Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. I ZR 92/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15044

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217U[X.]ZR92.16.0

BUN[X.]SGER[X.]CHTSHOF
[X.]M NAMEN [X.]S VOLKES
URTE[X.]L

[X.] [X.]/16
Verkündet am:
23. Februar
2017
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1
Allein aus der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im [X.]nland folgt nicht ohne weiteres, dass der Aussteller das Produkt damit gezielt bewirbt, um die Messebesucher zu dessen (späteren) Erwerb im [X.]nland anzuregen. Von einer solchen gezielten Werbung ist nicht auszugehen, wenn der Aussteller die [X.] deutlich darauf hinweist, dass sie das ausgestellte Produkt nicht erwerben oder bestellen können, weil er sich Änderungen des Produkts vorbe-hält. Auch wenn das ausgestellte Produkt in den Schutzbereich eines urheber-rechtlich geschützten Werkes eingreift, verletzt der Aussteller in einem solchen Fall durch die Präsentation des Produkts nicht das Verbreitungsrecht des Urhe-bers dieses Werkes und begründet dadurch auch keine entsprechende [X.] (Fortführung von [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2014

[X.]
ZR
133/13, [X.], 603 Rn.
21 bis 24 =
[X.], 717
Keks-stangen).
[X.], Urteil vom 23. Februar 2017 -
[X.] [X.]/16 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der
[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Februar
2017
durch [X.] Dr. Büscher, [X.], [X.], Prof. Dr. Koch und Feddersen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 19.
April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Gebrüder T.

AG, die zuletzt
im Jahre 1978 mit [X.] einen unbefristeten Lizenzvertrag zur Herstellung und zum Vertrieb von hinterbeinlosen Stahlrohrstühlen (Freischwingern) nach dem Vorbild des von ihm
im Jahre 1926 geschaffenen -
nachfolgend abgebilde-ten -
Stuhls geschlossen hat:

1
-
3
-
Die
[X.], ein in [X.] ansässiges Unternehmen, stellte in der [X.] vom 21. bis 25. Oktober 2014 auf der internationalen und an Fachbesucher ge-richteten [X.] in [X.] das von [X.] geschaffe-ne Ausführungsformen
aus. Auf dem Bo[X.] des Messestandes der [X.]n befand sich neben den ausgestellten Nachfolgend sind die beiden als Frei-schwinger ausgeführten Varianten dieses Stuhlmodells abgebildet:

Ferner verteilte die [X.] auf der [X.] einen Werbeträger für das Stuhlmodell

s-sen Vorderseite befindet sich die Aufschrift und
die Abbil-dung verschiedener
Ausführungen dieses Modelltyps. Auf der Rückseite wird
in
deutscher und [X.] damit geworben, in welchen Konfigurationen die Modellreihe erhältlich sei
(Farbe, Polsterung, mit/ohne Armlehne, Frei-schwinger). Auf der Rückseite der Werbemappe, in die der Werbeträger für das 2
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-
4
-
Stuhlmodell eingelegt war, befindet sich der Hinweis

[sic] ab 2015 bestellbar. Bitte beachten Sie, dass sich die Produktspezifikationen während des Entwicklungsprozesses ändern können." Weiterhin war auf der Messe ein Produktkatalog erhältlich, aus dem sich ergibt, dass in der Entwicklungsphase sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die [X.] habe das Urheberrecht an dem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten [X.] verletzt. Die hrten Varianten des Stuhlmo-fielen in den Schutzbereich des [X.]s. Die [X.] durch das Ausstellen dieser Stühle auf der Messe in das ausschließliche Recht zum Verbreiten des [X.]s eingegriffen. Ferner habe
das Ver-teilen und Veröffentlichen von Werbematerial mit Abbildungen der Stühle das ausschließliche Recht zum Verbreiten und Öffentlich-Zugänglichmachen des [X.]s verletzt. Es
bestehe zudem die naheliegende Gefahr, dass die [X.] in [X.] Werbematerial mit Abbildungen der Stühle herstel-len lasse und dadurch in das ausschließliche Recht zum Vervielfältigen des [X.]s eingreife.
Die Klägerin hat
die [X.] durch anwaltliches, dem Geschäftsführer der [X.]n am 21. Oktober 2014 auf der Messe übergebenes Schreiben un-ter Fristsetzung bis 20 Uhr desselben Tages abgemahnt. Hierdurch entstanden ihr Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von

