Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2001, Az. III ZR 394/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3106

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:22. März 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] § 839 A; GG Art. 34; LuftGerPV § 2 Abs. 2 Nr. 3, §§ 14 ffFür Pflichtverletzungen, die im Rahmen der Nachprüfung der Lufttüch-tigkeit eines [X.]s durch einen genehmigten luftfahrttechni-schen Betrieb nach den Bestimmungen der Verordnung zur [X.] begangen werden, wird nach [X.] gehaftet.[X.], Urteil vom 22. März 2001 - [X.]/99 -OLG [X.] a.M. LG Kassel- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] des [X.]s [X.] am Main vom19. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestandAm 9. Juli 1994 schlug ein vom Kläger gesteuertes Segelflugzeug desTyps [X.] beim Anflug auf den [X.] kurz vor Erreichen [X.] in ansteigendem Gelände auf den Boden auf. Dabei wurde [X.] verletzt.Das Flugzeug wurde von den Mitgliedern der Luftsportvereinigung [X.].V. genutzt, zu denen auch der Kläger gehört. Der Verein hatte das Flugzeugim Januar 1994 vom [X.] gekauft, der es seinerseits im [X.] -1988 in schwer beschädigtem Zustand erworben hatte. [X.] hatte nach [X.] der Reparaturarbeiten eine umfassende Nachprüfung des Flugzeugs"zwecks Zulassung zum Verkehr" veranlaßt. Die Nachprüfung hatte der [X.] zu 2, der im Besitze der erforderlichen Prüferlaubnis ist, im März 1993vorgenommen. Dabei war er für den erstbeklagten Verein, einen anerkanntenluftfahrttechnischen Betrieb, tätig geworden. Im Januar 1994 wurde in [X.] die routinemäßige Jahresnachprüfung durchgeführt. Über beide [X.] hatte der Beklagte zu 1 jeweils einen vom Beklagten zu 2 unter-zeichneten Nachprüfschein ausgestellt. In den Nachprüfscheinen vom 21. März1993 und vom 15. Januar 1994 war das verunfallte Segelflugzeug ohne Ein-schränkung als lufttüchtig bezeichnet worden.Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung eines [X.]; er begehrt weiter die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.]n für alle künftigen Schäden. Er behauptet, der Unfall habe sich ereignet,weil beim Landeanflug die [X.] blockiert hätten und deshalb nichtwie erforderlich die Sinkgeschwindigkeit hätte reguliert werden können. DasBlockieren der [X.] sei darauf zurückzuführen, daß die Bremsklappeam rechten Tragflügel fehlerhaft eingebaut worden sei. Nach seiner Auffassungsind die Beklagten für das Unfallgeschehen verantwortlich, weil der fehlerhafte[X.]einbau bei beiden Nachprüfungen hätte erkannt werden [X.] pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten hätten daher die Lufttauglich-keitsbescheinigungen nicht ausgestellt werden dürfen.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren [X.] 4 -EntscheidungsgründeDie Revision hat keinen Erfolg.Die Vorinstanzen haben eine Haftung der Beklagten für die erlittenenGesundheitsschäden des [X.] verneint, ohne die streitige Frage der Un-fallursache zu klären. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Der erstbeklagteVerein und der für ihn als Prüfer tätig gewordene Beklagte zu 2 hätten bei [X.] und 1994 vorgenommenen Nachprüfung der Lufttüchtigkeit des von [X.] bei dem Unfallereignis gesteuerten Segelflugzeugs hoheitlich gehan-delt. Schadensersatzansprüche des [X.] wegen etwaiger bei diesen [X.] begangener Pflichtverletzungen richteten sich daher nach [X.] ausschließlich gegen die [X.] im Sinnedes Art. 34 Satz 1 GG. Dem tritt der Senat bei.1.Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentli-chen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen [X.] grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinndie Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob [X.] zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein soenger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung eben-falls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehenwerden muß. