Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. III ZR 194/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1396

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]/04
vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]R: ja

BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Cb, [X.]; [X.] § 21 Satz 3

Der Grundsatz, daß die den amtlichen Sachverständigen für den [X.] bei der technischen Prüfung nach § 21 Satz 3 [X.] treffen-den Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahr-zeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht.

[X.], Beschluß vom 30. September 2004 - [X.]/04 - OLG Celle

LG Hannover - 2 -

[X.] hat am 30. September 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2004 - 16 U 108/03 - wird zurückgewiesen.
Streitwert: 71.245,04 •

Gründe:

1. Der Kläger kaufte bei einem Fahrzeughändler ein Reisemobil. Der [X.] führte das Fahrzeug zum Zwecke der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 [X.] dem [X.] Nord in [X.]vor. Ein Ingenieur des [X.] er-teilte am 5. Oktober 1999 ein Gutachten zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt für die Ausfertigung eines Fahrzeugbriefs, in dem er feststellte, daß das Fahr-zeug den geltenden Vorschriften entspreche.

Der Kläger macht geltend, das Fahrzeug sei mit über 7 t Leergewicht deutlich schwerer als von dem Sachverständigen - ohne genügende Sachprü-fung - festgestellt (5,98 t). Infolgedessen habe der Kläger keine Verwendung für das Fahrzeug, den Fahrpreis habe er vergebens aufgebracht. Er dürfe das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht bewegen, weil die Betriebserlaubnis des - 3 -

Fahrzeugs erloschen sei; außerdem habe er nur eine Fahrerlaubnis für Fahr-zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, das in reisefähigem Zu-stand wegen der geringen Nutzlast nicht eingehalten werden könne. [X.] und [X.] haben den auf Amtshaftung gestützten [X.] des [X.] gegen das beklagte Land abgewiesen.
2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des [X.] hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

a) Das klageabweisende Urteil des [X.] liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Im Falle des § 21 [X.] handelt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, der in dem [X.] Kfz-Brief bescheinigen muß, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht, zwar in Ausübung hoheitlicher Be-fugnisse, jedoch verletzt er keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht oder unrichtige technische Angaben in dem Brief als richtig bescheinigt und der Er-werber dadurch einen Vermögensschaden erleidet; denn die Bescheinigung dient nicht dazu, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf die Richtigkeit der Beschreibung in dem Brief zu schützen und dem Erwerber eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustandes des Fahrzeugs abzuneh-men ([X.]Z 18, 110; [X.], Urteil vom 11. Januar 1973 - [X.] - NJW 1973, 458, 459 f). Diese Rechtsprechung ist auch in der Fachliteratur aner-kannt, und sie hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden (vgl. - 4 -

[X.]/[X.] [2002] § 839 Rn. 719; [X.] VersR 1985, 701, 703; Hent-schel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21 [X.] Rn. 6; [X.], Haftungsrecht des Straßenverkehrs 3. Aufl. § 16 StVG Rn. 453; Lütkes/Ferner/[X.], [X.] § 21 [X.] Rn. 9, 10).

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, der im Streitfall vor-liegende Sachverhalt sei mit den den besagten [X.] [X.] Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Es gehe hier - anders als dort - nicht um das Übergehen lediglich gewährleistungsrechtlicher Mängel, sondern darum, daß das vom [X.] zu überprüfende Fahrzeug von vornherein nicht zulassungsfähig, also "generell unbenutzbar" gewesen sei. Die Prüfungspflicht des § 21 Satz 3 [X.] müsse aber [X.] gegenüber potentiellen Käufern des geprüften Fahrzeugs jedenfalls insoweit entfalten, als die Frage der Zulassungsfähigkeit betroffen sei. Insoweit schaffe die Bescheinigung des Prüfingenieurs eine Verläßlichkeitsgrundlage hinsichtlich der generellen Benutzbarkeit des Fahrzeugs.

Indessen hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgenommene Differenzierung zwischen (keinen haftungsrechtlichen Drittschutz auslösenden) "gewährleistungsrechtlichen Mängeln" und der (vermögensrechtlichen Dritt-schutz begründenden) "generellen Benutzbarkeit (Zulassungsfähigkeit)" des Fahrzeugs keine hinreichende Grundlage. Ausgangspunkt ist, daß der [X.] bei allen wesentlichen Mängeln des zu prüfenden Fahrzeugs, die die Verkehrssi-cherheit desselben betreffen, die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs vernei-nen, die für die Zulassung erforderliche technische Bestätigung also ablehnen muß. Aus dieser Sicht betrifft entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde auch der Fall des [X.] vom 11. Januar 1973 aaO (abgenutzte Bremsen) - 5 -

einen Fall fehlender "Zulassungsfähigkeit". Es gibt auch keinen Anlaß, dem Gedanken einer - sich auch vermögensrechtlich auswirkenden - "[X.]" bei der [X.] ein vergleichbares Gewicht zu geben wie bei der Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. [X.]Z 60, 112, 115 ff).
[X.] [X.] [X.]
[X.] am [X.] Dr. [X.] ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben.

[X.] [X.]

Meta

III ZR 194/04

30.09.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. III ZR 194/04 (REWIS RS 2004, 1396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1396

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