Die Klägerin nimmt
die [X.] -
soweit noch von Bedeutung -
auf Er-

Das Landgericht hat die [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen Abmahnung
sei
zwar bezüglich des Verbreitens und Öffentlich-Zugänglich-4
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6
7
-
5
-
machens von Abbildungen der Stühle, nicht aber bezüglich des Vervielfältigens von Abbildungen der Stühle und auch nicht bezüglich
des Anbietens und Ver-breitens
der Stühle berechtigt gewesen. Das Landgericht
hat der Klägerin daher (nur) Abmahnkosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem an-teiligen Streitwert von 30.u-erkannt.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die [X.]
beantragt, erstrebt
die Klägerin die
Verurteilung der [X.] zur Erstattung
weiterer Abmahnkosten in Höhe von nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen [X.] auf Erstattung weiterer Anwaltskosten. Die Abmahnung sei weder hin-sichtlich
des Verbreitens von Stühlen im [X.]nland noch bezüglich des Vervielfälti-gens von Abbildungen der Stühle im [X.]nland berechtigt gewesen. Dazu hat es ausgeführt:
Die beiden auf der Messe präsentierten und als Freischwinger gestalte-ten Varianten des Stuhlmode[X.] geschaffenen Stahlrohrstuhl. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der Lizenznehmerin und [X.]nhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert.
Die [X.] habe nicht in das Verbreitungsrecht am [X.] eingegriffen. Sie habe auf der Messe keine Stühle in Verkehr gebracht. Die Ausstellung der [X.] auf der Messe und die begleitende Prospektwer-bung stellten
kein Anbieten an die Öffentlichkeit dar. Die beiden ausgestellten Stühle seien ersichtlich nicht zur Abgabe bestimmt gewesen. Die genaue Be-8
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6
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schaffenheit der später zu vermarktenden Modelle sei zum [X.]punkt der [X.] noch nicht bekannt gewesen. Die Ausstellung der
[X.]
habe auch nicht die Gefahr begründet, die [X.] werde in naher Zukunft in [X.] entsprechende Stühle anbieten und vertreiben.
Die [X.] habe das Vervielfältigungsrecht am [X.] nicht verletzt. Sie habe
das Werbematerial mit Abbildungen der beiden
[X.] nicht in [X.] herstellen lassen. Es sei nicht zu befürchten, dass sie ihre Werbematerialien künftig in [X.] herstellen lasse.
[X.] Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
[X.] Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine sol-che Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht hat dort ausgeführt, es habe die Revision zugelassen, weil der
Frage, unter welchen Umständen das Ausstellen eines Prototyps auf einer Messe das Verbreitungsrecht des Urhebers verletze
oder zumindest eine Erst-begehungsgefahr begründe, grundsätzliche Bedeutung zukomme und [X.] für das Urheberrecht noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Damit ist [X.] der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008
[X.]
ZR
63/06, [X.], 515 Rn.
17 = [X.], 445 Motorradreiniger; Urteil vom 11.
Juni 2015 [X.], [X.] 2016, 184 Rn.
11 = [X.], 66 [X.], mwN). Die Zulassung der Revision erstreckt sich daher entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch auf die Beurteilung des Berufungsge-richts,
der im Hinblick auf das Herstellen von Werbematerial mit Abbildungen der Stühle erhobene Unterlassungsanspruch sei unbegründet.
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13
14
-
7
-
[X.][X.] Die Revision ist nicht begründet. Der
Klägerin
steht gegen die Beklag-te
kein Anspruch auf Ersatz weiterer Abmahnkosten zu. Das
Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass
die Abmahnung hinsichtlich der damit
geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung des ausschließli-chen Rechts zum Verbreiten
(dazu [X.] 3) und Vervielfältigen (dazu [X.] 4) des [X.]s unberechtigt war.
1. Nach §
97a Abs. 3 Satz 1 [X.] kann der Ersatz der für eine [X.] erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und -
was hier nicht
in Frage steht -
den Anforderungen des §
97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 [X.] entspricht.
Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht. Nach §
97 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann derjenige, der das Urheberrecht wider-rechtlich verletzt, von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf [X.] in Anspruch genommen werden. Nach §
97 Abs. 1 Satz 2 [X.] besteht der Anspruch auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
2.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass es sich bei dem von [X.] geschaffenen Stahlrohrstuhl um ein in [X.] nach §