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seineFunktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten [X.] Tätigkeit dient, abzustellen (Senatsurteil [X.]Z 118, 304, 305m.w.[X.] 5 -Dem entspricht es, daß - wie der [X.] mehrfach entschie-den hat - die für die [X.] als Prüfer oder Sach-verständige tätig werdenden Personen bei Wahrnehmung der ihnen durch die[X.] übertragenen Aufgaben unbeschadetdessen, daß die [X.] juristische Personen [X.] sind, hoheitliche Befugnisse ausüben. Für [X.], die der Sachverständige hierbei begeht, haftet darum nicht er selbst oderder Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das [X.], das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat([X.]Z 49, 108, 111 ff; 122, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 11. Januar 1973- III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; zuletzt Senatsurteil vom 2. November 2000- III ZR 261/99 - [X.], 151, 152).Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß nach der Straßen-verkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefah-ren für die Allgemeinheit auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur solcheFahrzeuge benutzt werden dürfen, die durch Erteilung einer [X.] Verkehr zugelassen sind. Die Betriebserlaubnis wird von einer Verwal-tungsbehörde durch Verwaltungsakt erteilt. In diese Tätigkeit der Verwaltungs-behörde ist der amtlich anerkannte Sachverständige maßgeblich eingeschaltet.Er erläßt zwar nicht selbst Verwaltungsakte, nimmt aber Prüfungen vor understattet Gutachten, die als bedeutsamer Teil der dem Staat obliegendenÜberwachung des Kraftfahrzeugverkehrs und damit als staatliche Verwal-tungstätigkeit erscheinen. Wenn der Sachverständige auch nicht selbst [X.] zu erteilen oder zu versagen hat, so ist die Entscheidung [X.] praktisch gefallen, wenn er sein Gutachten erstattet, seine Bescheinigung- 6 -ausgestellt oder ihre Ausstellung abgelehnt hat. Die Gutachter- und Prüfungs-tätigkeit des Sachverständigen hängt danach mit der Erteilung der Erlaubnisdurch die Verwaltungsbehörde auf engste zusammen und bildet geradezu ei-nen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde ausgeübten und in ihremVerwaltungsakt sich [X.] hoheitlichen Tätigkeit. Deshalb ist esberechtigt zu sagen, daß der Sachverständige selbst hoheitliche Tätigkeit aus-übt ([X.]Z 122, 85, 88).Der enge Zusammenhang zwischen der Gutachter- und Prüfertätigkeitdes Sachverständigen mit der Tätigkeit der [X.] ist nicht nur dann zu bejahen, wenn durch die Einschaltung des amtlich an-erkannten Sachverständigen - wie dies in allen bisher vom [X.]getroffenen einschlägigen Entscheidungen der Fall gewesen war ([X.]Z 49,108; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO; Senatsurteil vom [X.] aaO) - geklärt werden soll, ob für ein Einzelfahrzeug (erneut) eine Be-triebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt werden kann. Er ist auch dann gege-ben, wenn die Verwaltungsbehörde Anlaß zur Annahme hat, daß ein Fahrzeugden Vorschriften der [X.] nicht mehr ent-spricht, und die Beibringung eines Sachverständigengutachtens Aufschlußdarüber geben soll, ob der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr zuuntersagen oder zu beschränken ist (vgl. § 17 Abs. 1 und 3 StVZO). Darüberhinaus ist der hoheitliche Charakter der Tätigkeit des amtlich anerkanntenSachverständigen auch dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeug im Rahmen einernach § 29 StVZO in regelmäßigen Zeitabständen vorzunehmenden [X.] vorgeführt wird (in diesem Sinne ausdrücklich [X.], [X.], 2065; [X.] NJW 1990, 2629; beiläufig bereits [X.]Z 49,108, 117). Denn die rechtliche Qualität der gutachterlichen Prüfung, ob ein zu-- 7 -gelassenes Fahrzeug den geltenden Vorschriften noch entspricht, ist [X.] eine andere, weil die Überprüfung routinemäßig stattfindet und nichtwegen begründeter Zweifel der Zulassungsbehörde an der [X.]