Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. VII ZR 200/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1056

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 200/10
Verkündet am:

22. November 2012

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] (1991) §§ 1, 2, 5 Abs. 4
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines [X.], wonach der Architekt eine [X.] übernimmt, während er bei [X.] die Minderkosten als Prämie erhält, unterliegt nicht der Preiskontrolle am Maßstab
der [X.].
[X.], Urteil vom 22. November 2012 -
VII ZR 200/10 -
[X.]

LG [X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
November 2012 durch [X.]
Dr.
[X.] und [X.] [X.], [X.], Prof.
[X.] und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Oktober 2010 im [X.] und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.] gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 78.476,95

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 17.
Dezember
2003 durch das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11.
Februar
2010 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.]s [X.] vom 11.
Februar
2010 im Kostenpunkt
und in der Sache teilweise abgeändert. Die Klage wird auch in dem vorgenannten Umfang abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 60
% und die Beklagten 40
%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 52
% und die Beklagten 48
%.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

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Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob den beklagten Architekten eine vereinbarte Prämie für
die Unterschreitung der vorgesehenen Baukosten zusteht. Der Kläger fordert den überwiegenden Teil der Prämie unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus eigenem und ab-getretenem Recht zurück.
Der Kläger und seine Schwester beauftragten durch [X.] vom 27.
Juli
1995 die damals in einer Gesellschaft bürgerli-chen Rechts verbundenen Beklagten, Architektenleistungen für die Errichtung eines Wohnhauses mit Tiefgarage zu erbringen. Der Kläger und seine Schwes-ter gaben alle Grundleistungen und zusätzlich Besondere Leistungen in Auftrag und vereinbarten mit den Beklagten ein Pauschalhonorar von 250.000
DM ein-schließlich Mehrwertsteuer. Den Höchstbetrag ermittelten die Beklagten mit 276.512,42
DM ([X.] für Grundleistungen der [X.] für Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung: 184.157
DM, vereinbarte Besondere Leistungen: 45.900
DM, Nebenkosten: 10.388,59
DM, jeweils zu-züglich 15
% Mehrwertsteuer).
Der Kläger und seine Schwester hatten den Wunsch, die Gesamtkosten des Bauvorhabens zu begrenzen. Ebenfalls am 27.
Juli
1995 trafen die Parteien des [X.] daher gesondert eine sogenannte "Zusatzvereinba-rung", in der es u.a. heißt:
"Die Architekten verpflichten sich, die Gesamtkosten von DM
2.200.000,-
incl. 15% [X.]. nicht zu überschreiten.

Hierin nicht enthalten sind die Grundstückskosten, Kosten aus nachbarschaftlichen Vereinbarungen sowie [X.], Bodenkontaminierung, Altlasten, Änderungen und Zusatz-wünsche. Bei Kostenüberschreitung werden die Mehrkosten von 1
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den Architekten getragen. Bei [X.] erhalten die Architekten die Minderkosten als Prämie ..."
Das Bauvorhaben wurde Ende 1996/Anfang 1997 abgeschlossen. Die Baukosten beliefen sich auf 2.003.778,29
DM. Die Beklagten verlangten das Pauschalhonorar von 250.000
DM sowie eine Prämie von 196.221,71
DM [X.] aufgrund der [X.]. Der Kläger und seine Schwester
vertraten die Auffassung, dass die Prämie aufgrund von [X.] zu kürzen sei und vereinbarten mit den Beklagten eine Prämie von 180.000 DM
brutto. Im Laufe des Jahres 1997 erhielten die Beklagten so insgesamt 430.000
DM.
[X.] forderte der Kläger
die Prämie in Höhe von 78.476,95

zurück. Er machte unter anderem geltend, dass der [X.] insoweit überschritten sei (430.000
DM minus 276.512,42
DM =
153.487,58
DM/
78.476,95

