Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. StB 5/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4136

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[X.] 16/00 - 1 (3) StB 5/02vom12. März 2002in dem Ermittlungsverfahrengegenwegen des Verdachts der geheimdienstlichen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. März 2002 gemäß § 304 Abs. 5StPO beschlossen:Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Er-mittlungsrichters des [X.] vom 24. Januar 2002wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungs-richters des [X.] vom 30. November 2001 wegen des Verdachtsder geheimdienstlichen Agententätigkeit seit dem 6. Dezember 2001 in [X.]. Durch Beschluß vom 24. Januar 2002 hat der Ermittlungsrichterdes [X.] diesen Haftbefehl, der allein auf den Haftgrund derFluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt war, um den Haftgrund derVerdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) erweitert. Allein gegen diesenBeschluß, nicht jedoch gegen den Haftbefehl als solchen, wendet sich der Be-schuldigte mit seiner Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz des [X.] nur das Aktenzeichen des zweiten Beschlusses; inhaltlich befaßt er sichausschließlich mit dem Vorgang, der zur Annahme des weiteren [X.]geführt hat. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügun-gen des [X.] eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. [X.] 3 -gen Verfügungen des Ermittlungsrichters des [X.] ist nach§ 304 Abs. 5 StPO jedoch ausnahmsweise die Beschwerde zulässig, wenn siedie Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsu-chung betrifft.In der Ergänzung eines Haftbefehls um einen weiteren Haftgrund liegtkeine Entscheidung, die im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO "die Verhaftung" [X.]. Der Bestand und die Vollziehbarkeit des Haftbefehls werden von ihm nichtbetroffen. Es geht vielmehr lediglich darum, daß zu dem bestehenden [X.] ein weiterer, den Haftbefehl zusätzlich tragender Haftgrund hinzutritt, oh-ne daß dies unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollziehbar-keit des Haftbefehls hätte. Die Bedeutung, die der Annahme eines [X.] ggf. für die [X.] oder für die Aussichten auf Aufhe-bung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls zukommt, betrifft nicht den fürdie Ausnahmeregelung des § 304 Abs. 5 StPO maßgeblichen Gesichtspunkt,nämlich die besondere Beschwer, die in der Freiheitsentziehung als solcherliegt. Dies hat der Senat für den Fall einer Beschwerde nach § 304 Abs. 4Satz 2 StPO, mit der sich der Beschwerdeführer lediglich gegen einen von meh-reren angenommenen [X.] wendet, entschieden ([X.]St 34, 34, 36). [X.] auch in dem parallel gelagerten Fall der Erweiterung des [X.] für unzulässig erachtet ([X.]St 37, 347). An diesen Entscheidun-gen hält der Senat ungeachtet der Kritik in der Literatur ([X.]/[X.], [X.]. § 114 [X.]. 35; [X.] in FS für [X.], 258) fest. Zweck der Einführung des § 304 Abs. 5 StPO durch [X.] 1979 war es, zur Entlastung des Staats-schutzsenats des [X.] die Möglichkeit der Anfechtung von [X.] auf einen engen Kreis von Maßnahmen zubegrenzen, die besonders nachhaltig in die Rechtssphäre des jeweils Betroffe-nen eingreifen (vgl. die Gesetzesbegründung [X.]. 420/77 S. 57 f.). [X.] 4 -gilt unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer gegen einen von mehre-ren in einem Haftbefehl angenommenen [X.] oder gegen einen [X.] Beschluß, in dem ein Haftgrund nachgeschoben worden ist, wendet(noch offengelassen in [X.]St 34, 34, 35; [X.] Nürnberg MDR 1964, 943).Das Gewicht der Belastung des Beschuldigten durch die Annahme eines zu-sätzlichen [X.] ist in beiden Fällen dasselbe.Eine analoge Anwendung des § 304 Abs. 5 StPO kommt nicht in [X.]. Bei dieser, den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden Be-stimmung handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließendregelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen und einer analogen An-wendung nicht zugänglich ist. Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklichaufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die [X.] und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption [X.] offenstehen müssen ([X.]St 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264;Beschl. vom 9. November 2001 - StB 16/01). Das ist bei der Erweiterung einesHaftbefehls um einen weiteren Haftgrund aus den genannten Erwägungen nichtder Fall.[X.] Rissing-van Saan Pfister- 5 -Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: [X.] § 304 Abs. 5Gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des [X.], mit demein Haftbefehl lediglich um einen weiteren Haftgrund ergänzt wird, ohne [X.] unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollziehbarkeit [X.] hat, ist die Beschwerde, die sich lediglich gegen die Annahme desweiteren [X.] wendet, unzulässig (Ergänzung von [X.]St 34, 34).[X.], Beschluß vom 12. März 2002 - StB 5/02 - Ermittlungsrichter des [X.]

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StB 5/02

12.03.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. StB 5/02 (REWIS RS 2002, 4136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4136

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