2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt
(vgl. auch [X.], Urteil vom 27.
Februar 1961
-
[X.] [X.], [X.] 1961, 635, 637 f. -
Stahlrohrstuhl [X.]; Urteil vom 27. Mai 1981 -
[X.] [X.], [X.] 1981, 820, 822 f. -
Stahlrohrstuhl [X.][X.]). Es hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass die beiden von der [X.]n auf der Messe präsentierten,
als Freischwinger gestalteten Varianten des Stuhlmodells Zoof-fenen Stahlrohrstuhl fallen. Es ist ferner zutreffend davon
ausgegangen, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Lizenznehmerin und [X.]nhaberin der aus-schließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte berechtigt ist, Ansprüche we-gen einer Verletzung des Urheberrechts an dem von [X.] geschaffenen 15
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8
-
Stahlrohrstuhl geltend zu machen
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 1999
-
[X.] [X.], [X.]Z 141, 267, 272 f. -
Laras Tochter).
3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [X.] hinsichtlich der damit geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung des ausschließlichen Rechts zum Verbreiten des [X.]s nicht berechtigt war, weil zum [X.]punkt der Abmahnung weder eine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung vorlag (dazu [X.] 3 a) noch eine Erstbegehungsgefahr bestand
(dazu [X.] 3 b).
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass hin-sichtlich des ausschließlichen Rechts zum Verbreiten des [X.]s keine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung vorlag. Die [X.] hat durch das Ausstellen der beiden als Freischwinger gestalteten Va-ri[X.]uf der Messe nicht in das
ausschließliche Recht des Urhebers aus §
17 Abs. 1 [X.] zum Verbreiten von Vervielfälti-gungsstücken des in [X.] urheberrechtlich geschützten Stahlrohrstuhls eingegriffen.
[X.]) Das Verbreitungsrecht im Sinne von §
17 Abs. 1 [X.] ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit [X.] oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht um ein nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der [X.]nformati-onsgesellschaft harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des §
17 Abs. 1 [X.] richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2001/29/[X.] das Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert und die Mitgliedst[X.]ten das dadurch begründete Schutzniveau daher weder unter-schreiten noch überschreiten dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2009
-
[X.]
ZR 247/03, [X.], 840 Rn.
19 f. = [X.], 1127 -
Le-Corbusier-Möbel [X.][X.], mwN; Urteil vom 5. November 2015 -
[X.] [X.], [X.] 2016, 490 18
19
20
-
9
-
Rn.
32 = [X.], 596 -
Marcel-Breuer-Möbel [X.][X.]; Urteil vom 5. November 2015 -
[X.] [X.], [X.] 2016, 487 Rn.
30 = [X.], 599 -
Wagenfeld-Leuchte
[X.][X.]; zum Recht der öffentlichen Wiedergabe vgl. [X.], Urteil vom 13.
Februar 2014 -
C-466/12, [X.] 2014, 360 Rn.
33 bis 41 -
Svensson/Retriever Sverige; [X.], Urteil vom 9. Juli 2015 -
[X.] [X.], [X.] 2016, 171 Rn.
17 = [X.], 224 -
Die Realität [X.][X.]).
bb) Nach Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/[X.] sehen die Mitgliedst[X.]ten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Verviel-fältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Der [X.] hat Art.
4 Abs. 1
Richtlinie 2001/29/[X.] dahin ausgelegt, dass der [X.]nhaber des aus-schließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfälti-gungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des [X.] durch einen Käufer aus der [X.] gekommen ist, sofern die Werbung die [X.] des Mitgliedst[X.]ts, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu seinem Erwerb anregt ([X.], Urteil vom 13. Mai 2015 -
C-516/13, [X.], 665 Rn.
35 = [X.], 849 -
Dimensione und [X.]/Knoll).
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] habe
nach die-sen Maßstäben
nicht in das Verbreitungsrecht am [X.] eingegriffen. Sie habe
auf der Messe keine Stühle im Sinne von §
17 Abs. 1 Fall 2 [X.] in Verkehr gebracht. Die Ausstellung der [X.] und die begleitende Pros-pektwerbung auf der Messe stelle auch kein Anbieten an die Öffentlichkeit im Sinne des §
17 Abs. 1 Fall 1 [X.] dar. Die beiden ausgestellten Stühle seien
ersichtlich nicht zur Abgabe bestimmt
gewesen. Die genaue Beschaffenheit der später zu vermarktenden Modelle sei zum [X.]punkt der Ausstellung noch nicht 21
22
-
10
-
bekannt gewesen. Die beiden ausgestellten Stühle seien
als Prototypen ge-kennzeichnet
gewesen. Dem begleitenden Prospektmaterial habe sich entneh-