-
insoweit im [X.] nicht von Interesse
-
später um Schadensersatzforderungen aufgrund von Mängeln des Architektenwerkes erweitert wurde, hatte im Hinblick auf den Rückzahlungsanspruch in vollem Umfang Erfolg. Die Berufung der Beklagten, die im Wesentlichen geltend gemacht haben, dass die Zusatzvereinbarung von der [X.] nicht erfasst werde, blieb insoweit ohne Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren im Hinblick auf den Rückzahlungsanspruch des [X.] weiter.
Der Kläger [X.] Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der
Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der [X.], soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
4
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5
-
I.
Das Berufungsgericht hat den Rückforderungsanspruch des [X.] un-ter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als begründet er-achtet. Die vereinbarte Erfolgsprämie stehe den Beklagten nicht zu, weil sie gegen zwingendes [X.] verstoße. Die Zusatzvereinbarung enthalte eine [X.] sowie eine Erfolgsprämie für den Fall der Baukostensen-kung. Die Zusatzvereinbarung sei vom Regelungsbereich der [X.] umfasst, denn Gegenstand der Verordnung seien grundsätzlich alle für die Leistungen der Architekten und Ingenieure zu entrichtenden Entgelte (§
1 [X.]). Darunter falle nach einhelliger Ansicht auch die Vereinbarung einer Erfolgsprämie bzw. die Abgabe einer [X.].
Die Zusatzvereinbarung enthalte keine sogenannte "isolierte" Besondere Leistung, für die ein Honorar frei vereinbart werden könne. Besondere Leistun-gen im Sinne von §
2 Abs.
3 [X.] a.F. (nachfolgend nur: [X.]) seien selbst bei nicht typisch berufsbezogenen Leistungen des Architekten gegeben. [X.] sei lediglich, dass die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit
der Errichtung des Objekts stünden. Die Zusatzvereinbarung stehe hier in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Architektenvertrag. Die insoweit von den Beklagten zu erbringenden Leistungen könnten daher nicht als isoliert an-gesehen werden.
Die Zusatzvereinbarung könne sowohl an §
5 Abs.
4 [X.] als auch an §
4 Abs.
3 [X.] gemessen werden. Sehe man den Schwerpunkt bei der [X.], sei die Entgeltregelung mit §
5 Abs.
4 [X.] nicht zu vereinba-ren, weil es sich bei einer [X.] um eine
Besondere Leistung im Sinne von §
2 Abs. 3, § 5 Abs. 4 [X.] handele. Die Beklagten hätten danach lediglich Anspruch auf ein Zeithonorar (§ 5 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Das [X.], auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, 7
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habe dazu festgestellt, dass der Kläger den Beklagten unwidersprochen einen Mehraufwand von 20 Arbeitsstunden zu je 115
DM netto zugestanden habe, insgesamt 2.300
DM. Weiteren Aufwand hätten die Beklagten nicht dargelegt. Gemessen an den ihnen gezahlten 180.000
DM seien sie daher zu Unrecht um einen die Klageforderung übersteigenden Betrag bereichert, nämlich in Höhe von 177.770
DM/90.856,57

Werde die vereinbarte Prämie, wie überwiegend, am Maßstab des §
4 Abs.
3 [X.] gemessen, müsse sich das Erfolgshonorar innerhalb der Mindest-
und Höchstsätze der [X.] bewegen. Der gezahlte Betrag von 430.000
DM übersteige den [X.] von 276.512,42
DM um die Klageforderung (153.487,58
DM/78.476,95

Da beide Betrachtungsweisen nachvollziehbar seien, bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Zusatzvereinbarung vorrangig gegen §
4 Abs.
3 oder §
5 Abs.
4 [X.] verstoße.
Den Beklagten stehe auch keine Prämie in Höhe von 20
% der einge-sparten Kosten zu. §
5 Abs.
4a [X.] sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Bestimmung nicht für Verträge gelte, die vor dem 1.
Januar
1996 geschlos-sen worden seien. Zudem hätten die Beklagten nicht dargetan, dass sie die Kostensenkung unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher Lösungsmög-lichkeiten erzielt hätten.
Die Bestimmungen der §§
4, 5 [X.] seien, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, verfassungs-
und europarechtlich unbedenklich. Die Gesell-schaft bürgerlichen Rechts und die Beklagten seien, wie das Berufungsgericht im Einzelnen festgestellt hat, auch nicht entreichert.

