Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2012, Az. VII ZR 200/10

7. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1088

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Gegenstand

Architektenvertrag: Preiskontrolle für Vereinbarung einer Baukostengarantie mit Prämie bei Unterschreitung der Baukosten


Leitsatz

Eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrages, wonach der Architekt eine Baukostengarantie übernimmt, während er bei Kostenunterschreitung die Minderkosten als Prämie erhält, unterliegt nicht der Preiskontrolle am Maßstab der HOAI.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2010 im [X.] und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 78.476,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2003 durch das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2010 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2010 im Kostenpunkt und in der Sache teilweise abgeändert. Die Klage wird auch in dem vorgenannten Umfang abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 60 % und die Beklagten 40 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 52 % und die Beklagten 48 %.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob den beklagten Architekten eine vereinbarte Prämie für die Unterschreitung der vorgesehenen Baukosten zusteht. Der Kläger fordert den überwiegenden Teil der Prämie unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus eigenem und abgetretenem Recht zurück.

2

Der Kläger und seine Schwester beauftragten durch [X.] vom 27. Juli 1995 die damals in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Beklagten, Architektenleistungen für die Errichtung eines Wohnhauses mit Tiefgarage zu erbringen. Der Kläger und seine Schwester gaben alle Grundleistungen und zusätzlich Besondere Leistungen in Auftrag und vereinbarten mit den Beklagten ein Pauschalhonorar von 250.000 [X.] einschließlich Mehrwertsteuer. Den Höchstbetrag ermittelten die Beklagten mit 276.512,42 [X.] (Honorarhöchstsatz für Grundleistungen der [X.] für Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung: 184.157 [X.], vereinbarte Besondere Leistungen: 45.900 [X.], Nebenkosten: 10.388,59 [X.], jeweils zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer).

3

Der Kläger und seine Schwester hatten den Wunsch, die Gesamtkosten des Bauvorhabens zu begrenzen. Ebenfalls am 27. Juli 1995 trafen die Parteien des [X.] daher gesondert eine sogenannte "Zusatzvereinbarung", in der es u.a. heißt:

"Die Architekten verpflichten sich, die Gesamtkosten von [X.] 2.200.000,- incl. 15% Mwst. nicht zu überschreiten.

Hierin nicht enthalten sind die Grundstückskosten, Kosten aus nachbarschaftlichen Vereinbarungen sowie [X.], Bodenkontaminierung, Altlasten, Änderungen und Zusatzwünsche. Bei Kostenüberschreitung werden die Mehrkosten von den Architekten getragen. Bei [X.] erhalten die Architekten die Minderkosten als Prämie ..."

4

Das Bauvorhaben wurde Ende 1996/Anfang 1997 abgeschlossen. Die Baukosten beliefen sich auf 2.003.778,29 [X.]. Die Beklagten verlangten das Pauschalhonorar von 250.000 [X.] sowie eine Prämie von 196.221,71 [X.] brutto aufgrund der [X.]. Der Kläger und seine Schwester vertraten die Auffassung, dass die Prämie aufgrund von [X.] zu kürzen sei und vereinbarten mit den Beklagten eine Prämie von 180.000 [X.] brutto. Im Laufe des Jahres 1997 erhielten die Beklagten so insgesamt 430.000 [X.].

5

Im Jahr 2003 forderte der Kläger die Prämie in Höhe von 78.476,95 € zurück. Er machte unter anderem geltend, dass der Honorarhöchstsatz insoweit überschritten sei (430.000 [X.] minus 276.512,42 [X.] = 153.487,58 [X.]/78.476,95 €). Die im Jahr 2004 erhobene Klage, die - insoweit im Revisionsverfahren nicht von Interesse - später um Schadensersatzforderungen aufgrund von Mängeln des Architektenwerkes erweitert wurde, hatte im Hinblick auf den Rückzahlungsanspruch in vollem Umfang Erfolg. Die Berufung der Beklagten, die im Wesentlichen geltend gemacht haben, dass die Zusatzvereinbarung von der [X.] nicht erfasst werde, blieb insoweit ohne Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren im Hinblick auf den Rückzahlungsanspruch des [X.] weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

I.

7

Das Berufungsgericht hat den Rückforderungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als begründet erachtet. Die vereinbarte Erfolgsprämie stehe den Beklagten nicht zu, weil sie gegen zwingendes [X.] verstoße. Die Zusatzvereinbarung enthalte eine [X.] sowie eine Erfolgsprämie für den Fall der [X.]. Die Zusatzvereinbarung sei vom Regelungsbereich der [X.] umfasst, denn Gegenstand der Verordnung seien grundsätzlich alle für die Leistungen der Architekten und Ingenieure zu entrichtenden Entgelte (§ 1 [X.]). Darunter falle nach einhelliger Ansicht auch die Vereinbarung einer Erfolgsprämie bzw. die Abgabe einer [X.].