. Die Zielsetzung der gutachterlichen Tätigkeit und die [X.] Sachverständigen ändern sich dadurch nicht. Dies wird etwa daran deut-lich, daß dann, wenn sich bei der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs schwereMängel zeigen, die Verwaltungsbehörde einzuschalten ist und diese nachMaßgabe des § 17 StVZO zu verfahren hat (vgl. Nr. 3.1.4.4 der Anlage VIII zu§ 29 StVZO).2.Der Senat versteht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die ein-schlägigen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen dahin, daß die Nachprüfungvon [X.]n auf ihre Lufttüchtigkeit durch luftfahrttechnische [X.] ihre Prüfer mit der Prüftätigkeit der [X.]und der für sie tätigen Prüfer im Rahmen der [X.] vergleichbar ist und daher die Frage, ob der Sachverständige hoheit-lich handelt, in beiden Fällen nicht unterschiedlich beantwortet werden kann.Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen Luftfahrzeuge, zu denen nach § 1Abs. 2 Nr. 4 [X.] auch Segelflugzeuge gehören, nur verkehren, wenn siezum Luftverkehr zugelassen sind. Ein Segelflugzeug wird nach § 2 Abs. 1Satz 2 Nr. 2 [X.], § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] von demnach § 7 Satz 1 [X.] zuständigen [X.] durch Erteilung ei-nes [X.] nur zugelassen, wenn (u.a.) der Nachweis [X.] nach der Prüfordnung für [X.] geführt ist. [X.] Abs. 4 [X.], § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist die Zulassung zu widerrufen,wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorüberge-- 8 -hend entfallen sind. Um sicherzustellen, daß die notwendige Lufttüchtigkeitnicht nur im Zeitpunkt der Erteilung, sondern für die gesamte Dauer der [X.] vorhanden ist, sind Nachprüfungen vorgeschrieben. Die inso-weit einschlägigen Regelungen waren für den hier interessierenden Zeitraumin der Prüfordnung für [X.] ([X.]) vom 16. Mai 1968 ([X.] [X.]. 416, geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1993, [X.] I S. 750) enthal-ten. An die Stelle dieser Verordnung ist mit Wirkung vom 12. August 1998 dieVerordnung zur Prüfung von [X.] (LuftGerPV) getreten (Art. 2 und 6der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung,Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von [X.] vom [X.], [X.] I S. 2010).Nach diesen Bestimmungen ist in Nachprüfungen festzustellen, ob dasbetreffende [X.] (noch) lufttüchtig ist. Diese Nachprüfungen sindgrundsätzlich in Zeitabständen von 12 bzw. 24 Monaten durchzuführen (§ 27[X.]; § 15 LuftGerPV). Neben diesen routinemäßigen Nachprüfungensind besondere Nachprüfungen bei großen Reparaturen und Änderungen vor-zunehmen (§ 30 Abs. 2 [X.]; § 16 Abs. 2 LuftGerPV). Darüber [X.] die zuständige Stelle ([X.]) die Nachprüfung des Luft-fahrtgeräts anordnen, wenn bei Betrieb des Geräts erhebliche Mängel [X.] oder sonstige begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit bestehen (§ 29[X.]; § 17 LuftGerPV). Eine Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt,daß die zur Sicherheit des Luftverkehrs zwecks Feststellung der [X.] Luftfahrzeugen vorgeschriebene Einschaltung der Prüfer mit der [X.] ist, die vom Personal der [X.]oder von freiberuflich tätigen Sachverständigen bei Vollzug der [X.] ausgeübt wird. Es ist daher nur folgerichtig, wenn- 9 -das Einstehenmüssen für fehlerhaftes Verhalten der Prüfer hier wie dort nachdenselben Amtshaftungsgrundsätzen beurteilt wird (ebenso [X.]/Grabherr,Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., § 2 [Stand: Oktober 1994] Rn. 11; anders noch [X.], 1971, S. 364 ff, wo in der Einführung zur Prüfordnung für[X.] im Anschluß an [X.] NJW 1969, 817 noch die Auffassungvertreten worden ist, daß die Gutachtertätigkeit sowohl im Bereich des [X.] wie auch des Luftverkehrs einheitlich als privatrechtlich anzuse-hen sei; gegen die Einstufung der Prüftätigkeit als hoheitliche Aufgabe wohlauch [X.], Handbuch des Luftverkehrsrechts, 2. Aufl., 1996, [X.] und251).3.Die von der Revision gegen die Einstufung der Nachprüfungstätigkeit alshoheitlich erhobenen Einwände vermögen eine andere Beurteilung [X.] nicht zu rechtfertigen. Auch sonst vermag der Senat keine durch-greifenden