Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. III ZB 2/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3466

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 2/02vom25. April 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja GKG § 11Nr. 1921 GKVerzBei Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren findeteine Ermäßigung der Gebühr nicht statt, wenn die Rechtsbeschwerde zurück-genommen wird.[X.], Beschluß vom 25. April 2002 - [X.]/02 - [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 25. April 2002beschlossen:Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung derKostenbeamtin des [X.] vom 26. Februar 2002wird zurckgewiesen.[X.] Antragstellerin hat am 28. Januar 2002 Rechtsbeschwerde gegenden Beschluû des [X.] eingelegt, durch den der Antrag [X.] eines ausländischen Schiedsspruchs teilweise zurck-gewiesen worden ist. Am 1. Februar 2002 hat die Antragstellerin die [X.].Die Kostenbeamtin des [X.] hat bei der [X.] 26. Februar 2002 [X.] des [X.] zum GKGeinen Satz der [X.] nach § 11 GKG von 2,0 zugrunde gelegt. [X.] sich die Erinnerung der Antragstellerin; sie meint, wegen der [X.] sei die [X.] auf 0,5 zu [X.] 3 -II.Die Erinnerung ist [X.].Der Kostenansatz richtet sich nach Nr. 1921 des [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975([X.] [X.] 3047), zuletzt [X.] durch A[X.]. 5 Abs. 6 des [X.] vom 26. November 2001 ([X.] [X.] 3138).Denn die Rechtsbeschwerde ist am 28. Januar 2002, nach Inkrafttreten dieserGesetzesrung am 2. Januar 2002, eingelegt worden (§ 73 Abs. 1 Satz 2GKG i.V.m. A[X.]. 9 Abs. 1 Satz 2 des [X.] Schuld-rechts). Nr. 1921 in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 3 des Kostenverzeichnis-ses sieht fr Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen [X.] die [X.] eines auslischen Schiedsspruchs einenSatz der [X.] von 2,0 vor. Eine Ermûigung der [X.] ist nicht bestimmt.Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entsprechender Anwendung [X.] zur Revision (Nr. 1232 des [X.]) zubeheben wre. Der Gesetzgeber wollte das Rechtsbeschwerdeverfahren ko-stenrechtlich wie das Verfahren vor dem [X.] (vgl. Nr. 1630 des[X.]) behandeln, das bei [X.] gleichfalls keine[X.]enermûigung kennt (vgl. Begrr Bundesregierung zu [X.] eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.]. 13/5274 S. 18, 70 zu Nr. 1905 E). Fr das besondere Verfahren der- 4 -[X.] einschlieûlich des [X.] eine eigenstige Kostenregelung getroffen; das war mit A[X.]. 3 GG verein-bar.[X.][X.][X.][X.][X.]

Meta

III ZB 2/02

25.04.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. III ZB 2/02 (REWIS RS 2002, 3466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3466

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.