8

Die Zusatzvereinbarung enthalte keine sogenannte "isolierte" Besondere Leistung, für die ein Honorar frei vereinbart werden könne. Besondere Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.] a.F. (nachfolgend nur: [X.]) seien selbst bei nicht typisch berufsbezogenen Leistungen des Architekten gegeben. Erforderlich sei lediglich, dass die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts stünden. Die Zusatzvereinbarung stehe hier in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Architektenvertrag. Die insoweit von den Beklagten zu erbringenden Leistungen könnten daher nicht als isoliert angesehen werden.

9

Die Zusatzvereinbarung könne sowohl an § 5 Abs. 4 [X.] als auch an § 4 Abs. 3 [X.] gemessen werden. Sehe man den Schwerpunkt bei der [X.], sei die Entgeltregelung mit § 5 Abs. 4 [X.] nicht zu vereinbaren, weil es sich bei einer [X.] um eine Besondere Leistung im Sinne von § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 4 [X.] handele. Die Beklagten hätten danach lediglich Anspruch auf ein Zeithonorar (§ 5 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Das [X.], auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, habe dazu festgestellt, dass der Kläger den Beklagten unwidersprochen einen Mehraufwand von 20 Arbeitsstunden zu je 115 DM netto zugestanden habe, insgesamt 2.300 DM. Weiteren Aufwand hätten die Beklagten nicht dargelegt. Gemessen an den ihnen gezahlten 180.000 DM seien sie daher zu Unrecht um einen die Klageforderung übersteigenden Betrag bereichert, nämlich in Höhe von 177.770 DM/90.856,57 €.

Werde die vereinbarte Prämie, wie überwiegend, am Maßstab des § 4 Abs. 3 [X.] gemessen, müsse sich das Erfolgshonorar innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der [X.] bewegen. Der gezahlte Betrag von 430.000 DM übersteige den Honorarhöchstsatz von 276.512,42 DM um die Klageforderung (153.487,58 DM/78.476,95 €).

Da beide Betrachtungsweisen nachvollziehbar seien, bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Zusatzvereinbarung vorrangig gegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 [X.] verstoße.

Den Beklagten stehe auch keine Prämie in Höhe von 20 % der eingesparten Kosten zu. § 5 Abs. 4a [X.] sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Bestimmung nicht für Verträge gelte, die vor dem 1. Januar 1996 geschlossen worden seien. Zudem hätten die Beklagten nicht dargetan, dass sie die Kostensenkung unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher Lösungsmöglichkeiten erzielt hätten.

Die Bestimmungen der §§ 4, 5 [X.] seien, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, verfassungs- und europarechtlich unbedenklich. Die [X.] und die Beklagten seien, wie das Berufungsgericht im Einzelnen festgestellt hat, auch nicht entreichert.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Der Kläger kann die gezahlte Prämie nicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen.

1. Das Rechtsverhältnis der Parteien richtete sich, sofern die Honorar-ordnung für Architekten und Ingenieure ([X.]) anwendbar wäre, nach der ab dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 ([X.]; [X.] 1991, nachfolgend nur: [X.]). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist im Streitfall jedoch nicht eröffnet, § 1 [X.]. Die getroffene Zusatzvereinbarung betrifft nicht den preisrechtlich geregelten Tätigkeitsbereich der Architekten. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, unterliegt die Zusatzvereinbarung daher weder der Bindung an die in der Verordnung festgesetzten Höchstsätze, § 4 Abs. 3 [X.], noch ist sie an der - nunmehr weggefallenen - Bestimmung des § 5 Abs. 4 [X.] über die Honorarberechnung für Besondere Leistungen zu messen.

2. Gemäß § 1 [X.] gelten die Bestimmungen der Verordnung für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure, soweit sie durch [X.] oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden. Dabei ist es unerheblich, welchem Vertragstyp des Besonderen Teils des Schuldrechts der Vertrag zuzuordnen ist, der den Vergütungsanspruch begründet ([X.], Urteil vom 18. Mai 2000 - [X.], [X.], 1512 = NZBau 2000, 473 unter II 2).

a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass Regelungsgehalt der Zusatzvereinbarung vom 27. Juli 1995 eine [X.] und eine Erfolgsprämie sind. Das wird von den Parteien nicht in Frage gestellt.

