Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 2 StR 449/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3094

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[X.]/00vom23. März 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2000 aufgehoben; jedoch blei-ben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Wirkstoff-gehalt der sichergestellten Betäubungsmittel aufrechterhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] sechs Monaten verurteilt, einen Geldbetrag von 6.350 DM für verfallen er-klärt und das bei dem Angeklagten sichergestellte Rauschgift eingezogen.Die hiergegen eingelegte Revision hat mit einer Verfahrensrüge in [X.] dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbe-gründet i.S. von § 349 Abs. 2 StPO.Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO hat der Generalbundesanwaltin seiner Zuschrift an den [X.] -"Das [X.] hat seine Überzeugung von dem Wirkstoffgehalt dersichergestellten Betäubungsmittel ([X.]) nicht aus dem Inbegriff [X.] geschöpft (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 10,19). Die Revision beanstandet zu Recht, dass in der Hauptverhandlung wederdie Gutachten des [X.] vom 1. Februar und7. Dezember 1999 über die [X.] der Betäubungsmittel gemäß § 256Abs. 1 StPO verlesen noch deren Verfasser oder ein sonstiger Angehöriger dergenannten Behörde als Sachverständiger gehört wurde. Die Gutachten sindauch nicht auf eine andere zulässige Weise in die Hauptverhandlung einge-führt worden. Zwar wurden ausweislich der dienstlichen Stellungnahme [X.] (Band [X.]) mit dem Kriminalbeamten [X.]. auchdie Position des Gutachtens des [X.] vom1. Februar 1999 erörtert. Ausweislich dieser dienstlichen Erklärung [X.] Polizeibeamten jedoch die festgestellten einzelnen [X.] nichtvorgehalten. Unbeschadet dessen können die [X.] als [X.] in zulässiger Weise nur im Wege der Gutachtenerstattung durch [X.] in der Hauptverhandlung oder durch Verlesung nach § 256Abs. 1 StPO ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden ([X.] StPO 4. Auflage § 261 Rdn. 26 m.w.N.; BGHR aaO Inbegriff derVerhandlung 10). Der Zeuge [X.]. konnte hingegen zu den [X.] machen.Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils nicht nur im Straf-, sondernauch im [X.]uldspruch, weil die Höhe des - im Falle der Heroinzubereitung zu-dem vom [X.] unzutreffend berechneten ([X.]) - [X.] die Frage von Bedeutung ist, ob der Tatbestand des unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1BtMG erfüllt [X.] 4 -Die Feststellungen können jedoch mit Ausnahme derjenigen zum Wirkstoffge-halt der sichergestellten Betäubungsmittel aufrecht erhalten werden, weil [X.] Letztgenannten von dem Verfahrensfehler berührt sind. Die Feststellungen,dass es sich um [X.] gehandelt hat, beruhen, wiesich aus den Urteilsgründen und der dienstlichen Erklärung des Berichterstat-ters ergibt, auf den Aussagen der Kriminalbeamten [X.], [X.], [X.] und [X.]."Dem tritt der Senat bei.JähnkeDetterBodeRothfußFischer

Meta

2 StR 449/00

23.03.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 2 StR 449/00 (REWIS RS 2001, 3094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3094

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