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-
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheiden-den Punkt nicht stand. Der Kläger kann die gezahlte Prämie nicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen.
1. Das Rechtsverhältnis der Parteien richtete sich, sofern die Honorar-
ordnung für Architekten und Ingenieure ([X.]) anwendbar wäre, nach der ab dem 1.
Januar
1991 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 4.
März
1991 ([X.]
I S.
533; [X.] 1991, nachfolgend nur: [X.]). Der [X.] Geltungsbereich der Verordnung ist im Streitfall jedoch nicht eröffnet, §
1
[X.]. Die getroffene Zusatzvereinbarung betrifft nicht den preisrechtlich [X.] Tätigkeitsbereich der Architekten. Anders als das Berufungsgericht an-genommen hat, unterliegt die Zusatzvereinbarung daher weder der Bindung an die in der Verordnung festgesetzten Höchstsätze, §
4 Abs.
3 [X.], noch ist sie an der -
nunmehr weggefallenen
-
Bestimmung des §
5 Abs.
4 [X.] über die Honorarberechnung für Besondere Leistungen zu messen.
2. Gemäß §
1 [X.] gelten die Bestimmungen der Verordnung für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure, soweit sie durch [X.] oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden. Dabei ist es unerheblich, welchem Vertragstyp des Besonderen Teils des Schuldrechts der Vertrag zuzuordnen ist, der den [X.] begründet ([X.], Urteil vom 18.
Mai
2000 -
VII
ZR
125/99, [X.], 1512 = NZBau 2000, 473 unter II 2).
a) Das Berufungsgericht geht
davon aus, dass Regelungsgehalt der Zu-satzvereinbarung vom 27.
Juli
1995 eine [X.] und eine Erfolgs-prämie sind. Das wird von den Parteien nicht in Frage gestellt.