Bedenken zu erkennen.a) Der Revision ist zuzugeben, daß die Überprüfung der [X.] [X.]n nicht schon deshalb als Ausübung eines öffentlichen [X.] einzuordnen ist, weil die Prüfer einer Erlaubnis bzw. Musterberechtigungbedürfen und dabei nachweisen müssen, daß sie nach ihrem fachlichen Wis-sen und praktischem Können die an einen solchen Prüfer zu stellenden Anfor-derungen erfüllen (vgl. §§ 104 ff der Verordnung über [X.] in [X.] vom 13. Februar 1984, [X.] I S. 265). Es versteht sich, daß die Aus-übung einer beruflichen oder gewerblichen Betätigung nicht ihren grundsätzlichprivatrechtlichen Charakter verliert, weil der Beruf oder das Gewerbe nur aus-geübt werden darf, wenn der Betreffende das Vorhandensein der erforderlichenKenntnisse und Fähigkeiten, etwa im Rahmen staatlicher Prüfungen, nachge-- 10 -wiesen hat. So ist insbesondere die Tätigkeit von Prüfern im Rahmen der [X.]-Zulassungs-Ordnung nicht bereits deswegen als hoheitlich zubewerten, weil sie als Sachverständige nach § 36 [X.] öffentlich bestellt sind(vgl. die einen Prüfingenieur für Baustatik betreffende Senatsentscheidung[X.]Z 39, 358, 361), sondern weil sie von Rechts wegen im Interesse der Si-cherheit des Straßenverkehrs mit der Aufgabe der Untersuchung von Kraftfahr-zeugen betraut sind (s. neben § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 2 [X.], § 21 Satz 3, § 29 StVZO auch § 1 des [X.] 22. Dezember 1971, [X.] I S. 2086). Dabei wird der enge [X.] mit der behördlichen Zulassungs- und Überwachungstätigkeit nicht da-durch in Frage gestellt, daß der konkrete Prüfauftrag nicht von der zuständigenBehörde selbst erteilt worden ist. Mag dies auch ein gewichtiges Indiz dafürsein, daß das Fehlverhalten eines Prüfers nach Amtshaftungsgrundsätzen zubeurteilen ist (vgl. [X.]Z 39, 358, 362), so ist ein auf den einzelnen Fall bezo-gener Auftrag durch die öffentliche Verwaltung jedenfalls dann entbehrlich,wenn Funktion und Aufgabenbereich des Sachverständigen durch (öffentlich-rechtliche) Normen hinreichend bestimmt vorgegeben ist (vgl. [X.]Z 49, 108,116 [X.] ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse bei der Nachprüfung derLufttüchtigkeit eines [X.]s nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil derluftfahrttechnische Betrieb nicht unmittelbar von der Zulassungsbehörde mitder konkreten Nachprüfung beauftragt wird, sondern allgemein Nachprüfungenvornehmen darf, wenn er von der Zulassungsbehörde anerkannt (vgl. § 31Abs. 1 [X.]) oder ihm die erforderliche Genehmigung (vgl. § 2 Abs. 2LuftGerPV) erteilt worden ist, hingegen der einzelne Prüfauftrag vom Eigentü-mer oder Halter des Luftfahrzeugs erteilt wird. Bei der Überprüfung von [X.] 11 -fahrzeugen in Vollzug der [X.] verhält essich im allgemeinen nicht anders.Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich der [X.] behördliche Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse bestehen(§ 35 [X.], § 19 Abs. 5 LuftGerPV; s. auch §§ 13, 15 des [X.], vgl. insoweit [X.]Z 122, 85, 88).b) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Einstufung [X.] als Ausübung eines öffentlichen Amtes auch nicht entgegen, daßdie Prüfer - anders als etwa der verantwortliche Luftfahrzeugführer im Sinnedes § 29 Abs. 3 [X.] - nicht mit "Polizeigewalt" ausgestattet sind, also insbe-sondere nicht die Gestellung eines [X.]s zu einer anstehendenNachprüfung erzwingen können. Derartige [X.] haben auch dieim Kraftfahrwesen tätigen Prüfer nicht (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO; danachist allein die Zulassungsbehörde dazu befugt, den Betrieb eines Fahrzeugs, andem sich keine gültige Prüfplakette oder Prüfmarke befindet, bis zur Anbrin-gung einer neuen Plakette oder Marke zu untersagen oder zu beschränken).c) Bei den Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit von [X.]n be-steht freilich die Besonderheit, daß dann, wenn die Prüfung im [X.] einer Reparatur oder Änderung des [X.]s steht, häufig die [X.] von dem Betrieb vorgenommen wird, der auch