Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZB 59/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6752

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
59/10
vom

12. Mai 2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am 12. Mai 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 12.
Februar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000

e-setzt.

Gründe:

Die gemäß §§
6, 7, 296 Abs.
3, §
297 Abs.
2 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Der [X.] liegt nicht vor.

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2
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3

-

Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen
der Glaubhaftmachung des [X.] und der Kenntniserlangung der Gläubigerin von [X.] Grund innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung gemäß §
297 Abs.
2, §
296 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht verkannt. Es hat einen substantiierten Vortrag der Gläubigerin für erforderlich gehalten und für vorliegend erachtet. Die Anforderung des Strafurteils beim Amtsgericht durch die Gläubigerin setzte die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis von einer Verurteilung wegen [X.] im Sinne des §
297 [X.] nicht voraus. Berichte in den Medien mussten diese Kenntnis nicht vermitteln.

Die Beweiswürdigung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter. Eine Verlet-zung des Grundrechts des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegen nicht vor.

2. Hinsichtlich der Frage, ob nach Ablauf der Frist des §
287 Abs.
2 Satz
1 [X.] die Restschuldbefreiung beliebig hinausgezögert werden dürfe, wird zwar [X.] behauptet; es fehlen aber jegliche Darlegungen hierzu, insbesondere,
in welchem Umfang, aus welchen Gründen und von wel-cher Seite die Frage umstritten ist (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291). Zudem fehlt die [X.], warum dem Beschluss des [X.] insoweit Bedenken begegnen sollten. Die Frage stellt sich im Übrigen schon deshalb nicht, weil keine "belie-bige"
Fristverzögerung vorlag.

3
4
5
-

4

-

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Vill

[X.]

Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2009 -
7 IN 577/02 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.02.2010 -
10 T 14/10 -

6

Meta

IX ZB 59/10

12.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZB 59/10 (REWIS RS 2011, 6752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6752

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