aa) Danach haben die Beklagten die Einhaltung der Gesamtkosten verschuldensunabhängig garantiert. Da die Vereinbarung bestimmte Ausnahmefälle vorsieht, handelt es sich um eine eingeschränkte Garantieerklärung. Diese Garantieerklärung geht über die Verpflichtungen aus dem am gleichen Tag geschlossenen Architektenvertrag hinaus. Der Architektenvertrag konnte allein die Verpflichtung schaffen, die Baukosten einzuhalten. Folge einer Pflichtverletzung wäre ein Schadensersatzanspruch des Klägers gewesen, der nur in Höhe des eingetretenen Schadens hätte durchgesetzt werden können. Dieser Schaden ist nicht ohne Weiteres identisch mit den Mehrkosten für das Bauvorhaben, weil es auf den Vermögensnachteil infolge der pflichtwidrigen Baukostenüberschreitung ankommt (vgl. dazu [X.] in: [X.]/[X.], Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil Rn. 465 ff.; [X.]/Pastor, [X.], 14. Aufl., Rn. 2305 ff. jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Die selbständige Garantieerklärung verschaffte dem Kläger hingegen unabhängig von einem bei ihm durch die Baukostenüberschreitung eingetretenen Schaden und unabhängig von einem Verschulden der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten (siehe [X.], Urteile vom 24. Juni 1971 - [X.], [X.] 1971, 270; vom 4. Dezember 1986 - [X.], [X.], 227 = NJW-RR 1987, 337 unter 3; [X.]/Pastor, aaO, Rn. 2282; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Architektenrechts, Stand: Januar 2010, [X.]: Der Architektenvertrag, Rn. 266; [X.] in: [X.]/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl., Rn. 1814, 2132; [X.] in: [X.], Bauvertragsrecht 2012, § 639 BGB Rn. 9; Drossart in: [X.]/[X.], Privates Baurecht, 2. Aufl., § 633 BGB Rn. 44; siehe auch [X.] in: [X.]/[X.], aaO, 12. Teil Rn. 458). Eine [X.] ist, auch wenn sie - wie hier - gewisse Ausnahmetatbestände vorsieht, mit einem erheblichen Risiko verbunden. Dieses Risiko kann durch sorgfältige Planung und Kostenermittlung zwar eingedämmt werden. Es ist jedoch nicht gänzlich beherrschbar, weil unvorhersehbare Kostensteigerungen, z.B. durch überraschende Materialpreiserhöhungen oder unerwartete Witterungsverhältnisse, die zu erheblichen Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten führen können, eintreten können. Allgemein wird deshalb Architekten und Ingenieuren davon abgeraten, solche [X.]n abzugeben.

bb) Die Parteien haben die Prämie als Gegenleistung für die Übernahme der [X.] vereinbart. Das hat das Berufungsgericht zwar so nicht ausdrücklich festgestellt, folgt aber ohne Weiteres aus der getroffenen Vereinbarung. Der [X.] kann die Auslegung insoweit selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Die Zusatzvereinbarung diente dazu, die Baukosten zu begrenzen und dem Kläger und seiner Schwester die Sicherheit zu verschaffen, keine über 2,2 Mio. DM hinausgehenden Kosten tragen zu müssen. Der Zweck der Vereinbarung bestand dagegen nicht darin, die Baukosten zu senken. Das ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass der Kläger und seine Schwester keinen Vorteil aus einer [X.] erlangten. Die Kostensenkung kam vielmehr in vollem Umfang den Beklagten zugute und erhöhte ihr Honorar. Damit war die Prämie auch kein Anreiz, zugunsten des Auftraggebers die Planungsleistungen zu optimieren. Das lässt den Schluss zu, dass die Prämie, die zu einer Überschreitung des Höchstsatzes der Honorar-ordnung geführt hat, kein Entgelt für die übernommenen Architektenleistungen ist. Sie ist vielmehr allein und ausschließlich als Gegenleistung dafür vereinbart, dass die Beklagten die [X.] übernommen haben. Das ergibt sich zudem daraus, dass insoweit eine Zusatzvereinbarung zum Architektenvertrag getroffen ist und zudem auch sachlich in dieser Zusatzvereinbarung ein enger Zusammenhang zwischen der [X.] und der Prämie hergestellt worden ist.