die Reparatur oder Ände-rung ausgeführt hat (Prüfung "im Rahmen der Instandhaltung des [X.]", vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 LuftGerPV). Abweichend vom Regelfall der in der[X.] vorgesehenen Untersuchungen derVorschriftsmäßigkeit von Kraftfahrzeugen (vgl. aber § 47 a und [X.]) ist [X.] 12 -daher nicht selten so, daß die Stelle, die für die hoheitliche Nachprüfung zu-ständig ist, ihrem "Auftraggeber" gegenüber auch werkvertragliche Erfüllungs-und Gewährleistungspflichten hat (auf diesen Aspekt macht insbesondere[X.] aaO S. 251 im Hinblick auf die nach §§ 2 ff [X.] vorgeseheneMusterprüfung aufmerksam; vgl. § 9 LuftGerPV). Dieser Umstand gibt [X.] Veranlassung, die Rechtslage bei Prüfungen von Luftfahrzeugen andersals bei Prüfungen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Zum einen ist auch dann,wenn der die Reparatur des Luftfahrzeugs vornehmende anerkannte (§ 31 Abs.1, § 33 [X.]) oder genehmigte (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 18 LuftGerPV) luft-fahrttechnische Betrieb selbst die Nachprüfung durchführt, eine strikte Tren-nung beider Tätigkeitsbereiche möglich. Die deutliche Zäsur zwischen (hoheit-licher) technischer Prüfung und (privatrechtlicher) Reparatur ist nämlich [X.] vorgegeben, daß die Anerkennung oder Genehmigung eines luft-fahrttechnischen Betriebs ausreichende personelle, technische und organisato-rische Voraussetzungen erfordert, wozu insbesondere eine von der [X.] unabhängige Prüforganisation gehört (§ 33 Abs. 2 [X.]; § 18Abs. 1 LuftGerPV). Zum anderen steht nicht zu befürchten, daß durch die [X.] der Prüfung als Ausübung eines öffentlichen Amtes der bei [X.] eines luftfahrttechnischen Betriebs mit Reparatur und Nachprüfung [X.] stehende privatrechtliche Charakter des "[X.]" [X.] würde. Vielmehr ist es umgekehrt so, daß die im Rahmen der Prüfungder Lufttüchtigkeit bestehenden Amtspflichten jedenfalls nicht dem Schutz [X.] dienen, die der Besteller infolge der mangelhaften Repa-ratur des [X.]s durch den Werkunternehmer erleidet (vgl. [X.] 11. Januar 1973 aaO NJW 1973, 460).- 13 -d) Nicht zu verkennen ist freilich, daß im Luftverkehrsrecht - anders alsim Bereich des Straßenverkehrsrechts - die Frage des Regresses der vom [X.] in Anspruch genommenen Körperschaft nicht eindeutig geregelt ist.Da weder die Prüfer, die eine Nachprüfung vornehmen, noch ihre Arbeitgeber,die luftfahrttechnischen Betriebe, zu den Beauftragten im Sinne der §§ 31 a bisc [X.] gehören, ist die - ohnehin erst durch Gesetz vom 25. August 1998,[X.] I S. 2432, in das Luftverkehrsgesetz eingefügte - Bestimmung des § 31 e[X.], wonach die Beauftragten bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigemFehlverhalten vom [X.] bis zu einem festgelegten Höchstbetrag in Rückgriffgenommen werden können, nicht unmittelbar anwendbar. Demgegenüber istder "Sachverständigen- bzw. Prüferregreß" im Bereich des [X.] ausdrücklich geregelt (vgl. § 10 Abs. 4 des [X.] sowie Nr. 2.6 der Anlage [X.]). Dies gilt nicht nur für denTätigkeitsbereich der [X.] nach §§ 21, 29 StVZO, sondernauch für Abgasuntersuchungen nach § 47 a StVZO, die gemäß § 47 [X.]von hierzu besonders anerkannten Kfz-Werkstätten vorgenommen [X.] (§ 47 b Abs. 2 Nr. 5 StVZO; s. hierzu auch die Begründung BR-Drucks.35/94 [Beschluß] S. 1 f sowie [X.], NJW 1996, 1218, 1219).Daß die Regreßnorm des § 31 e [X.] die [X.] Nachprüfungen nicht expressis verbis erfaßt, vermag jedoch nichts an [X.] zu ändern, daß die Gemeinsamkeiten der Sachverständigen- und Prü-- 14 -fertätigkeit im Straßen- und im [X.] so deutlich überwiegen, daßeine unterschiedliche Behandlung der Sachverständigenhaftung nicht zurechtfertigen wäre.[X.] [X.][X.][X.]Dörr

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III ZR 394/99

22.03.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2001, Az. III ZR 394/99 (REWIS RS 2001, 3106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3106

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