zu der auch die beiden von der Klä-gerin beanstandeten Freischwinger gehörten, noch nicht bestellbar sei
und die [X.] sich Veränderungen der [X.] ausdrücklich vorbehalte. Die [X.] habe daher nicht für den Erwerb der später noch herzustellenden
Stühle geworben. Es habe nicht festgestanden, dass die
Stühle in ihrer endgül-tigen Gestaltung in den Schutzbereich des [X.]s fallen. Diese Beur-teilung hält den Angriffen der Revision stand.
(1) Die Revision macht vergeblich geltend, nach der Lebenserfahrung sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass auf einer
Messe ausgestellte Produkte gezielt beworben würden, um die Messebesucher zu ihrem (späteren) Erwerb anzuregen.

Rahmen der Prüfung eines auf lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz (§
4 Nr. 9 UWG aF; §
4 Nr. 3 UWG) gestützten Unterlassungsanspruchs ausgeführt, eine Erstbegehungsgefahr könne nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz
begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts oder einer Produkt-verpackung auf einer Messe im [X.]nland sei auch von einem bevorstehenden An-bieten, Vertreiben und sonstigen [X.]nverkehrbringen im [X.]nland auszugehen ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 -
[X.]
ZR
133/13, [X.], 603 Rn.
21 bis 24 = [X.], 717 -
Keksstangen). Entgegen der Ansicht der Revision
können diese Ausführungen zu der Frage, wie
die
Präsentation eines Produkts auf ei-ner
Messe von den Besuchern aufgefasst wird, im Streitfall herangezogen wer[X.], auch wenn sie
wettbewerbsrechtliche Ansprüche und das Tatbestands-merkmal der Begehungsgefahr und nicht urheberrechtliche Ansprüche und das Tatbestandsmerkmal der Verbreitung betreffen. Der Umstand, dass es im vor-liegenden Fall um den absoluten Schutz geistigen Eigentums und bei wettbe-23
24
-
11
-
werbsrechtlichen Ansprüchen um reines Handlungsunrecht geht, steht dem nicht entgegen.
Danach gibt es keinen Erfahrungssatz, dass die Präsentation eines [X.]s auf einer Messe im [X.]nland die Besucher stets zum Erwerb dieses [X.]s im [X.]nland
anregen soll
(vgl. [X.], [X.], 603 Rn.
21 -
Keksstan-gen). So wird es
regelmäßig bereits an einer gezielten Werbung für den Erwerb des ausgestellten Erzeugnisses fehlen, wenn nicht ein vertriebsfertiges Produkt, sondern lediglich ein Prototyp oder eine Designstudie ausgestellt wird, um die Reaktionen des Marktes auf ein erst im [X.] befindliches Produkt zu testen ([X.], [X.], 603 Rn.
22
-
Keksstangen). Ferner ist in der Prä-sentation eines Produkts auf einer internationalen Messe nicht ohne weiteres
eine
gezielte Werbung für den Erwerb des ausgestellten Erzeugnisses im [X.]n-land
zu sehen. Für international ausgerichtete Fachmessen ist es charakteris-tisch, dass sich dort Aussteller aus verschiedenen [X.] an in-
und ausländi-sche [X.]nteressenten wenden. Bei internationalen Messen geht es mithin gerade auch um die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen Parteien ohne [X.]nlandsbezug ([X.], [X.], 603 Rn.
24 -
Keksstangen). Weiter ist zu berücksichtigen, dass produktspezifische Besonderheiten -
wie etwa eine besondere Gestaltungsnähe zu im [X.]nland vertriebenen Konkurrenz-produkten oder andere rechtliche Risiken -
einen Hersteller zu einer unter-schiedlichen Vertriebsstrategie veranlassen können
([X.], [X.], 603 Rn.
29 -
Keksstangen). Sie können ihn beispielsweise dazu
bewegen, das [X.] lediglich im Ausland oder im [X.]nland nur mit einem größeren Gestaltungs-abstand zu den Konkurrenzprodukten zu vertreiben.
Allein die Präsentation ei-nes Erzeugnisses auf einer Messe im [X.]nland rechtfertigt daher nicht in jedem Fall die Annahme, der Aussteller bewerbe das
ausgestellte Produkt
damit ge-zielt, um die Messebesucher zu seinem späteren Erwerb im [X.]nland anzuregen.

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-
12
-
(2) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], und der die Ausstellung der Stühle begleitenden [X.] ergebe sich, dass die
[X.] die Messebesucher mit der Ausstellung der in den Schutzbe-reich des [X.]s fallenden Freischwinger-[X.] nicht gezielt zum Erwerb von diesen [X.]n entsprechenden, gleichfalls in den Schutzbereich des [X.]s eingreifenden [X.] habe.
Die Revision macht geltend, in der Bezeichnung der ausgestellten Stühle liege -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
eine ge-zielte Werbung der [X.]n für den Erwerb diesen Stühlen entsprechender
Produkte.

handele es sich nach allgemeinem Sprachge-brauch -

, die jedenfalls dann, wenn -
wie hier -
eine konkrete (künftige) entsprechende Serienproduktion dienen solle.