Dieser Zusammenhang verbietet es von vornherein, die Prämie als Entgelt für die von den Beklagten übernommenen Architektenleistungen zu betrachten. Es geht deshalb, anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Fällen ([X.], [X.] 1995, 344, zustimmend [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl, § 1 Rn. 5 und § 4 Rn. 9, 54 f.; [X.] in: [X.]/[X.]/Kuffer, [X.], § 23 Rn. 10; [X.], NJW-RR 1993, 476; [X.], [X.], 88; zustimmend [X.], aaO, Rn. 740; [X.], aaO, § 4 Rn. 54 f.; [X.]/Fleischmann, aaO, Rn. 1219), nicht darum, ob ein Architekt nach dem [X.] der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure allein für die Unterschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze ein Erfolgshonorar vereinbaren kann, das dazu führt, dass das gesamte Honorar den Höchstsatz überschreitet. Vielmehr stellt sich die Frage, ob das [X.] den Fall erfasst, dass die Parteien als "Entgelt" für die Übernahme der [X.] eine Prämie vereinbaren.

b) Diese Frage ist zu verneinen. Die als Gegenleistung für eine [X.] vereinbarte Prämie ist kein Entgelt für Leistungen der Architekten und Ingenieure, soweit sie durch [X.] der Verordnung erfasst werden, § 1 [X.]. Nach § 2 Abs. 1 [X.] gliedern sich die in den [X.]n erfassten Leistungen in Grundleistungen und Besondere Leistungen.

aa) Die für die Beurteilung maßgebliche Leistung ist nicht die vom Architekten zu erbringende Planungs- und Überwachungsleistung, sondern die von ihm übernommene [X.]. Diese gehört nicht zu den Grundleistungen. Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags allgemein erforderlich sind, § 2 Abs. 2 [X.]. Dazu gehören regelmäßig auch solche Planungsleistungen, die erforderlich sind, um eine vereinbarte Baukostenobergrenze einzuhalten. Nicht dagegen gehört dazu die Übernahme der Verpflichtung, die Mehrkosten verschuldensunabhängig zu tragen.

bb) Die als Gegenleistung für eine [X.] vereinbarte Prämie ist auch kein Entgelt für eine Besondere Leistung.

(1) Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie sind in den [X.]n nicht abschließend aufgeführt, § 2 Abs. 3 [X.]. Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen, § 5 Abs. 4 [X.].

(2) In der Literatur wird zutreffend hervorgehoben, dass die Honorarordnung keine weiteren Anforderungen an die Besonderen Leistungen stellt als sie in § 2 Abs. 3 [X.] genannt sind (zur [X.] 2006: [X.] in: [X.]/[X.]/Frik, [X.], 9. Aufl., § 2 Rn. 5). Streitig ist allerdings, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Während einerseits die Auffassung vertreten wird, Besondere Leistungen könnten nur typisch berufsbezogene Leistungen sein, wird andererseits ein Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts für ausreichend gehalten ([X.], aaO). Daraus wird unter anderem auch die Auffassung abgeleitet, die Übernahme einer [X.] durch den Auftragnehmer sei eine Besondere Leistung im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.], so dass sich die Berechnung des Honorars nach § 5 Abs. 4 [X.] richte ([X.] in: [X.]/[X.]/Frik, [X.], 11. Aufl., § 3 Rn. 25; [X.], aaO, § 2 Rn. 12, § 5 Rn. 54; so auch [X.], [X.], 190, im Rahmen eines Urteils, welches die Haftpflichtversicherung der Architekten zum Gegenstand hatte). Zur Begründung wird angeführt, bei einer [X.] sei eine wesentlich intensivere Festlegung des Bauprogramms und eine umfangreichere Kostenermittlung notwendig ([X.], aaO).

(3) Diesen Erwägungen tritt der [X.] nicht bei.

(a) Ausgangspunkt der Überlegung muss der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] sein. Voraussetzung für eine Besondere Leistung ist, dass besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden. Schon diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Architekt mit dem Auftraggeber eine [X.] vereinbart. Denn mit der Übernahme der [X.] haben die Parteien keine besonderen Anforderungen an den Auftrag vereinbart. Gegenstand des Auftrags im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] ist die Gesamtheit der vom Architekten übernommenen Leistungspflichten. Die [X.] erweitert nicht etwa den Leistungskatalog des Architekten im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.]. Sie begründet keine Verpflichtung des Architekten, die Baukosten einzuhalten, sondern regelt dessen Pflicht, die Mehrkosten bei einer Baukostenüberschreitung zu übernehmen. Mit der Übernahme der [X.] werden keine besonderen Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt, sondern lediglich Rechtsfolgen geregelt. Zwar mag es sein, dass nach Übernahme einer [X.] für den Architekten eine wesentlich intensivere Festlegung des Bauprogramms und eine umfangreichere Kostenermittlung geboten sind. Dies nimmt der Architekt, der eine [X.] abgibt, jedoch im eigenen Interesse vor und ist dem Auftraggeber nicht geschuldet, sondern stellt sich allenfalls als mittelbare Auswirkung der Garantievereinbarung dar. Dies gilt umso mehr, weil der Architekt mit einer [X.] nicht die Erfüllung eigener, sondern die Einhaltung fremder Leistungen garantiert (siehe [X.], aaO, Rn. 2281).