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8
-
aa) Danach haben die Beklagten die Einhaltung der Gesamtkosten ver-schuldensunabhängig garantiert. Da die Vereinbarung bestimmte Ausnahmefäl-le vorsieht, handelt es sich um eine eingeschränkte Garantieerklärung. Diese Garantieerklärung geht über die Verpflichtungen aus dem am gleichen Tag ge-schlossenen Architektenvertrag hinaus. Der Architektenvertrag konnte allein die Verpflichtung schaffen, die Baukosten einzuhalten. Folge einer Pflichtverletzung wäre ein Schadensersatzanspruch des [X.] gewesen, der nur in Höhe des eingetretenen Schadens hätte durchgesetzt werden können. Dieser Schaden ist nicht ohne Weiteres identisch mit den Mehrkosten für das Bauvorhaben, weil es auf den Vermögensnachteil infolge der pflichtwidrigen Baukostenüberschreitung ankommt (vgl. dazu [X.] in: [X.]/[X.], Kompendium des Baurechts, 3.
Aufl., 12.
Teil Rn.
465
ff.; [X.]/Pastor, [X.], 14.
Aufl., Rn.
2305
ff. jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Die selbständige Garantieer-klärung verschaffte dem Kläger hingegen unabhängig von einem bei ihm durch die Baukostenüberschreitung eingetretenen Schaden und unabhängig von ei-nem Verschulden des [X.] einen Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten (siehe [X.], Urteile vom 24.
Juni
1971 -
VII
ZR
254/69, [X.] 1971, 270; vom 4.
Dezember
1986 -
VII ZR 197/85, [X.], 227 = NJW-RR 1987, 337 unter 3; [X.]/Pastor, aaO, Rn.
2282; [X.] in: [X.]/[X.]/
[X.]/[X.], Handbuch des Architektenrechts, Stand: Januar 2010, [X.]: Der Architektenvertrag, Rn.
266; [X.] in: [X.]/Fleischmann, Architekten-recht, 6.
Aufl., Rn.
1814, 2132; [X.] in: [X.], Bauvertragsrecht 2012, §
639 BGB Rn.
9; [X.] in: [X.]/[X.], Privates Baurecht, 2.
Aufl., §
633 BGB Rn.
44; siehe auch [X.] in: [X.]/[X.], aaO, 12.
Teil Rn. 458). Eine [X.] ist, auch wenn sie -
wie hier
-
gewisse Aus-nahmetatbestände vorsieht, mit einem erheblichen Risiko verbunden. Dieses Risiko kann durch sorgfältige Planung und Kostenermittlung zwar eingedämmt werden. Es ist jedoch nicht gänzlich beherrschbar, weil unvorhersehbare [X.], z.B. durch überraschende Materialpreiserhöhungen oder [X.]
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-
erwartete Witterungsverhältnisse, die zu erheblichen Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten führen können, eintreten können. Allgemein wird deshalb Ar-chitekten und Ingenieuren davon abgeraten, solche [X.]n abzu-geben.
[X.]) Die Parteien haben die Prämie als Gegenleistung für die Übernahme der [X.] vereinbart. Das hat das Berufungsgericht zwar so nicht ausdrücklich festgestellt, folgt aber ohne Weiteres aus der getroffenen [X.]. Der [X.] kann die Auslegung insoweit selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Die Zusatzvereinbarung diente dazu, die Baukosten zu begrenzen und dem Kläger und seiner Schwester die Sicherheit zu verschaffen, keine über 2,2
Mio.
DM hinausgehenden Kosten tragen zu müssen. Der Zweck der Vereinbarung bestand dagegen nicht darin, die [X.] zu senken. Das ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass der Kläger und seine Schwester keinen Vorteil aus einer Baukostensenkung erlangten. Die Kostensenkung kam vielmehr in vollem Umfang den Beklagten zugute und er-höhte ihr Honorar. Damit war die Prämie auch kein Anreiz, zugunsten des [X.] die Planungsleistungen zu optimieren. Das lässt den Schluss zu, dass die Prämie, die zu einer Überschreitung des Höchstsatzes der Honorar-
ordnung geführt hat, kein Entgelt für die übernommenen Architektenleistungen ist. Sie ist vielmehr allein und ausschließlich als Gegenleistung dafür vereinbart, dass die Beklagten die [X.] übernommen
haben. Das ergibt sich zudem daraus, dass insoweit eine Zusatzvereinbarung zum Architektenvertrag getroffen ist und zudem auch sachlich in dieser Zusatzvereinbarung ein enger Zusammenhang zwischen der [X.] und der Prämie hergestellt worden ist.
Dieser Zusammenhang verbietet es von vornherein, die Prämie als [X.] für die von den Beklagten übernommenen Architektenleistungen zu be-trachten. Es geht deshalb, anders als in den vom Berufungsgericht herangezo-19
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-
genen Fällen ([X.], [X.] 1995,
344, zustimmend Vygen, in: [X.]/
[X.]/Vygen, [X.], 7.
Aufl, §
1 Rn.
5 und §
4 Rn.
9, 54
f.; [X.] in:
[X.]/[X.]/Kuffer, [X.], §
23 Rn.
10; [X.], NJW-RR 1993, 476; [X.], [X.], 88; zustimmend [X.], aaO, Rn.
740; Vygen, aaO, §
4 Rn.
54
f.; [X.]/Fleischmann, aaO, Rn.
1219), nicht darum, ob ein Architekt nach dem [X.] der [X.] für Architekten und Ingenieure allein für die Unterschreitung einer verein-barten Baukostenobergrenze
ein Erfolgshonorar vereinbaren kann, das dazu führt, dass das gesamte Honorar den Höchstsatz überschreitet. Vielmehr stellt sich die Frage, ob das [X.] den Fall erfasst, dass die Parteien als "[X.]" für die Übernahme der [X.] eine Prämie vereinbaren.
b) Diese Frage ist zu verneinen. Die als Gegenleistung für eine Baukos-tengarantie vereinbarte Prämie ist kein Entgelt für Leistungen der Architekten und Ingenieure, soweit sie durch [X.] der Verordnung erfasst wer-den, §
1 [X.]. Nach §
2 Abs.
1 [X.] gliedern sich die in den [X.]n erfassten Leistungen in Grundleistungen und Besondere Leistungen.
aa) Die für die Beurteilung maßgebliche Leistung ist nicht die vom Archi-tekten zu erbringende Planungs-
und Überwachungsleistung, sondern die von ihm übernommene [X.]. Diese gehört nicht zu den [X.]. Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Er-füllung eines Auftrags allgemein erforderlich sind, §
2 Abs.
2 [X.]. Dazu gehö-ren regelmäßig auch solche Planungsleistungen, die erforderlich sind, um eine vereinbarte Baukostenobergrenze einzuhalten. Nicht dagegen gehört dazu die Übernahme der Verpflichtung, die Mehrkosten verschuldensunabhängig zu tra-gen.

