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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:061117BIXZR57.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 57/17
vom
6. November
2017
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg
am
6. November
2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 hat der Senat den Antrag des
durch beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte
vertretenen Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der [X.].
Die Anwälte haben daraufhin die Niederlegung des Mandats angezeigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist mit
Beschluss vom 4. Okto-ber 2017 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht innerhalb der bis zum 28. September 2017 verlängerten Frist begründet worden war.
Die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO kam nicht in Betracht, weil der Beklagte trotz Hinweises nicht dargelegt hatte, dass er die Niederlegung des Mandats nicht zu vertreten hatte (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 -
IX
ZR 128/16, [X.], 442 Rn. 1 mwN).
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3
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Nunmehr beantragt der Beklagte
persönlich
die erneute Prüfung seines Anliegens.
Dieser als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende Antrag ist unzulässig. Für das Verfahren der Anhörungsrüge gilt
wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ([X.], Beschluss vom 18.
Mai 2005 -
VIII ZB 3/05, [X.], 2017; vom 25. April 2012 -
IX [X.], [X.], Rn. 1; vom 13. Dezember 2016 -
VIII
ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4). Der Antrag ist zudem unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beantwortet.
Kayser
[X.]
Pape
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.06.2016 -
9 [X.]/15 -
O[X.], Entscheidung vom 21.02.2017 -
12 [X.] -
2
3
Meta
06.11.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2017, Az. IX ZR 57/17 (REWIS RS 2017, 2950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2950
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Zulässigkeit einer Richterablehnung nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz
I ZR 196/15 (Bundesgerichtshof)
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