(b) Eine Einordnung einer [X.] als Besondere Leistung im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] wäre zudem nicht mit der Honorarregelung in § 5 Abs. 4 [X.] in Einklang zu bringen. In Betracht käme allenfalls eine zu den Grundleistungen hinzutretende Besondere Leistung. Da die [X.] mit keiner Grundleistung vergleichbar ist, wäre nach der zwingenden Preisvorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 3 [X.] das Honorar als Zeithonorar zu berechnen, wie das [X.] auch angenommen und das Berufungsgericht gebilligt hat. Das ist indes ein ersichtlich vernunftwidriger Honoraransatz (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Architektenrechts, Stand: Januar 2010, [X.]: Der Architektenvertrag, Rn. 271). Denn ein Äquivalent für das durch die [X.] übernommene Risiko kann nicht durch die Vergütung der Stunden gebildet werden, die der Architekt für den Versuch aufbringt, das nicht gänzlich ausschaltbare Risiko möglichst gering zu halten. Die Vergütungsregelung des § 5 Abs. 4 Satz 3 [X.] belegt, dass der Verordnungsgeber Leistungen im Blick gehabt hat, die mit Stundensätzen zu bewerten sind. Es verbietet sich, solche mit Grundleistungen nicht vergleichbaren Leistungen dem [X.] der Honorarordnung zu unterwerfen, die schon im Ansatz nicht mit Stundensätzen bewertet werden können.

3. Das [X.] der [X.] kann nicht mit dem Argument erweiternd ausgelegt werden, dass die getroffene Zusatzvereinbarung einen engen Zusammenhang mit Planungsleistungen aufweise. Das lässt sich auch nicht mit dem Zweck der [X.] rechtfertigen. Zwar verfolgt die Verordnung das Ziel, die Qualität der Tätigkeit der Architekten zu sichern ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 - [X.], [X.], 271 = NZBau 2012, 174 Rn. 21; [X.], [X.], 1946, 1948). Daran anknüpfend hat das Berufungsgericht die Besorgnis geäußert, dass die getroffene Vereinbarung unter Umständen zu Kostensenkungen "um jeden Preis" auf Kosten der Qualität des Bauwerks führen könnte. Eine solcherart begründete Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung wäre gleichwohl mit einer grundrechtsgeleiteten Interpretation des § 1 [X.] nicht zu vereinbaren. Die Verordnung lässt die Vertragsfreiheit grundsätzlich unberührt ([X.], Urteile vom 8. März 2012 - [X.], [X.]Z 192, 360 Rn. 15; vom 28. März 1985 - [X.], [X.], 467 unter 1 b). Sie enthält öffentliches [X.] und regelt, in welcher Höhe und nach welchen Gesichtspunkten Ingenieure und Architekten Entgelt berechnen können bzw. müssen, wenn sie dem Grunde nach einen vertraglichen Entgeltanspruch haben. Für andere, vor allem vertragsrechtliche Regelungen hat der Verordnungsgeber keine Ermächtigung ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1996 - [X.], [X.]Z 133, 399, 401 f.).

III.

Danach hat das Berufungsurteil in dem von der Revision angegriffenen Umfang keinen Bestand und ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die [X.] der Parteien keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung des Honorars geben, kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden und die Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Unbegründet ist der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Prämie sei im Umfang der Mängelbeseitigungskosten für die Balkone zurückzuzahlen. Dem Kläger kann insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zustehen. Dieser ist nach der in diesem Punkt rechtskräftigen Entscheidung der Vorinstanz allerdings verjährt. Eine Berücksichtigung der Mängel im Rahmen der [X.] kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen und auch von der Revision nicht vorgetragen sind, dass die in der Garantieerklärung erwähnten Gesamtkosten auch die Kosten der Mängelbeseitigung für den Fall erfassen sollen, dass der Schadensersatzanspruch verjährt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 4 ZPO.

[X.]                                                   Eick                                                 Halfmeier

                           Leupertz                                               Kosziol

Meta

VII ZR 200/10

22.11.2012

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 29. Oktober 2010, Az: I-22 U 49/10

§ 1 AIHonO 1991, § 2 AIHonO 1991, § 5 Abs 4 AIHonO 1991

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2012, Az. VII ZR 200/10 (REWIS RS 2012, 1088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1088

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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