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-
[X.]) Die als Gegenleistung für eine [X.] vereinbarte Prämie ist auch kein Entgelt für eine Besondere Leistung.
(1) Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des [X.] gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie sind in den [X.]n nicht abschließend aufgeführt, §
2 Abs. 3 [X.]. Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzu-treten, darf ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen im [X.] zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits-
und [X.] verursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Das [X.] ist in angemessenem Verhältnis zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen, §
5 Abs.
4 [X.].
(2) In der Literatur
wird zutreffend hervorgehoben, dass die [X.] keine weiteren Anforderungen an die Besonderen Leistungen stellt als sie in §
2 Abs.
3 [X.] genannt sind (zur [X.] 2006: [X.] in: [X.]/[X.]/
Frik, [X.], 9.
Aufl., §
2 Rn.
5). Streitig ist allerdings, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Während einerseits die Auffassung vertreten wird, Be-sondere Leistungen könnten nur typisch berufsbezogene Leistungen sein, wird andererseits ein Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts für ausrei-chend gehalten ([X.], aaO). Daraus wird unter anderem auch die Auffassung abgeleitet, die Übernahme einer [X.] durch den Auftragnehmer sei eine Besondere Leistung im Sinne von §
2 Abs.
3 [X.], so dass sich die Berechnung des Honorars nach §
5 Abs.
4
[X.] richte ([X.] in: [X.]/
[X.]/Frik, [X.], 11.
Aufl., §
3 Rn.
25; Vygen, aaO, §
2 Rn.
12, §
5 Rn.
54; so auch [X.], [X.], 190, im Rahmen eines Urteils, welches die Haft-pflichtversicherung der Architekten zum Gegenstand hatte). Zur Begründung 23
24
25
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12
-
wird angeführt, bei einer [X.] sei eine wesentlich intensivere Festlegung des Bauprogramms und eine umfangreichere Kostenermittlung notwendig ([X.], aaO).
(3) Diesen Erwägungen tritt der [X.] nicht bei.
(a) Ausgangspunkt der Überlegung muss der Wortlaut des §
2 Abs.
3 Satz
1 [X.] sein. Voraussetzung für eine Besondere Leistung ist, dass beson-dere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden. Schon diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Architekt mit dem Auftraggeber eine [X.] vereinbart. Denn mit der Übernahme der Baukostenga-rantie haben die Parteien keine besonderen Anforderungen an den Auftrag ver-einbart. Gegenstand des Auftrags im Sinne des §
2 Abs.
3 [X.] ist die [X.] der vom Architekten übernommenen Leistungspflichten. Die Baukos-tengarantie erweitert nicht etwa den Leistungskatalog des Architekten im Sinne des §
2 Abs.
3 [X.]. Sie begründet keine Verpflichtung des Architekten, die Baukosten einzuhalten, sondern regelt dessen Pflicht, die Mehrkosten bei einer Baukostenüberschreitung zu übernehmen. Mit der Übernahme der Baukosten-garantie werden keine besonderen Anforderungen an die Ausführung des [X.] gestellt, sondern lediglich Rechtsfolgen geregelt. Zwar mag es sein, dass nach Übernahme einer [X.] für den Architekten eine wesentlich intensivere Festlegung des Bauprogramms und eine umfangreichere Kosten-ermittlung geboten sind. Dies nimmt der Architekt, der eine [X.] abgibt, jedoch im eigenen Interesse vor und ist dem Auftraggeber nicht ge-schuldet, sondern stellt sich allenfalls als mittelbare Auswirkung der Garantie-vereinbarung dar. Dies gilt umso mehr, weil der Architekt mit einer Baukosten-garantie nicht die Erfüllung eigener, sondern die Einhaltung fremder Leistungen garantiert (siehe [X.], aaO, Rn.
2281).

