Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2017, Az. IX ZR 209/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3521

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[X.]:[X.]:BGH:2017:231017BIXZR209.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
209/17
vom

23. Oktober
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg

am
23. Oktober 2017
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Sep-tember 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§
321a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2, Abs.
4 Satz 3 ZPO). Der von ihm mitgeteilte Sachverhalt bot weder Veranlas-sung zur Erteilung von Hinweisen noch zur Setzung einer Frist zur weiteren [X.] vor der Entscheidung des
Senats. Eine Umdeutung des
mehrfach ausdrücklich als Nichtigkeitsklage gemäß §
579 ZPO bezeichne-ten Rechtsmittels in eine Anhörungsrüge kam auch deshalb nicht in Betracht, weil der [X.]. Zivilsenat einen solchen Rechtsbehelf durch Beschluss vom 12.
Juli 2017 zurückgewiesen hatte und diese Entscheidung von Gesetzes we-gen unanfechtbar war (§
321a Abs.
4 Satz 4 ZPO).

Die Gewährung von Akteneinsicht vor der Entscheidung über die Anhö-rungsrüge kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vor-1
2
-
3
-
bringen die [X.] bei dem [X.] eingesehen; diese sind lediglich um den angefochtenen Senatsbeschluss ergänzt worden.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2016 -
222 C 26/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.03.2017 -
10 [X.]/16 -

3

Meta

IX ZR 209/17

23.10.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2017, Az. IX ZR 209/17 (REWIS RS 2017, 3521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3521

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