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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:231017BIXZR209.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR
209/17
vom
23. Oktober
2017
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg
am
23. Oktober 2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Sep-tember 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§
321a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2, Abs.
4 Satz 3 ZPO). Der von ihm mitgeteilte Sachverhalt bot weder Veranlas-sung zur Erteilung von Hinweisen noch zur Setzung einer Frist zur weiteren [X.] vor der Entscheidung des
Senats. Eine Umdeutung des
mehrfach ausdrücklich als Nichtigkeitsklage gemäß §
579 ZPO bezeichne-ten Rechtsmittels in eine Anhörungsrüge kam auch deshalb nicht in Betracht, weil der [X.]. Zivilsenat einen solchen Rechtsbehelf durch Beschluss vom 12.
Juli 2017 zurückgewiesen hatte und diese Entscheidung von Gesetzes we-gen unanfechtbar war (§
321a Abs.
4 Satz 4 ZPO).
Die Gewährung von Akteneinsicht vor der Entscheidung über die Anhö-rungsrüge kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vor-1
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bringen die [X.] bei dem [X.] eingesehen; diese sind lediglich um den angefochtenen Senatsbeschluss ergänzt worden.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2016 -
222 C 26/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.03.2017 -
10 [X.]/16 -
3
Meta
23.10.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2017, Az. IX ZR 209/17 (REWIS RS 2017, 3521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3521
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IX ZR 57/17 (Bundesgerichtshof)
I ZR 196/15 (Bundesgerichtshof)
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IX ZR 110/09 (Bundesgerichtshof)
VIII ZA 6/20 (Bundesgerichtshof)
Anhörungsrüge: Substanziierungspflicht zum Vorliegen einer Gehörsverletzung
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