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(b) Eine Einordnung einer [X.] als Besondere Leistung im Sinne des §
2 Abs.
3 [X.] wäre zudem nicht mit der Honorarregelung in §
5 Abs.
4 [X.] in Einklang zu bringen. In Betracht käme allenfalls eine zu den Grundleistungen hinzutretende Besondere Leistung. Da die [X.] mit keiner Grundleistung vergleichbar ist, wäre nach der zwingenden Preisvor-schrift des §
5 Abs.
4 Satz
3 [X.] das Honorar als Zeithonorar zu berechnen, wie das [X.] auch angenommen und das Berufungsgericht gebilligt hat. Das ist indes ein ersichtlich vernunftwidriger Honoraransatz (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Architektenrechts, Stand: Januar 2010, [X.]: Der Architektenvertrag, Rn. 271). Denn ein Äquivalent für das durch die [X.] übernommene Risiko kann nicht durch die Vergütung der Stunden gebildet werden, die der Architekt für den Versuch [X.], das nicht gänzlich ausschaltbare Risiko möglichst gering zu halten. Die Vergütungsregelung des §
5 Abs.
4 Satz
3 [X.] belegt, dass der Verord-nungsgeber Leistungen im Blick gehabt hat, die mit Stundensätzen zu bewerten sind. Es verbietet sich, solche mit Grundleistungen nicht vergleichbaren Leis-tungen dem [X.] der Honorarordnung zu unterwerfen, die schon im An-satz nicht mit Stundensätzen bewertet werden können.
3. Das [X.] der [X.] kann nicht mit dem Argument erweiternd ausgelegt werden, dass die getroffene Zusatzvereinbarung einen engen Zu-sammenhang mit Planungsleistungen aufweise. Das lässt sich auch nicht mit dem Zweck der [X.] rechtfertigen. Zwar verfolgt die Verordnung das Ziel, die Qualität der Tätigkeit der Architekten zu sichern ([X.], Urteil vom 27.
Oktober
2011

VII
ZR
163/10, [X.], 271 = NZBau
2012, 174 Rn.
21; [X.], [X.], 1946, 1948). Daran anknüpfend hat das Berufungsgericht die Besorgnis geäußert, dass die getroffene Vereinbarung unter Umständen zu Kostensenkungen "um jeden Preis" auf Kosten der Qualität des Bauwerks füh-ren
könnte. Eine solcherart begründete Ausdehnung des Anwendungsbereichs 28
29
-
14
-
der Verordnung wäre gleichwohl mit einer grundrechtsgeleiteten Interpretation des §
1 [X.] nicht zu vereinbaren. Die Verordnung lässt die Vertragsfreiheit grundsätzlich unberührt ([X.], Urteile vom 8.
März
2012 -
VII
ZR
195/09, [X.]Z 192, 360 Rn.
15; vom 28.
März
1985

VII
ZR
180/84, [X.], 467 unter 1
b). Sie enthält öffentliches [X.] und regelt, in welcher Höhe und nach welchen Gesichtspunkten Ingenieure und Architekten Entgelt
berechnen kön-nen bzw. müssen, wenn sie dem Grunde nach einen vertraglichen Entgeltan-spruch haben. Für andere, vor allem vertragsrechtliche Regelungen hat der Verordnungsgeber keine Ermächtigung ([X.], Urteil vom 24.
Oktober
1996
-
VII
ZR 283/95, [X.]Z 133,
399, 401 f.).

III.
Danach hat das Berufungsurteil in dem von der Revision angegriffenen Umfang keinen Bestand und ist insoweit aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die [X.] der Parteien keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung des Honorars geben, kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden und die Klage, soweit sie Gegenstand des [X.] ist, abweisen (§
563 Abs.
3 ZPO).
Unbegründet ist der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Prämie sei im Umfang der Mängelbeseitigungskosten für die Balkone [X.]. Dem Kläger kann insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zustehen. Dieser ist nach der in diesem Punkt rechtskräftigen Entscheidung der Vorinstanz allerdings verjährt. Eine Berücksichtigung der Mängel im Rahmen der [X.] kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen und auch von der Revision nicht vorgetragen sind, dass die in der Garantieerklärung erwähnten Gesamtkosten auch die Kos-30
31
-
15
-
ten der Mängelbeseitigung für den Fall erfassen sollen, dass der [X.] verjährt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 Satz
1, §
92 Abs.
1 Satz
1, §
100 Abs. 4 ZPO.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]

Kosziol
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.02.2010 -
5 O 185/04 -

[X.], Entscheidung vom 29.10.2010 -
I-22 [X.] -

32

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 200/10

vom

11. Januar 2013

in dem Rechtsstreit

-
17
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Januar
2013 durch [X.]
Dr.
[X.] und [X.]
[X.], [X.],
Kosziol und Prof.
Dr.
Jurgeleit
beschlossen:
Das Urteil vom 22.
November
2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn.
18 Zeile 16 muss es heißen:

Verschulden der Beklagten

statt

Verschulden des [X.]

[X.]
[X.]
[X.]

Kosziol

Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.02.2010 -
5 O 185/04 -

[X.], Entscheidung vom 29.10.2010 -
I-22 [X.] -

Meta

VII ZR 200/10

22.11.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. VII ZR 200/10 (REWIS RS 2012, 1056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1056

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 200/10

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