Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. V ZR 248/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2501

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[X.]/99vom13. April 2000in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. April 2000 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Lampert-Lang,Prof. Dr. [X.], [X.] und Dr. Lemkebeschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 12. April 1999 wird nicht ange-nommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. [X.] ist die Begründung des Berufungsgerichts, daß die fehlendeBeurkundung der [X.] nach § 139 BGB ohneEinfluß auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages geblieben sei,nicht tragfähig. [X.] war nämlich auch die mitdem Schuldanerkenntnis verbundene Fälligkeitsabrede, daß dieanerkannte Forderung von 180.500 DM nicht verlangt [X.], bevor sich der [X.] nicht entschieden hatte, das [X.] anzunehmen. Über diesen Mangel hilft § 139 BGB nichthinweg. Der Geltendmachung steht aber der Grundsatz von [X.] Glauben entgegen (§ 242 BGB); denn der [X.] beruftsich dabei auf die Unwirksamkeit einer Bestimmung, die für [X.] des Vertrages bedeutungslos geblieben ist. [X.] ist erreicht worden (vgl. [X.]. v.21. Januar 1977, [X.], NJW 1977, 580; [X.], 288,296).- 3 -Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 300.000 DM.WenzelLambert-Lang [X.] Klein Lemke

Meta

V ZR 248/99

13.04.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. V ZR 248/99 (REWIS RS 2000, 2501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2501

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