Damit hat die Revision keinen Erfolg. Nach den Feststellungen
des [X.] war
dem die Ausstellung begleitenden Prospektmaterial zu [X.], noch nicht bestellbar war und die [X.] sich Veränderungen der [X.] ausdrücklich vorbehielt. Das Berufungsgericht hat angenommen, unter diesen Umständen hätten die Messebesucher in der Ausstellung der Stühle keine gezielte Werbung der [X.]n für den Erwerb von mit den aus-gestellten Stühlen identischen Produkten gesehen, die ebenso wie diese in den Schutzbereich des [X.]s fielen.

Die Revision
wendet dazu ein, der Umstand, dass das spätere [X.] mit den präsentierten Prototypen möglicherweise nicht vollständig iden-tisch sei und die [X.] in ihrer Werbemappe darauf hingewiesen habe, dass 26
27
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29
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sich die Produktspezifikationen während des Entwicklungsprozesses ändern könnten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es bestehe die Gefahr, dass das Messepublikum allein im Hinblick auf die Möglichkeit einer [X.]dentität zwi-schen Prototyp und Serienprodukt von einem Erwerb des Originalproduktes absehe. [X.]m Übrigen beträfen Änderungen von Produktspezifikationen bekannt-lich lediglich Produktdetails und nicht die Grundform des Produkts. Die [X.] im Werbematerial auf Änderungen der Produktspezifikationen seien wider-sprüchlich und daher unbeachtlich, weil an anderer Stelle des Werbematerials der Eindruck erweckt werde, dass der Entwicklungsprozess zum [X.]punkt der Messepräsentation bereits abgeschlossen gewesen sei. Der angesprochene Verkehr messe derartigen Änderungsvorbehalten keine besondere Bedeutung zu, weil sie in Werbematerialien weithin üblich seien und ersichtlich vorrangig dem Zweck eines Ausschlusses
möglicher Rechtsansprüche wegen Abwei-chungen zwischen dem Produkt und seinen Abbildungen im Werbematerial dienten. Die Hinweise auf mögliche Änderungen seien ferner unbeachtlich, weil nicht gewährleistet gewesen sei, dass die Messebesucher sie zur Kenntnis nehmen.
Damit dringt die Revision nicht durch. Sie versucht lediglich, die [X.] Beurteilung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzulegen. [X.]nsbesondere zeigt sie
keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin auf. Bei ihrem Vorbringen
handelt es sich vielmehr weitgehend
um neuen Sachvortrag, mit dem sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann (§
559 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die [X.] habe nicht gezielt für den Erwerb von den ausgestellten Freischwinger-[X.]n entsprechen[X.], gleichfalls in den Schutzbereich des [X.]s eingreifenden Frei-schwinger-Stühlen geworben, nicht allein mit möglichen Änderungen der [X.]spezifikation des Freischwinger-Stuhlmodells begründet. Vielmehr hat es 30
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14
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Klägerin beanstandeten [X.] der Stühle bestanden habe und zum [X.]punkt der Messe unter Berücksichtigung des klaren Änderungs-vorbehalts im begleitendenden Prospektmaterial denkbar gewesen sei, dass die [X.] die [X.] fallen lasse.
Die Revision macht vergeblich geltend, die rein formale Bezeichnung ei-nes urheberrechtsverletzenden Messe-e-rungsvorbehalt
in begleitenden Werbematerialien könne die Annahme einer Verbreitung aus Rechtsgründen nicht ausschließen, weil andernfalls einer missbräuchlichen Verwendung derartiger Bezeichnungen und Hinweise erhebli-cher Vorschub geleistet werde. Das Berufungsgericht hat den die Ausstellung begleitenden Werbematerialien konkrete Anhaltspunkte dafür entnommen, dass um ein noch nicht vertriebsfer-tiges Produkt handelte
und die [X.] mit der Ausstellung der [X.] nicht gezielt für den Erwerb mit den ausgestellten Modellen identischer
Stühlen warb. Es gibt keinen
Anhaltspunkt für die Annahme, die [X.] habe durch den Werbematerialien lediglich
vorgespiegelt, dass es sich um ein noch nicht vertriebsfähiges Produkt handelt.

