Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2017, Az. IX ZR 57/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2950

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:061117BIXZR57.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 57/17

vom

6. November
2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg

am
6. November
2017
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 hat der Senat den Antrag des
durch beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte
vertretenen Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der [X.].
Die Anwälte haben daraufhin die Niederlegung des Mandats angezeigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist mit
Beschluss vom 4. Okto-ber 2017 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht innerhalb der bis zum 28. September 2017 verlängerten Frist begründet worden war.
Die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO kam nicht in Betracht, weil der Beklagte trotz Hinweises nicht dargelegt hatte, dass er die Niederlegung des Mandats nicht zu vertreten hatte (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 -
IX
ZR 128/16, [X.], 442 Rn. 1 mwN).

1
-

3

-

Nunmehr beantragt der Beklagte
persönlich
die erneute Prüfung seines Anliegens.
Dieser als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende Antrag ist unzulässig. Für das Verfahren der Anhörungsrüge gilt
wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ([X.], Beschluss vom 18.
Mai 2005 -
VIII ZB 3/05, [X.], 2017; vom 25. April 2012 -
IX [X.], [X.], Rn. 1; vom 13. Dezember 2016 -
VIII
ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4). Der Antrag ist zudem unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beantwortet.

Kayser
[X.]
Pape

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.06.2016 -
9 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 21.02.2017 -
12 [X.] -

2
3

Meta

IX ZR 57/17

06.11.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2017, Az. IX ZR 57/17 (REWIS RS 2017, 2950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2950

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