Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 5 StR 491/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16422

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 491/14
vom
28. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2015
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Angeklagten erhobene Anhörungsrüge.

Der Senat lässt offen, ob die Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 2 und 3 StPO bereits unzulässig ist, weil der Verurteilte nicht mitteilt, wann er von der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs erfahren hat (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2005

2 [X.], [X.], 462).

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1
StPO), weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung alle Ausführungen des Verurteilten in den [X.] und den nach der Stellungnahme des [X.] eingegangenen [X.], die Gegenstand der Beratung waren, zur Kenntnis genom-men, insbesondere auch diejenige, auf den 3. Dezember 2014 datierte [X.], die per Telefax am 10. Dezember 2014 übermittelt wurde. Dass der Senat 1
2
3
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3
-

auf sein Vorbringen in den [X.] nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO im Verwerfungsbeschluss nicht eingegangen ist, liegt in der Natur des Verfah-rens nach § 349 Abs. 2 StPO; die Ausführungen in den [X.] und auch in der Anhörungsrüge erschöpfen sich ohnehin in einer Wiederholung der [X.]. Mit Blick auf den Vortrag des Verurteilten, das Tatge-richt habe die zeitliche Einordnung des Tatgeschehens im Fall 3 fehlerhaft vor-genommen, ist darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen urteilsfremd sind.

Sander
Schneider

Dölp

Berger
Bellay

Meta

5 StR 491/14

28.01.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 5 StR 491/14 (REWIS RS 2015, 16422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16422

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