b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler
angenommen, dass die hinsichtlich einer Verletzung
des ausschließlichen Rechts zum Verbreiten des [X.]s begründet hat.
[X.]) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greif-bare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig
verhalten wird. Dabei muss sich die [X.] auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die [X.] begründenden Umstände müssen die drohende [X.] so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale
zu-31
32
33
-
15
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verlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.
Da es sich bei der [X.] um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darle-gungs-
und Beweislast beim Anspruchsteller (vgl. [X.], [X.], 603 Rn.
17 -
Keksstangen, mwN).
bb) Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in [X.] anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer [X.] aus (für markenrechtliche Ansprüche vgl. [X.], Urteil vom 22. [X.] 2010 -
[X.] [X.], [X.] 2010, 1103 1 bis 23 = [X.], 1508 -
Pralinen-form [X.][X.]; für wettbewerbsrechtliche
Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nach-ahmungsschutz vgl. [X.], [X.], 603 Rn.
19
-
Keksstangen).
Eine Erst-begehungsgefahr kann nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im [X.]nland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten oder [X.]nverkehrbringen im [X.]nland auszugehen. Diese Betrachtungsweise wird dem Umstand nicht gerecht, dass es verschiedene Formen von Messen und der Präsentation von Produkten auf Messen gibt
(vgl. [X.], [X.], 603 Rn.
21 -
Keksstangen).
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben ha-be die Ausstellung der in den Schutzbereich des [X.]s fallenden Freischwinger-Variante des Stuhlmodells

begründet, die [X.] werde in naher Zukunft in [X.] entsprechende, gleichfalls in den Schutzbereich des [X.]s eingreifende Stühle an-bieten und vertreiben. Die beiden ausgestellten Stühle seien
deutlich als Proto-typen gekennzeichnet
gewesen. Dem begleitendenden Prospektmaterial habe sich ein klarer Hinweis darauf entnehmen
lassen, dass die [X.] sich Ände-Zoo" nicht nur aus den beiden von der Kläge-34
35
-
16
-
rin beanstandeten [X.] der Stühle bestanden habe, sei zum [X.]punkt der Messe denkbar
gewesen, dass die [X.] diese Varianten [X.] lasse. Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
(1) Die Revision macht geltend, aus der Bezeichnung der ausgestellten -spektwerbung ergebe sich nicht, dass eine Erstbegehungsgefahr zu verneinen sei. Vielmehr sei im Hinblick darauf, dass auf der Messe bereits mit der Bestell-barkeit der Stühle geworben worden sei, davon auszugehen gewesen, dass die Stühle jedenfalls in der vom ausgestellten Prototyp charakterisierten Grundform in den Verkehr gebracht würden. Angesichts der bereits auf der Messe ange-kündigten Bestellbarkeit der [X.] erweise sich auch die weitere An-nahme des Berufungsgerichts, zum [X.]punkt der Messe sei denkbar gewesen, dass die [X.] die beanstandeten [X.] der Stühle fallen lasse, als erfahrungswidrig. Aus denselben Gründen habe die [X.] der [X.]n nicht nur dem Zweck gedient, eine Vertriebsentscheidung vorzubereiten. Das ergebe sich aus dem Brief des Vorstandsvorsitzenden der [X.]n
vom 4. Februar 2015, in dem es heiße

gewusst, dass es ein Prototyp ist und wir hatten einige Monate für die Abände-rung des Gestells, falls wir tatsächlich das Urheberrecht verletzt haben und die Firma T.

[die Klägerin]

