Revision nicht zum Erfolg hätte verhelfen können. Die dortausgeführten [X.] genügen nicht den Anforderungen des§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und die sachlichrechtlichen Einwendungen sindoffensichtlich unbegründet.[X.] Basdorf GerhardtRaum Brause
Meta
13.11.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. 5 StR 380/03 (REWIS RS 2003, 746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 746
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.