Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 491/14
vom
28. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2015
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Angeklagten erhobene Anhörungsrüge.
Der Senat lässt offen, ob die Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 2 und 3 StPO bereits unzulässig ist, weil der Verurteilte nicht mitteilt, wann er von der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs erfahren hat (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2005
2 [X.], [X.], 462).
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1
StPO), weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung alle Ausführungen des Verurteilten in den [X.] und den nach der Stellungnahme des [X.] eingegangenen [X.], die Gegenstand der Beratung waren, zur Kenntnis genom-men, insbesondere auch diejenige, auf den 3. Dezember 2014 datierte [X.], die per Telefax am 10. Dezember 2014 übermittelt wurde. Dass der Senat 1
2
3
-
3
-
auf sein Vorbringen in den [X.] nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO im Verwerfungsbeschluss nicht eingegangen ist, liegt in der Natur des Verfah-rens nach § 349 Abs. 2 StPO; die Ausführungen in den [X.] und auch in der Anhörungsrüge erschöpfen sich ohnehin in einer Wiederholung der [X.]. Mit Blick auf den Vortrag des Verurteilten, das Tatge-richt habe die zeitliche Einordnung des Tatgeschehens im Fall 3 fehlerhaft vor-genommen, ist darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen urteilsfremd sind.
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
Meta
28.01.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 5 StR 491/14 (REWIS RS 2015, 16422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16422
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 530/09 (Bundesgerichtshof)
Verwerfung der Revision ohne Hauptverhandlung: Umfang des Rechts des Angeklagten zur Gegenerklärung
1 StR 530/09 (Bundesgerichtshof)
1 StR 131/12 (Bundesgerichtshof)
1 StR 131/12 (Bundesgerichtshof)
Anhörungsrüge im Strafverfahren: Ergänzende Ausführungen nach Entscheidung des Revisionsgerichts
1 StR 223/17 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.