Damit dringt die Revision nicht durch. Nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts wurde auf der Messe nicht mit der sofortigen Bestellbarkeit der ausgestellten Stühle geworben, sondern mit der künftigen Bestellbarkeit der gegebenenfalls während des Entwicklungsprozesses hinsichtlich ihrer [X.]spezifikationen geänderten Stühle. Auf der Grundlage dieser Feststellung ist die Annahme des Berufungsgerichts, zum [X.]punkt der Messe hätten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür
bestanden, dass die [X.] in naher Zukunft in [X.] Stühle anbietet und vertreibt, die wie die ausgestellten Frei-36
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schwinger
in den Schutzbereich des [X.]s eingreifen, und es sei denkbar gewesen, dass die [X.] die beanstandeten [X.] der Stühle fallen lasse, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus dem von der Klägerin zitierten Schreiben des Vorstandvorsitzenden der [X.]n ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision, dass die Messe-präsentation der [X.]n auch dem Zweck diente, eine Vertriebsentschei-dung vorzubereiten, nämlich die Entscheidung,
die
ausgestellten Stühle im Fal-le einer Verletzung von Urheberrechten der Klägerin mit einem anders gestalte-ten Gestell zu vertreiben.
(2) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe damit, dass des Senats zur Begründung seiner Ent-scheidung herangezogen habe, verkannt, dass sich diese Entscheidung aus-schließlich zur Frage der Begehungsgefahr bei wettbewerbsrechtlichen [X.] verhalte, und das Tatbestandsmerkmal der [X.] im Urheberrecht
wegen des urheberrechtlichen Schutzgedankens in einem weiteren Sinne auszulegen sei als im Recht des unlauteren [X.] oder bei einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten. Das habe zur Folge, dass eine Messepräsentation im Zweifel für die Annahme einer urheberrechtli-chen Erstbegehungsgefahr für ein [X.]nverkehrbringen im [X.]nland und somit für eine Verbreitung im Sinne von §
17 Abs.
1 [X.] und Art.
4 Abs.
1 Richtlinie
2001/29/[X.] ausreiche, sofern im jeweiligen Einzelfall nicht konkrete [X.] gegen eine solche Gefahr sprächen.
Damit hat die Revision keinen Erfolg. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Begriff der Begehungsgefahr im [X.]recht und im Urheberrecht unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob der Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer
Produktgestaltung auf lauterkeitsrechtlichen Nachah-mungsschutz oder auf Urheberrecht gestützt wird. [X.]m Übrigen hat das [X.] im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte festgestellt, die gegen 38
39
-
18
-
die Gefahr eines [X.]nverkehrbringe-chen, die in den Schutzbereich des urheberrechtlich geschützten [X.]s fallen.
4. Das Berufungsgericht hat zutreffend
angenommen, dass die [X.] hinsichtlich des
damit geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wegen einer Verletzung des ausschließlichen Rechts zum Vervielfältigen des [X.]s durch Herstellen von Werbematerial mit Abbildungen der beiden Freischwinger-[X.] nicht berechtigt war, weil insofern weder eine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung vorlag (dazu [X.] 4 a) noch eine Erstbegehungsgefahr bestand (dazu [X.] 4 b).
a) Das Herstellen von Werbematerial mit Abbildungen der beiden Frei-schwinger-[X.] kann
grundsätzlich in das ausschließliche Recht des Urhebers aus §
16 Abs. 1 [X.] zur Vervielfältigung des [X.]s ein-greifen. Dem steht nicht entgegen, dass
der [X.] damit nicht in [X.] plastischen Körperform, sondern als Flächenabbildung vervielfältigt wird. Jede körperliche
Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehm-bar zu machen, stellt eine Vervielfältigung im Sinne des §
16 Abs. 1 [X.] dar ([X.], Urteil vom 1. Juli 1982 -
[X.] [X.], [X.] 1983, 28, 29 -
Pressebe-richterstattung und [X.], mwN). Dazu gehört auch die [X.] von körperlichen Kunstwerken durch bildhafte Wiedergabe
([X.], Urteil vom 4. Mai 2000
-
[X.] ZR 256/97, [X.]Z 144, 232, 234 f.
-
Parfumflakon [X.]).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen,
es liege keine die [X.] begründende Verletzungshandlung der [X.]n vor; sie habe das Werbematerial mit Abbildungen der beiden [X.] nicht in [X.] herstellen lassen. Die Revision hat
insoweit keine [X.] erhoben.
40
41
42
-
19
-
c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, insoweit bestehe auch keine Erstbegehungsgefahr. Es sei nicht zu befürchten, dass die in [X.] an-sässige [X.] ihre Werbematerialien in [X.] herstellen lasse. [X.] für Messen werde
typischerweise vor der Messe und am Sitz des Unternehmens
beschafft. Die Herstellung von Werbematerial in [X.] begründe nicht die Gefahr der Herstellung von Werbematerial in [X.]. [X.]nsoweit komme es
nicht darauf an, ob der [X.] in [X.] urheberrechtlich geschützt sei. Die Verletzung des [X.] Urheberrechts würde jedenfalls keine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung des [X.] Urheberrechts begründen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] der Revision haben keinen Erfolg.
[X.]) Die Revision macht vergeblich geltend, es gebe keinen Erfahrungs-satz, dass ein Unternehmen Werbematerial für eine Messe üblicherweise nicht am Sitz der Messe, sondern am Sitz des Unternehmens herstellen lasse; es sei vielmehr eher vom Gegenteil auszugehen. Damit versucht die Revision
