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PDF anzeigen [X.] [X.] 3/05 - 4 StB 9/05 vom 14. Juli 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen
wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a.; hier: Haftbeschwerde des Beschuldigten St. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2005 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des [X.] vom 27. Mai 2005 - 3 [X.] 81/05 - wird verworfen. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe: [X.] Der Ermittlungsrichter des [X.] hat gegen den [X.] am 20. Mai 2005 Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts erlassen, gemeinschaftlich handelnd für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die [X.] ausgeübt zu haben, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, [X.]ständen oder Erkenntnissen gerichtet ist (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und durch dieselbe Handlung eine in § 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes bezeichnete Handlung begangen zu haben, die geeignet ist, das friedliche Zu-sammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.]). Mit Beschluß vom 27. Mai 2005 hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Haftbefehl aufrechterhalten und seinen weiteren Vollzug angeordnet. [X.] diesen Beschluß hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt. Er beantragt die Aufhebung der Entscheidung sowie die des Haftbefehls. - 3 - I[X.] Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Beschwerdeführer ist eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist im Sinne eines dringen-den Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der Firma [X.]aus Sch. , die im Juli 2001 der Firma [X.]aus [X.] ([X.]) auf deren Anfrage ein Angebot über die Lieferung einer sogenannten Vibrationstestanlage einschließlich der erforderlichen Software unterbreitete. [X.] sollte die Firma [X.] [X.] in [X.] sein, die zur M.
Group gehört und ein Tochterunternehmen der [X.](
) ist. Nachdem bei dem Beschuldigten ein anonymes Fax eingegangen war, in dem darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die angebotenen Geräte zu Testzwecken im Rahmen des [X.] militärischen [X.] eingesetzt werden sollten, brach der Beschuldigte die Verhandlungen zum Schein ab. Noch im Jahr 2001 brachte er jedoch mit einem in [X.] ansässigen Mittelsmann die Abwicklung der Beschaffungsoperation über eine Tarnfirma in den [X.] auf den Weg. Nach Lieferung der Anlage in den [X.] erteilte der Beschuldigte den in den gesamten Sachverhalt weitge-hend eingeweihten Mitbeschuldigten [X.]und [X.]
den Auftrag, die Installations- und Schulungsarbeiten an dem Gerät in [X.] bei der Firma [X.]auszuführen, was auch geschah. - 4 - b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus folgendem: Der Beschuldigte hat den objektiven Sachverhalt sowie seine Kenntnis davon, daß die Anlage in den [X.] geliefert werden sollte, zugestanden. Dem entsprechen auch das Ergebnis der Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma [X.]und insbesondere die Einlassung des Mitbeschuldigten [X.]. So-weit der Beschuldigte einwendet, das gelieferte Gerät sei für Tests von [X.] und/oder Raketenbestandteilen nicht geeignet und seine Ausfuhr demge-mäß genehmigungsfrei, wird dies durch das eingeholte [X.] widerlegt. Aus der Einlassung des Mitbeschuldigten [X.], aus Geschäftsunterla-gen und weiteren Urkunden folgt, daß der Beschuldigte auch um die Identität der beiden Exportvorgänge wußte. Diese Beweismittel und zusätzlich die Kenntnis des Beschuldigten von dem Inhalt des anonymen [X.] weiter den dringenden Verdacht, daß er entgegen seiner Einlassung da-von Kenntnis hatte, daß die [X.]-Geräte im Rahmen des [X.] militäri-schen [X.] eingesetzt werden sollten. Aus dem [X.] des Beschuldigten nach Abbruch der ersten Bemühungen um die Anbahnung des Vertrags ergibt sich, daß er auch um das generelle Ex-portverbot für "dual-use"-Waren in den [X.], die militärische Verwendung [X.] sollen, wußte. 2. Es besteht der Haftgrund der Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Der Beschuldigte, der mit einer hohen Strafe rechnen muß, verfügt über vielfältige berufliche und private Kontakte ins Ausland, wo ihm erhebliche [X.] zur Verfügung stehen. Sein auf Konspiration und Heimlichkeit gerichtetes Verhalten und die Verstrickung von drei weiteren Mitbeschuldigten - 5 - in die Tat legen den Verdacht nahe, daß er sich nicht scheut, auch weiterhin auf diese einzuwirken. Darauf deutet bereits das [X.] mehrerer Zeugen hin. Auch insofern wird auf die weiteren Einzelheiten des Haftbefehls verwiesen. II[X.]
Demgegenüber begründet das bisherige Ermittlungsergebnis nicht den dringenden Verdacht, daß sich der Beschuldigte durch das Exportgeschäft auch der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Zwar liegt es nicht fern, daß zwischen den auf [X.] Seite an dem Geschäft beteiligten Firmen und [X.] Geheimdienststellen Verbindungen bestehen. Es bestehen jedoch bisher keine tragfähigen Erkennt-nisse dahin, daß diese Firmen in einen Geheimdienst integriert sind oder von ihm gesteuert bzw. in ihrer Geschäftstätigkeit in einer Weise beaufsichtigt wer-den, daß die Lieferung militärisch sensitiver Waren an oder über diese Firmen objektiv ohne weiteres als Tätigwerden für einen [X.] Geheimdienst ein-geordnet werden könnte. Allein der Verstoß gegen § 34 Abs. 2 [X.] vermag einen derartigen Schluß nicht zu rechtfertigen.
Im übrigen setzt die Ausübung einer Tätigkeit für einen fremden [X.] nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus, daß sich der Täter zumindest funktionell durch aktive Mitarbeit in den fremden Dienst und dessen Ausfor-schungsbestrebungen eingliedert (BGHSt 24, 369). Eine solche Eingliederung mag zwar im Einzelfall auch bei einer nur einmaligen Lieferung von Gegen-ständen und Erkenntnissen angenommen werden können. Hier ist indessen allein aufgrund des konspirativen Vorgehens des Beschuldigten zur [X.] kein hinreichend tragfähiger - 6 - Schluß darauf möglich, daß er sich mit der Lieferung der Vibrationstestanlage nebst zugehöriger Software zugleich in die Ausforschungsbestrebungen eines [X.] Geheimdienstes im Bereich der Militärtechnologie einordnen wollte.
Es besteht daher lediglich ein Anfangsverdacht, daß sich der Beschul-digte auch der geheimdienstlichen Agententätigkeit schuldig gemacht hat. Der Haftbefehl kann dementsprechend nicht auf diesen Tatvorwurf gestützt werden. Dies ändert nichts an der Zuständigkeit des [X.], weitere Ermittlungen zur Aufklärung auch dieses [X.] anzustellen. Tolksdorf Miebach [X.]
Meta
14.07.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. StB 9/05 (REWIS RS 2005, 2555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2555
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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