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PDF anzeigen[X.] 2/02vom25. April 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja GKG § 11Nr. 1921 GKVerzBei Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren findeteine Ermäßigung der Gebühr nicht statt, wenn die Rechtsbeschwerde zurück-genommen wird.[X.], Beschluß vom 25. April 2002 - [X.]/02 - [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 25. April 2002beschlossen:Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung derKostenbeamtin des [X.] vom 26. Februar 2002wird zurckgewiesen.[X.] Antragstellerin hat am 28. Januar 2002 Rechtsbeschwerde gegenden Beschluû des [X.] eingelegt, durch den der Antrag [X.] eines ausländischen Schiedsspruchs teilweise zurck-gewiesen worden ist. Am 1. Februar 2002 hat die Antragstellerin die [X.].Die Kostenbeamtin des [X.] hat bei der [X.] 26. Februar 2002 [X.] des [X.] zum GKGeinen Satz der [X.] nach § 11 GKG von 2,0 zugrunde gelegt. [X.] sich die Erinnerung der Antragstellerin; sie meint, wegen der [X.] sei die [X.] auf 0,5 zu [X.] 3 -II.Die Erinnerung ist [X.].Der Kostenansatz richtet sich nach Nr. 1921 des [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975([X.] [X.] 3047), zuletzt [X.] durch A[X.]. 5 Abs. 6 des [X.] vom 26. November 2001 ([X.] [X.] 3138).Denn die Rechtsbeschwerde ist am 28. Januar 2002, nach Inkrafttreten dieserGesetzesrung am 2. Januar 2002, eingelegt worden (§ 73 Abs. 1 Satz 2GKG i.V.m. A[X.]. 9 Abs. 1 Satz 2 des [X.] Schuld-rechts). Nr. 1921 in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 3 des Kostenverzeichnis-ses sieht fr Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen [X.] die [X.] eines auslischen Schiedsspruchs einenSatz der [X.] von 2,0 vor. Eine Ermûigung der [X.] ist nicht bestimmt.Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entsprechender Anwendung [X.] zur Revision (Nr. 1232 des [X.]) zubeheben wre. Der Gesetzgeber wollte das Rechtsbeschwerdeverfahren ko-stenrechtlich wie das Verfahren vor dem [X.] (vgl. Nr. 1630 des[X.]) behandeln, das bei [X.] gleichfalls keine[X.]enermûigung kennt (vgl. Begrr Bundesregierung zu [X.] eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.]. 13/5274 S. 18, 70 zu Nr. 1905 E). Fr das besondere Verfahren der- 4 -[X.] einschlieûlich des [X.] eine eigenstige Kostenregelung getroffen; das war mit A[X.]. 3 GG verein-bar.[X.][X.][X.][X.][X.]
Meta
25.04.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. III ZB 2/02 (REWIS RS 2002, 3466)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3466
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