erneut, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. [X.]nsbesondere ist nicht er-sichtlich, dass die Annahme des Berufungsgerichts erfahrungswidrig ist. Die Revision kann mit dieser Rüge auch
deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt
und die Darlegungs-
und Beweislast für das Bestehen einer Erstbegehungsge-fahr bei der Klägerin als Anspruchstellerin
liegt
(vgl. [X.], [X.], 603 Rn.
17 -
Keksstangen, mwN). Die Revision hat keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin aufgezeigt, aus dem sich ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die [X.] in naher Zukunft Werbematerial in [X.] herstellen lässt.
bb) Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Darstellung der Revision nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] gesetzt. Der 43
44
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-
20
-
Bundesgerichtshof ist allerdings in einem Fall, in dem ein Unternehmen seine Erzeugnisse außerhalb des Gebiets der Europäischen [X.] herstellen ließ, im Hinblick darauf, dass die Frage des [X.] oder einer Eigen-
oder
Auftragsfertigung bei einem produzierenden Unternehmen in erster Linie eine Kostenfrage ist, die sich fortlaufend ändern kann, von einer [X.] für ein Herstellen oder Herstellenlassen innerhalb der Europäischen [X.] durch dieses Unternehmen ausgegangen ([X.], Urteil vom 28. September 2011 -
[X.] [X.], [X.] 2012, 512 Rn.
52 = WRP 2012, 558 -
Kinderwagen [X.]). Die
Annahme, ein Unternehmen könne den Standort für die Produktion seiner Erzeugnisse aus Kostengründen ändern, steht jedoch nicht in Widerspruch zu der
Annahme, ein Unternehmen lasse
Werbematerial für Messen typischer-weise am Sitz des Unternehmens
herstellen.
Die Revision hat keinen vom Be-rufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin aufgezeigt, aus dem sich ergibt, dass die [X.] aus Kostengründen bestrebt sein könnte, die Herstellung des Werbematerials von [X.] nach [X.] zu verlagern. Da die Kosten für die Herstellung von Werbematerial erfahrungsgemäß wesentlich geringer sind als die Kosten für die Produktion der Erzeugnisse, besteht kein vergleichbarer Anreiz, durch eine Verlagerung der Herstellung des Werbemate-rials Kostenvorteile
zu erzielen.
[X.]) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht hätte die Frage des urheberrechtlichen Schutzes des [X.]s in [X.] nicht offenlassen dürfen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es auf diese Frage nicht ankommt, weil die Verletzung des [X.] Urheber-rechts keine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung des [X.] Urheber-rechts begründen
würde. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedsst[X.]t der Europäischen [X.] begangen wird, begründet zwar bei einem unionsweit wirkenden Schutzrecht in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen [X.] und damit einen unionsweiten Unterlassungs-anspruch (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. [X.],
[X.],
2012, 512 46
-
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-
Rn.
49 -
Kinderwagen [X.], mwN). Die Verletzung eines nur im Gebiet eines Mit-gliedst[X.]ts wirkenden Schutzrechts -
wie hier des Urheberrechts -
begründet jedoch für sich genommen keine Erstbegehungsgefahr für die Verletzung eines nur im Gebiet eines anderen Mitgliedst[X.]ts wirkenden Schutzrechts.
5. Eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.). [X.]m Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des [X.]srechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob für die Annahme einer Verbreitungs-handlung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Richtlinie
2001/29/[X.] ein Zusammenhang mit einer Eigentumsübertragung zu fordern ist, ist nicht entscheidungserheblich
und zudem bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Das Berufungsgericht
hat eine Verletzung des Verbreitungsrechts wegen fehlenden Eingriffs in den Schutzbereich des urheberrechtlich geschützten Werkes und nicht wegen eines fehlenden Zusammenhangs mit einer Eigentumsübertragung verneint. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Verbreitung im Sinne von Art.
4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/[X.] nur bei einer Übertragung des Eigentums am Original oder einem Vervielfältigungsstück des Werkes vorliegt ([X.], Urteil vom 17. April 2008 -
C-456/06, [X.]. 2008, [X.]-2731 = [X.] 2008, 604 -
Peek & Cloppenburg/Cassina; vgl. [X.], [X.], 840 -
Le-Cor-busier-Möbel [X.][X.]).
47
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22
-
C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§
97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2015 -
14c [X.]/14 -

O[X.], Entscheidung vom 19.04.2016 -
[X.]-20 [X.] -

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Meta

I ZR 92/16

23.02.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. I ZR 92/16 (REWIS RS 2017, 15044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15044

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 92/16

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I ZR 17/05

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