Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2000, Az. V ZR 362/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2794

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 362/98Verkündet am:17. März 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 139, 313 Satz 1a) Eine Vereinbarung, daß der [X.] durch "Verrechnung" mit be-stimmten Forderungen des Käufers erbracht werden soll, ist beurkundungsbe-dürftig.b) Die Formnichtigkeit einer Kaufpreisverrechnungsabrede läßt die Wirksamkeit desübrigen Kaufvertrages unberührt, wenn der Käufer die Belegung des Kaufpreiseszu beweisen vermag.[X.], Urt. v. 17. März 2000 - [X.] 362/98 - [X.] Magdeburg- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. März 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, Dr. Klein und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 25. August 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Vermögensverwalter in dem aufgrund Antrags vom4. März 1996 mit Beschluß vom 30. Mai 1996 eröffneten [X.] gegen [X.]([X.] [X.] erbrachte 1994 und 1995 an den [X.], auf die im [X.] 1995 eine Forderung von 200.077,23 [X.]. Zum Ausgleich sollte er ein Grundstück zum Preis von 200.000 [X.]. Er leistete am 15. September 1995 eine Anzahlung von 5.000 [X.] 3 -der restliche Kaufpreis sollte mit den offenen Werklohnforderungen verrechnetwerden. Mit Schreiben vom 10. November 1995 bestätigte der Gemeinschuld-ner dem [X.]n den "Eingang des [X.] von 195.000 DM" undbat um die notarielle Beurkundung der getroffenen Vereinbarung. Diese er-folgte am 21. März 1996, wobei für den [X.]n eine vollmachtlose Vertrete-rin auftrat. Eine Verrechnungsvereinbarung enthält die Notarurkunde nicht. [X.] genehmigte den [X.] 1996. Am selben Tag stellte [X.] eine Bestätigung aus, daß er den Kaufpreis in Höhe von200.000 DM erhalten habe. Das Grundstück ist auf den [X.]n nicht umge-schrieben worden.Mit Schreiben vom 17. März 1997 erklärte der Kläger die [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GesO. Mit [X.] hat er unter anderem die Verurteilung des [X.]n zum Abschluß ei-nes Aufhebungsvertrags, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit [X.], hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] begehrt. Das [X.] hat dem Antrag zu 1 und dem ersten [X.] wesentlichen stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Be-rufung des [X.]n ist der Sache nach ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Re-vision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt dieZurückweisung der [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den Grundstückskaufvertrag wegen Form-mangels für nichtig. Zwischen den Vertragsparteien habe schon vor [X.] darüber bestanden, daß der [X.] die Gegenleistung be-reits erbracht habe, da an Stelle der Kaufpreiszahlung eine Aufrechnung mitden Werklohnforderungen treten sollte. Als eine die Gegenleistung betreffendeRegelung sei diese Vereinbarung beurkundungsbedürftig gewesen. [X.] der [X.] erfasse den gesamten Vertrag,weil beide eine rechtliche Einheit bildeten und nicht ersichtlich sei, daß der [X.] den Kaufvertrag auch ohne die [X.] geschlossen [X.], zumal er die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht problemloshabe nachweisen können.II.Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Die Vorinstanzen haben den Klageantrag zu 1 und 2 als einen Antragauf Rückauflassung und Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages aus-gelegt. Das ist nicht zu [X.] Das Berufungsgericht geht unangefochten davon aus, daß die [X.] sich bei Vertragsschluß darüber einig waren, daß die von dem [X.]n imvoraus gezahlten 5.000 DM auf den Kaufpreis angerechnet und die [X.] -Forderung durch Aufrechnung des [X.]n mit seinen Werklohnforderungenunter Verzicht auf den dann noch offenen Betrag getilgt werden sollte. Esmeint, daß beides hätte beurkundet werden müssen und der [X.] formnichtig sei. Ersteres trifft zu, letzteres [X.]) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß deshalbauch die Einigung über die Anrechnung einer Vorauszahlung auf die Kauf-preisforderung dem [X.] nach § 313 Satz 1 BGB unterliegt,weil sie konstitutive rechtliche Bedeutung hat; insbesondere aber auch des-halb, weil damit zugleich eine Einigung über die vorgeordnete Frage getroffenwird, wie der Kaufpreis erbracht werden soll (Senat, Urteile v. 11. [X.], [X.] 150/82, NJW 1984, 954 = [X.], 170; v. 20. September 1985,[X.] 148/84, NJW 1986, 248 = [X.], 1452; v. 10. Dezember 1993,[X.] 108/92, [X.], 598, 600 und v. 19. Juni 1998, [X.] 133/97, [X.], 1470). Dies hat sinngemäß auch für die Anrechnung anderer [X.] gelten (Senat, Urt. v. 26. Februar 1999, [X.] 318/97, NJW-RR 1999, 927).Danach war im vorliegenden Fall die Vereinbarung der Vertragsparteienüber die Anrechnung der vom [X.]n bereits vor Vertragsschluß [X.] in Höhe von 5.000 DM auf den Kaufpreis beurkundungsbedürf-tig und - mangels Beurkundung - formnichtig.b) Dasselbe gilt für die Vereinbarung über die "Verrechung" der restli-chen Kaufpreisforderung mit den Werklohnforderungen des [X.]n. [X.] sich hierbei nicht um die deklaratorische Bezeichnung eines Rechts,das den Parteien nach § 387 BGB ohnehin zusteht, wie die Revision meint,sondern um die vertragliche Einigung, wie der Kaufpreis erbracht werden [X.] 6 -Sie nimmt dem [X.]n die Möglichkeit, den Kaufpreis auf andere Weise zuentrichten und legt auch den Gemeinschuldner auf die Aufrechnung fest. [X.] die Erfüllung der Gegenleistung und bedarf aus diesem Grund der [X.] Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsge-richts, daß dieser Formmangel die Nichtigkeit des gesamten [X.] habe. Denn die hierfür sprechende Vermutung des § 139 BGB ist nach [X.] des Senats dann widerlegt, wenn der Käufer die [X.] zu beweisen vermag ([X.]Z 85, 315, 318; Urt. [X.] November 1983, [X.] 150/82, NJW 1984, 974, 975; Urt. v. 10. [X.], [X.] 108/92, NJW 1994, 720, 721). Dies ist hier der Fall. Der [X.] hat dem [X.]n nicht nur am 15. September 1995 eine Voraus-zahlung von 5.000 DM quittiert und mit Schreiben vom 10. November 1995 [X.] des [X.] von 195.000 DM bestätigt, sondern auch unterdem 23. Mai 1996 nochmals den Erhalt der Kaufsumme quittiert. Dies [X.] die Annahme, daß sich die Parteien auch ohne die Anrechnungs- und Auf-rechnungsvereinbarung auf den Kaufvertrag eingelassen hätten.Damit hängt die Entscheidung von der Frage ab, ob der Kläger [X.] wirksam angefochten hat. Da das Berufungsgericht dies - von- 7 -seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft und hierzu auch keine Fest-stellungen getroffen hat, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuver-weisen.[X.][X.]Tropf Klein Lemke

Meta

V ZR 362/98

17.03.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2000, Az. V ZR 362/98 (REWIS RS 2000, 2794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2794

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