Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. XII ZB 489/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1194

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. [X.] des [X.] in [X.] vom 27. September 2023 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 9.088 €

Gründe

I.

1

Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit am 11. Juli 2023 zugestelltem Beschluss zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt sowie familienrechtlichem Ausgleich verpflichtet. Am 21. Juli 2023 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, diese aber nicht bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungfrist am 11. September 2023 begründet.

2

Auf entsprechenden richterlichen Hinweis hat der Antragsgegner am 20. September 2023 die Beschwerde begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte [X.] beantragt. Der sachbearbeitenden Rechtsanwältin sei die Akte zwar zur notierten [X.] eine Woche vor Ablauf der Hauptfrist vorgelegt worden, jedoch habe die ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte es weisungswidrig versäumt, die [X.] am Vormittag des - korrekt im [X.] notierten - Fristablaufs durch Anbringen eines Aufklebers „Fristablauf“ erneut an die anstehende Erledigung der Akte zu erinnern.

3

Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen.

II.

4

Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

5

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gehört es zu den Aufgaben eines [X.]n, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen [X.] führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass die fristgebundene Maßnahme rechtzeitig ergriffen wird. Ist dies geschehen, darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden. Die Erledigung fristgebundener Sachen ist am Abend eines jeden [X.] anhand des [X.]s zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - [X.] 559/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 6; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. November 2020 - [X.] 354/20 - NJW 2021, 1467 Rn. 12 mwN).

6

Die zuverlässige Fristenkontrolle muss der [X.] selbst organisieren. Er muss sicherstellen, dass die im [X.] vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristgebundene Maßnahme durchgeführt worden ist. Dabei muss der [X.] auch Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, versehentliche Erledigungsvermerke im [X.] zu verhindern (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - [X.] 559/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 6 mwN).

7

2. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die Fristversäumung nicht ausreichend entschuldigt. Denn nach seinem eigenen Vorbringen waren sowohl eine [X.] als auch noch einmal der Tag des eigentlichen Ablaufs der [X.] als Hauptfrist korrekt im [X.] eingetragen. Zwar mag durch ein Versehen der [X.] entschuldigt sein, dass die [X.] nicht am Morgen des Fristablaufs erneut durch Anbringen eines Aufklebers „Fristablauf“ an die anstehende Erledigung der Akte erinnert worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält jedoch keine entschuldigenden Ausführungen dazu, weshalb zusätzlich am Ende des [X.] versäumt worden ist, die Erledigung aller fristgebundener Sachen anhand des [X.]s zu überprüfen. Hätte diese Überprüfung pflichtgemäß stattgefunden, wäre die unerledigte Frist aufgefallen und hätte sie noch rechtzeitig erledigt werden können.

8

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

[X.]     

      

Günter     

      

Nedden-Boeger

      

Pernice     

      

[X.]     

      

Meta

XII ZB 489/23

14.02.2024

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 27. September 2023, Az: 6 UF 131/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. XII ZB 489/23 (REWIS RS 2024, 1194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1194

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XII ZB 354/20

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