Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2023, Az. XII ZB 418/22

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4585

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Gegenstand

Organisationsverschulden bei unterlassener Weisung zur Notierung einer Vorfrist


Leitsatz

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anweisung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist im Fristenkalender zu notieren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. [X.] des [X.] vom 16. September 2022 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 10.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde wegen Versäumung der [X.].

2

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 7. April 2022 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Gegen den am gleichen Tag zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 6. Mai 2022 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 8. Juni 2022 hat das Amtsgericht seinen Beschluss berichtigt und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Zuvor hatte sich der Antragsgegner zwischen dem 30. Mai 2022 und dem 7. Juni 2022 mit mehreren Schriftsätzen an das Amtsgericht und an das [X.] gegen die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gewandt.

3

Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 hat das [X.] den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bislang nicht begründet worden und deshalb beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2022 hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.] beantragt und seine Beschwerde begründet.

4

Zur Begründung des [X.] hat er ausgeführt, dass die im Büro seiner Verfahrensbevollmächtigten langjährig und zuverlässig arbeitende Kanzleimitarbeiterin [X.] die Beschwerdefrist auf den 7. Mai 2022 sowie die [X.] auf den 7. Juni 2022 berechnet und beide Fristen auf der Beschlussausfertigung notiert habe. Sie habe aber entgegen einer bestehenden Arbeitsanweisung nur die Beschwerdefrist, nicht aber die [X.] im [X.] eingetragen. Es bestehe die folgende schriftliche Arbeitsanweisung zur Bearbeitung eingehender Schriftstücke:

„Eingehende Post, sei es per [X.] oder E-Mail oder Fax oder normaler Post ist zu öffnen, tagesaktuell zu stempeln. Die [X.] sind zu kontrollieren dahingehend, ob die übersendeten Schriftstücke vorliegen, die im [X.] aufgeführt sind, ob Fristen zu notieren sind. Die Frist ist zu berechnen und zunächst im [X.] zu notieren. Sodann ist auf dem Schriftstück zu vermerken, dass die Frist notiert worden ist und zu welchem Datum. Ein Namenskürzel ist hinzuzufügen.

Sämtliche Post ist sodann dem zuständigen Sachbearbeiter Rechtsanwalt(in) vorzulegen.

Die Fristenkontrolle obliegt dem Rechtsanwalt(in). Diese(r) kontrolliert anhand des Vermerks auf dem Schriftstück, ob die Frist richtig berechnet worden ist und ob diese notiert wurde. Die Einträge im [X.] werden stichprobenartig vom Rechtsanwalt(in) überprüft.“

5

Einen solchen Geschehensablauf habe es im Beschäftigungsverhältnis der Kanzleimitarbeiterin [X.] und auch sonst in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten noch nie gegeben. In der Folge der unterlassenen Eintragung im [X.] sei die Akte weder mit einer [X.] von einer Woche noch bei Fristablauf zur Beschwerdebegründung vorgelegt worden. Die Arbeitsanweisung hätte „vorgesehen und sichergestellt, dass die Akte spätestens am 31. Mai 2022 mit einer [X.] von einer Woche“ mit dem Vermerk vorgelegt worden wäre, dass die [X.] am 7. Juni 2022 ablaufe. Die Akte sei dem bearbeitenden Rechtsanwalt aber erst wieder am 8. Juni 2022 im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses vorgelegt worden, wo der Ablauf der [X.] aufgefallen sei. Auf einen Hinweisbeschluss des [X.]s hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen, dass die Handakte dem bearbeitenden Rechtsanwalt letztmalig mit der [X.] Verfügung als [X.] vorgelegt worden sei und sie dem Rechtsanwalt danach nicht mehr im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegen habe. Lediglich am 27. Mai 2022 habe die Handakte dem Rechtsanwalt noch einmal vorgelegen. Alle weiteren Schriftsätze bis zum 7. Juni 2022 seien ohne Vorlage der Handakte mit den darin notierten Fristen gefertigt worden.

6

Das [X.] hat sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen als auch die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

8

Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Eine Entscheidung des [X.] ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinen sonstigen Verfahrensgrundrechten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht geboten, denn die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Kausalität einer wegen mangelhafter Büroorganisation unterbliebenen Notierung einer [X.] für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

9

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei nicht innerhalb der am 7. Juni 2022 abgelaufenen Begründungsfrist begründet worden. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] könne nicht gewährt werden, weil dem Antragsgegner insoweit ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen sei. Der Antragsgegner habe bereits nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten eine allgemeine Anordnung zur Notierung von [X.] bestanden habe. Die vorgelegte schriftliche Arbeitsanweisung verhalte sich zur Erforderlichkeit des [X.] von [X.] gerade nicht; weitergehende Arbeitsanweisungen seien nicht dargelegt. Unabhängig davon sei dem bearbeitenden Rechtsanwalt die Akte am 27. Mai 2022 zur Erstellung eines am 30. Mai 2022 ausgefertigten und signierten Schriftsatzes betreffend die ergänzende Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses vorgelegt worden. Dieser zeitliche Ablauf habe so knapp vor dem Ablauf der [X.] am 7. Juni 2022 gelegen, dass der bearbeitende Rechtsanwalt gehalten gewesen wäre, die Wiedervorlage der Akte zu einem bestimmten [X.]punkt vor Fristablauf oder zum Fristablauf selbst zu verfügen. In diesem Fall wäre aufgefallen, dass keine laufenden Fristen im [X.] mehr notiert gewesen seien.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Die angefochtene Entscheidung wird bereits durch ihre [X.] getragen. Die diesbezüglichen Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

a) In dem Unterlassen der Weisung, eine [X.] im [X.] zu notieren, liegt ein dem Beteiligten nach § 113 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden seines Verfahrensbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass [X.] möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an [X.] und Mühe erfordert, wie dies bei [X.] regelmäßig der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige [X.] zu notieren. Die [X.] dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer [X.] bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist ([X.] Beschlüsse vom 20. September 2022 - [X.] - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 7 und vom 6. Oktober 2020 - [X.] - juris Rn. 9 mwN).

b) Diese Vorgaben haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bei der Organisation ihrer Kanzlei nicht eingehalten. Eine [X.] war nicht notiert. Das Beschwerdegericht hat der von dem Antragsgegner vorgelegten schriftlichen Arbeitsanweisung keine Verpflichtung der Bürokräfte entnehmen können, für [X.] auch eine [X.] im [X.] zu notieren. Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen. Folgerichtig und rechtsbedenkenfrei hat das Beschwerdegericht daher für eine ordnungsgemäße [X.] eine weitergehende Anweisung an das Büropersonal verlangt, bei der Notierung des Fristendes für [X.] durch Rückrechnung auch eine angemessene [X.] zu bestimmen und diese zumindest im [X.] zu notieren. Das Bestehen einer solchen allgemeinen Büroanweisung oder konkreten Einzelanweisung hat der Antragsgegner weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Gegen diese Würdigung des [X.] erinnert letztlich auch die Rechtsbeschwerde nichts.

c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war der [X.] in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners für die Versäumung der [X.] auch ursächlich.

Eine Wiedereinsetzung kann bereits dann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des [X.]s für das Versäumen der Frist nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Hat der Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht nicht festzustellen vermag, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre ([X.] Beschlüsse vom 20. September 2022 - [X.] - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - [X.] - juris Rn. 12 mwN).

aa) Es besteht keine Vermutung dafür, dass die im Büro der Verfahrensbevollmächtigten beschäftigte Kanzleimitarbeiterin [X.] nur deshalb, weil sie den Eintrag der [X.] in den [X.] versäumt hat, auch den Eintrag der [X.] in den [X.] versäumt hätte. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass in diesem Fall die zusätzliche Fristensicherung der [X.] gegriffen, die Bürokraft nicht denselben Fehler [X.] gemacht und wenigstens die [X.] im [X.] notiert hätte (vgl. [X.] Beschluss vom 20. September 2022 - [X.] - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 11).

bb) Die Kanzleimitarbeiterin [X.] hatte den Ablauf der [X.] grundsätzlich zutreffend auf den 7. Juni 2022 berechnet und diesen Termin auch in der Handakte vermerkt. Bei einem auf die [X.] bezogen unterstellt ordnungsgemäßem Vorgehen der Bürokraft wäre die [X.] auf den 31. Mai 2022 berechnet und die Akte dem bearbeitenden Rechtsanwalt an diesem Tage vorgelegt worden. In diesem Fall hätte der Rechtsanwalt bereits zu diesem [X.]punkt bemerkt, dass eine Beschwerdebegründung noch nicht erstellt war. Ein Rechtsanwalt hat eine ihm aufgrund einer [X.] vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich zurückgelangte [X.] rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen, dass der entsprechende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist nicht enthoben (vgl. [X.] Beschlüsse vom 20. September 2022 - [X.] - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 12 und vom 6. Oktober 2020 - [X.] - juris Rn. 14 mwN). Hätte mithin der bearbeitende Rechtsanwalt nach Vorlage der Akten zur [X.] am 31. Mai 2022 die Beschwerdebegründung fristgerecht fertiggestellt und den Bürokräften mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzureichen, hätte die [X.] dadurch gewahrt werden können. Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt aus besonderen Gründen die Wiedervorlage der Akte am letzten Tag der laufenden Frist verfügt hätte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2022 - [X.] 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 13 und vom 17. Mai 2023 - [X.] 533/22 - zur [X.] bestimmt). Denn in diesem Falle wäre im Büro der [X.] möglicherweise aufgedeckt worden, dass das Ende der [X.] am 7. Juni 2022 überhaupt nicht im [X.] notiert worden war (vgl. [X.] Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.] - juris Rn. 15 und vom 17. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 2680).

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt kein Fall der sogenannten überholenden Kausalität vor. Nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität schließt ein früheres Verschulden eines Beteiligten oder ihres Verfahrensbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn dessen rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, dem Beteiligten oder ihrem Bevollmächtigten nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 - [X.] 684/14 - FamRZ 2016, 624 Rn. 25 und vom 18. Juli 2007 - [X.] 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 11). Die unterlassene Eintragung der [X.] im [X.], die auf einem dem Antragsgegner und seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht zurechenbaren Fehler der Kanzleimitarbeiterin [X.] beruht, lässt die (Mit-)Ursächlichkeit der unzureichenden [X.] im Zusammenhang mit der versäumten Arbeitsanweisung zur Notierung einer [X.] aber gerade nicht entfallen. Denn die ordnungsgemäße Bearbeitung der Sache nach Vorlage der Akte zur [X.] hätte unter den hier obwaltenden Umständen eine fristgerechte Einreichung der Beschwerdebegründung sicherstellen können, ohne dass es auf die versäumte Eintragung der [X.] im [X.] angekommen wäre.

Günter     

      

Klinkhammer     

      

[X.]

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 418/22

21.06.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 16. September 2022, Az: II-7 UF 67/22

§ 85 Abs 2 ZPO, § 133 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2023, Az. XII ZB 418/22 (REWIS RS 2023, 4585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4585

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